Artikel 5 VO (EU) 2022/129

Emblem der Union

Bei der Durchführung von Sichtbarkeits-, Transparenz- und Kommunikationstätigkeiten gemäß Artikel 123 Absatz 2 Buchstabe k der Verordnung (EU) 2021/2115 verwenden der Mitgliedstaat und die Verwaltungsbehörde das Emblem der Union gemäß den Anforderungen in Anhang II. Die Verwaltungsbehörde stellt ferner sicher, dass auch die Begünstigten das Emblem entsprechend verwenden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.