Artikel 3 VO (EU) 2022/129

Verfahren für die Genehmigung von Flächen und Sorten für die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle und die entsprechenden Mitteilungen

(1) Das Verfahren für die Genehmigung von Flächen und Sorten für die Zwecke der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 wird so gestaltet, dass die betreffenden Landwirte rechtzeitig vor der Aussaatzeit Mitteilungen über die Genehmigung erhalten können.

Die Mitteilung muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

a)
die zur Aussaat zugelassenen Sorten;
b)
die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission(1) festgelegten Kriterien für die Genehmigung von Flächen für die Baumwollerzeugung;
c)
die Mindestpflanzdichte für Baumwollpflanzen gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126.

(2) Widerruft ein Mitgliedstaat eine bestehende Genehmigung für eine Sorte, so wird dies den betreffenden Landwirten rechtzeitig vor der Aussaat des folgenden Jahres mitgeteilt.

Fußnote(n):

(1)

Delegierte Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates um zusätzliche Anforderungen für bestimmte, von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum 2023 bis 2027 gemäß der genannten Verordnung festgelegte Interventionskategorien sowie um Vorschriften über den Anteil für den Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 1 (Siehe Seite 197 dieses Amtsblatts).

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