Artikel 7 VO (EU) 2022/1362

Spätere Änderungen der Verfahren zur Bewertung der Leistung von Neufahrzeugen im Hinblick auf deren Einfluss auf die CO<sub>2</sub>-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch

(1) Die Fahrzeughersteller teilen der Genehmigungsbehörde unverzüglich alle Änderungen mit, die diese Hersteller an den Verfahren vorgenommen haben, die sie zur Bewertung der Leistung von Neufahrzeugen im Hinblick auf deren Einfluss auf die CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch eingerichtet haben und die unter die Lizenz zum Betrieb des Simulationsinstruments fallen, sofern sich diese Änderungen auf die Genauigkeit, Zuverlässigkeit oder Stabilität dieser Verfahren auswirken können.

(2) Nach Erhalt der in Absatz 1 genannten Mitteilung teilt die Genehmigungsbehörde dem betreffenden Fahrzeughersteller mit, ob die geänderten Verfahren weiter von der nach Artikel 6 erteilten Lizenz abgedeckt werden.

(3) Werden die in Absatz 1 genannten Änderungen nicht von der Lizenz zum Betrieb des Simulationsinstruments abgedeckt, beantragen die Fahrzeughersteller innerhalb eines Monats nach Erhalt der in Absatz 2 genannten Informationen die Erteilung einer neuen Lizenz im Einklang mit Artikel 5. Die Genehmigungsbehörde nimmt die Lizenz zurück, wenn ein Fahrzeughersteller keine neue Lizenz beantragt oder wenn der Antrag auf eine neue Lizenz abgelehnt wird.

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