Artikel 10 VO (EU) 2022/1362

Zugänglichkeit der Eingabe- und Ausgabeinformationen des Simulationsinstruments

(1) Die Fahrzeughersteller oder, falls die Simulation von einem technischen Dienst durchgeführt wird, die von dem Mitgliedstaat benannten zuständigen Stellen bewahren die Aufzeichnungsdatei des Herstellers und die Bescheinigungen über die mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften der Bauteile, Systeme und selbstständigen technischen Einheiten zehn Jahre lang nach der Herstellung bzw. Genehmigung des Fahrzeugs auf.

(2) Auf Ersuchen einer befugten Stelle eines Mitgliedstaats oder der Kommission legen die Fahrzeughersteller oder die benannten zuständigen Stellen gemäß Absatz 1 der befugten Stelle oder der Kommission die Aufzeichnungsdatei des Herstellers und die Bescheinigungen über die mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften der Bauteile, Systeme und selbstständigen technischen Einheiten innerhalb von 15 Arbeitstagen vor.

(3) Auf Ersuchen einer befugten Stelle oder der Kommission legt die Genehmigungsbehörde, die die Lizenz zum Betrieb des Simulationsinstruments gemäß Artikel 6 erteilt hat oder die mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften eines Bauteils, einer selbstständigen technischen Einheit oder eines Systems gemäß Artikel 17 zertifiziert hat, dieser befugten Stelle oder der Kommission den in Artikel 5 Absatz 2 genannten Antrag auf Erteilung einer Lizenz zum Betrieb des Simulationsinstruments oder den in Artikel 16 Absatz 2 genannten Antrag auf Zertifizierung der mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften innerhalb von 15 Arbeitstagen vor.

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