Artikel 1 VO (EU) 2022/1317
Beschlüsse zur Abweichung von der Anwendung bestimmter Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand für das Antragsjahr 2023
(1) Abweichend von Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 können die Mitgliedstaaten beschließen, für das Antragsjahr 2023 von der Anwendung eines oder beider der folgenden GLÖZ-Standards in Anhang III der genannten Verordnung in der von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen festgelegten Form abzuweichen:
- a)
- GLÖZ-Standard 7: „Fruchtwechsel auf Ackerland, ausgenommen Kulturen im Nassanbau” ;
- b)
-
GLÖZ-Standard 8, erste Anforderung: Mindestanteil der landwirtschaftlichen Fläche für nichtproduktive Flächen oder Landschaftselemente:
- —
-
Ein Mindestanteil von 4 % des Ackerlandes auf Ebene des landwirtschaftlichen Betriebs ist für nichtproduktive Flächen und Landschaftselemente, einschließlich brachliegender Flächen, vorgesehen.
- —
-
Wenn Landwirte sich im Rahmen erweiterter Öko-Regelungen gemäß Artikel 31 Absatz 6 dazu verpflichten, mindestens 7 % ihres Ackerlandes für nichtproduktive Flächen oder Landschaftselemente, einschließlich brachliegender Flächen, vorzusehen, beschränkt sich der Anteil zur Erfüllung dieses GLÖZ-Standards auf 3 %.
- —
-
Wenn ohne Einsatz von Pflanzenschutzmitteln angebaute Zwischenfrüchte oder stickstoffbindende Pflanzen inbegriffen sind, gilt ein Mindestanteil von 7 % des Ackerlands auf Ebene des landwirtschaftlichen Betriebs, wobei es sich bei 3 % um brachliegende Flächen oder nichtproduktive Landschaftselemente handeln muss. Für Zwischenfrüchte sollten die Mitgliedstaaten den Gewichtungsfaktor 0,3 verwenden.
Mitgliedstaaten, die von der Ausnahmeregelung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b Gebrauch machen, stellen sicher, dass diese ausschließlich für brachliegende Flächen und nicht für andere nichtproduktive Landschaftselemente gilt.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Ackerland, das aufgrund der Ausnahmeregelung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b nicht für nichtproduktive Flächen bereitgestellt wird, nicht für den Anbau von Mais, Sojabohnen oder Niederwald mit Kurzumtrieb genutzt wird.
Mitgliedstaaten, die von einer der Ausnahmeregelungen gemäß Unterabsatz 1 Gebrauch machen, fördern den Anbau von Kulturen zur Lebensmittelerzeugung.
Mitgliedstaaten, die von einer der Ausnahmeregelungen gemäß Unterabsatz 1 Gebrauch machen, fördern grundsätzlich die Inanspruchnahme der in ihren GAP-Strategieplänen vorgesehenen Öko-Regelungen und Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen, die die Stärkung der Biodiversität innerhalb landwirtschaftlicher Betriebe und die Erhaltung des Bodenpotenzials zum Ziel haben.
(2) Für die Zwecke der Öko-Regelungen gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) 2021/2115 und der Agrarumwelt-, Klima- und anderen Bewirtschaftungsverpflichtungen gemäß Artikel 70 der genannten Verordnung, die von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für das Antragsjahr 2023 festgelegt wurden, bleiben die Ausgangsbedingungen gemäß Artikel 31 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe a und Artikel 70 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung in Bezug auf den GLÖZ-Standard 7 und die erste Anforderung des GLÖZ-Standards 8 durch die Beschlüsse des Mitgliedstaats gemäß Absatz 1 dieses Artikels unverändert.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.