Artikel 2 VO (EU) 2022/1317

Fristen, Mitteilung und Anwendung von Beschlüssen

(1) Mitgliedstaaten, die beschließen, von den Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Gebrauch zu machen, teilen der Kommission die gemäß dem genannten Absatz gefassten Beschlüsse innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung mittels des von der Kommission gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 zur Verfügung gestellten IT-gestützten Systems mit.

(2) Die Mitgliedstaaten nehmen die gemäß Artikel 1 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung gefassten Beschlüsse entweder im Rahmen einer erneuten Vorlage des GAP-Strategieplans gemäß Artikel 118 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 oder im Rahmen des ersten Antrags auf Änderung des GAP-Strategieplans gemäß Artikel 119 der genannten Verordnung in Abschnitt 3.10 des GAP-Strategieplans über die Konditionalität und den GLÖZ-Standard auf.

(3) Die gemäß Artikel 1 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung gefassten Beschlüsse unterliegen nicht der Genehmigung durch die Kommission gemäß Artikel 118 Absatz 6 bzw. Artikel 119 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2021/2115.

(4) Die gemäß Artikel 1 Absatz 1 gefassten Beschlüsse gelten für das Antragsjahr 2023.

(5) Mitgliedstaaten, die von einer der Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Gebrauch machen, bewerten im jährlichen Leistungsbericht gemäß Artikel 134 der Verordnung (EU) 2021/2115, der am 15. Februar 2024 vorzulegen ist, die Auswirkungen der Anwendung dieser Ausnahmeregelungen auf die weltweite Ernährungssicherheit, den Umweltschutz und die Bekämpfung des Klimawandels.

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