Artikel 4 VO (EU) 2022/129

Finanzielle Hilfe der Union für die Destillation von Nebenerzeugnissen der Weinbereitung

(1) Die finanzielle Hilfe der Union für die Destillation von Nebenerzeugnissen der Weinbereitung gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2021/2115, die den Brennereien zu zahlen ist, einschließlich eines Pauschalbetrags zur Deckung der Kosten für das Einsammeln der Nebenerzeugnisse gemäß Artikel 60 Absatz 3 Unterabsatz 3 der genannten Verordnung, beträgt höchstens

a)
für Rohalkohol aus Trester: 1,1 EUR/% vol/hl;
b)
für Rohalkohol aus Wein und Weintrub: 0,5 EUR/% vol/hl.

(2) Die Mitgliedstaaten setzen die tatsächlich als finanzielle Hilfe der Union zu zahlenden Beträge auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien und unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Produktionstypen fest.

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