ANHANG VIII VO (EU) 2022/128

INFORMATIONEN ZUM ZWECK DER TRANSPARENZ GEMÄẞ ARTIKEL 58

Name des Begünstigten/Rechtsträgers/Verbands Nachname des Begünstigten Wenn Teil einer Gruppe, Name des Mutterunternehmens und dessen Umsatzsteuer- oder Steueridentifikationsnummer Gemeinde Code der Maßnahme/der Interventionskategorie/des Sektors gemäß Anhang IX Spezifisches Ziel(1) Anfangsdatum(2) Enddatum(3) Betrag je Vorhaben im Rahmen des EGFL EGFL-Gesamtbetrag für diesen Begünstigten Betrag je Vorhaben im Rahmen des ELER ELER-Gesamtbetrag für diesen Begünstigten Betrag je Vorhaben im Rahmen der Kofinanzierung Kofinanzierter Gesamtbetrag für diesen Begünstigten Summe des ELER-Betrags und des kofinanzierten Betrags EU-Betrag und kofinanzierter Betrag insgesamt für diesen Begünstigten
50 70 40 110 160
Code A 20
Code B 40 25
Code C 30
Code D 30 15

Fußnote(n):

(1)

Das spezifische Ziel des Vorhabens muss einem oder mehreren der Ziele entsprechen, die in den einschlägigen Unionsvorschriften für das betreffende Vorhaben gemäß Anhang IX festgelegt sind. So muss das spezifische Ziel/müssen die spezifischen Ziele eines Vorhabens im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/2115 den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 der genannten Verordnung entsprechen und mit dem GAP-Plan des Mitgliedstaats im Einklang stehen. Darüber hinaus muss das spezifische Ziel/müssen die spezifischen Ziele eines Vorhabens im Rahmen der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 den Zielen gemäß Artikel 110 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 entsprechen (weitere Orientierungshilfen für die Mitgliedstaaten finden sich im „Technical Handbook on the Monitoring and Evaluation Framework of the Common Agricultural Policy 2014–2020” ).

(2)

Bei den Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen, den Interventionskategorien für Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums im Zusammenhang mit naturbedingten oder anderen gebietsspezifischen Benachteiligungen und gebietsspezifischen Benachteiligungen, die sich aus bestimmten verpflichtenden Anforderungen ergeben, und den Maßnahmen gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 228/2013 und (EU) Nr. 229/2013 ist das Anfangsdatum nicht relevant, da diese Maßnahmen und Interventionskategorien über das gesamte Jahr laufen.

(3)

Bei den Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen, den Interventionskategorien für Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums im Zusammenhang mit naturbedingten oder anderen gebietsspezifischen Benachteiligungen und gebietsspezifischen Benachteiligungen, die sich aus bestimmten verpflichtenden Anforderungen ergeben, und den Maßnahmen gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 228/2013 und (EU) Nr. 229/2013 ist das Enddatum nicht relevant, da diese Maßnahmen und Interventionskategorien über das gesamte Jahr laufen.

(4)

Für die Veröffentlichung der folgenden Angaben

a)
zu den Ausgaben und Zahlungen für Stützungsregelungen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf die Kalenderjahre bis einschließlich 2022;
b)
für bis 31. Dezember 2022 im Rahmen der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 229/2013, (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 1144/2014 durchgeführte Maßnahmen;
c)
für Beihilferegelungen gemäß Artikel 5 Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe c und Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2021/2117 in Bezug auf Ausgaben und Zahlungen für Vorhaben, die nach dem 31. Dezember 2022 und bis zum Ende dieser Beihilferegelungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 durchgeführt werden und
d)
für Zahlungen der Zahlstellen im Rahmen der Durchführung von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013

werden nur die gemäß Artikel 111 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 anzugebenden Informationen in dieser Tabelle veröffentlicht, die anderen Spalten werden nicht ausgefüllt oder mit „entfällt” versehen.

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