Artikel 14 VO (EU) 2022/1362

Generische Fahrzeuggeometrien

(1) Zur Bestimmung der in Anhang V genannten Daten für aerodynamische Luftleiteinrichtungen verwenden die Hersteller aerodynamischer Luftleiteinrichtungen die folgenden generischen Geometrien:

a)
generische Geometrie einer 4x2-Sattelzugmaschine,
b)
generische Geometrie einer 4x2-Sattelzugmaschine für Sattelanhänger für volumenorientierte Anwendungen,
c)
generische Geometrie eines 4x2-Lastkraftwagens,
d)
generische Geometrie eines 6x2-Lastkraftwagens,
e)
generische Geometrie eines Sattelanhängers,
f)
generische Geometrie eines Sattelanhängers für volumenorientierte Anwendungen,
g)
generische Geometrie eines Deichselanhängers,
h)
generische Geometrie eines Deichselanhängers für volumenorientierte Anwendungen,
i)
generische Geometrie eines Zentralachsanhängers,
j)
generische Geometrie eines Zentralachsanhängers für volumenorientierte Anwendungen,
k)
generische Geometrie einer Heckklappe,
l)
generische Geometrie von Seitenabdeckungen eines Sattelanhängers.

(2) Die Kommission stellt die in Absatz 1 genannten generischen Geometrien kostenfrei in Form von herunterladbaren Dateien im .igs-, .step- und .stl-Format über eine öffentlich zugängliche spezielle elektronische Verbreitungsplattform bereit.

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