Artikel 11 VO (EU) 2022/1362

Für die Bewertung der Leistung von Neufahrzeugen im Hinblick auf deren Einfluss auf CO<sub>2</sub>-Emissionen und Kraftstoffverbrauch relevante Bauteile, selbstständige technische Einheiten und Systeme

(1) Die Eingabedaten für das Simulationsinstrument umfassen Daten bezüglich der mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften der folgenden Bauteile, selbstständigen technischen Einheiten und Systeme:

a)
aerodynamische Luftleiteinrichtungen,
b)
Reifen.

(2) Die Fahrzeughersteller stützen die mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften aerodynamischer Luftleiteinrichtungen auf die gemäß Artikel 13 für jede Familie aerodynamischer Luftleiteinrichtungen ermittelten Werte und lassen diese Eigenschaften gemäß Artikel 17 zertifizieren. In Ermangelung einer solchen Ermittlung und Zertifizierung stützen die Fahrzeughersteller die mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften aerodynamischer Luftleiteinrichtungen auf die gemäß Artikel 12 ermittelten Standardwerte.

(3) Die Fahrzeughersteller stützen die mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften von Reifen auf die zertifizierten Werte oder die Standardwerte (Pauschalwerte) gemäß Artikel 12 bzw. Artikel 13 der Verordnung (EU) 2017/2400.

(4) Soll ein Neufahrzeug mit einem vollständigen Satz von M+S-Reifen und einem vollständigen Satz von Standardreifen zugelassen, verkauft oder in Betrieb genommen werden, können die Fahrzeughersteller wählen, mit welchen Reifen die Leistung von Neufahrzeugen im Hinblick auf deren Einfluss auf die CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch bewertet wird.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.