Artikel 8 VO (EU) 2022/1362

Verpflichtung zur Bewertung der Leistung von Neufahrzeugen im Hinblick auf deren Einfluss auf die CO<sub>2</sub>-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch

(1) Die Fahrzeughersteller bestimmen die Leistung von Neufahrzeugen, die in der Union verkauft, zugelassen oder in Betrieb genommen werden sollen, im Hinblick auf ihren Einfluss auf die CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch anhand der neuesten Version des Simulationsinstruments.

(2) Die Fahrzeughersteller verzeichnen die Ergebnisse der mit dem Simulationsinstrument durchgeführten Simulationen in der Aufzeichnungsdatei des Herstellers.

Mit Ausnahme der in Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 2 und in Artikel 23 Absatz 3 aufgeführten Fälle sind alle Änderungen an der Aufzeichnungsdatei des Herstellers untersagt.

(3) Fahrzeughersteller erstellen einen kryptografischen Hash der Aufzeichnungsdatei des Herstellers und der Kundeninformationsdatei und bedienen sich dabei des Hash-Instruments.

(4) Jedes Fahrzeug, das zugelassen, verkauft oder in Betrieb genommen werden soll, muss mit der Kundeninformationsdatei ausgestattet sein.

Jede Kundeninformationsdatei enthält einen Abdruck des kryptografischen Hashs der Aufzeichnungsdatei des Herstellers.

(5) Jedes Fahrzeug, das zugelassen, verkauft oder in Betrieb genommen werden soll, ist mit einer Übereinstimmungsbescheinigung oder, bei nach Artikel 44 oder 45 der Verordnung (EU) 2018/858 genehmigten Fahrzeugen, mit einem Einzelgenehmigungsbogen versehen, die bzw. der einen Abdruck des kryptografischen Hashs der Aufzeichnungsdatei des Herstellers und der Kundeninformationsdatei enthält.

(6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 5 können Fahrzeughersteller, die Einzelgenehmigungen für Fahrzeuge beantragen, die zu den betreffenden Fahrzeuggruppen gehören, spätestens zusammen mit dem Antrag auf Einzelgenehmigung bei der Genehmigungsbehörde beantragen, dass die Bewertung der Leistung dieser Fahrzeuge im Hinblick auf deren Einfluss auf die CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch von einem benannten technischen Dienst durchgeführt wird. Der Antrag enthält die in der Vorlage gemäß Anhang III Anlage 1 festgelegten Eingabedaten und Eingabeinformationen. Der Fahrzeughersteller stellt dem benannten technischen Dienst die Eingabedaten und Eingabeinformationen der gemäß Artikel 11 Absatz 1 zertifizierten Bauteile in Form von XML-Dateien zur Verfügung.

(7) Abweichend von den Absätzen 1 bis 5 können Fahrzeughersteller, die im Besitz einer Typgenehmigung sind und im Jahr weniger als 30 Fahrzeuge herstellen, die zu den betreffenden Fahrzeuggruppen gehören, beantragen, dass ein benannter technischer Dienst die Simulation für die Bewertung der Leistung dieser Fahrzeuge im Hinblick auf deren Einfluss auf die CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch durchführt. Der Antrag für jedes Fahrzeug enthält die in der Vorlage gemäß Anhang III Anlage 1 festgelegten Eingabedaten und Eingabeinformationen. Der Fahrzeughersteller stellt dem benannten technischen Dienst die Eingabedaten und Eingabeinformationen der gemäß Artikel 11 Absatz 1 zertifizierten Bauteile in Form von XML-Dateien zur Verfügung.

(8) Für die Zwecke der Absätze 6 und 7 benennen die Genehmigungsbehörden einen technischen Dienst, der das Simulationsinstrument betreibt und die Aufzeichnungsdatei des Herstellers und die Kundeninformationsdatei erstellt.

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