Artikel 9 VO (EU) 2022/1362

Modifikationen, Aktualisierungen und Fehlfunktionen des Simulationsinstruments und des Hash-Instruments

(1) Im Falle von Modifikationen oder Aktualisierungen des Simulationsinstruments beginnen die Fahrzeughersteller mit der Benutzung des modifizierten oder aktualisierten Simulationsinstruments spätestens drei Monate, nachdem die Modifikationen oder Aktualisierungen auf der speziellen elektronischen Verbreitungsplattform zur Verfügung gestellt wurden.

(2) Kann die Leistung von Neufahrzeugen im Hinblick auf deren Einfluss auf die CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch aufgrund einer Fehlfunktion des Simulationsinstruments nicht bewertet werden, so setzen die Fahrzeughersteller die Kommission über die spezielle elektronische Verbreitungsplattform unverzüglich davon in Kenntnis.

(3) Kann die Leistung von Neufahrzeugen im Hinblick auf deren Einfluss auf die CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch aufgrund einer Fehlfunktion des Simulationsinstruments nicht bewertet werden, so führen die Fahrzeughersteller die Simulation für diese Fahrzeuge spätestens sieben Kalendertage nach dem Zeitpunkt durch, an dem die Änderungen oder Aktualisierungen auf der speziellen elektronischen Verbreitungsplattform zur Verfügung gestellt wurden. Bis die Änderungen oder Aktualisierungen vorliegen, werden die Verpflichtungen gemäß Artikel 8 für Fahrzeuge ausgesetzt, bei denen die Bestimmung der Leistung im Hinblick auf ihren Einfluss auf die CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch nicht möglich ist.

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