Artikel 15 VO (EU) 2022/1362

Familienkonzept für aerodynamische Luftleiteinrichtungen anhand zertifizierter Werte

(1) Die für eine aerodynamische Stammluftleiteinrichtung ermittelten zertifizierten Werte gelten für alle Familienmitglieder dieser Einrichtung im Einklang mit den Familienkriterien gemäß Anhang V Anlage 4.

(2) Die mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften der aerodynamischen Stammluftleiteinrichtung dürfen nicht besser sein als die Eigenschaften jedes anderen Mitglieds derselben Familie aerodynamischer Luftleiteinrichtungen.

(3) Hersteller aerodynamischer Luftleiteinrichtungen müssen der Genehmigungsbehörde nachweisen, dass die aerodynamische Stammluftleiteinrichtung die Familie aerodynamischer Luftleiteinrichtungen vollständig repräsentiert.

(4) Auf Ersuchen des Herstellers einer aerodynamischen Luftleiteinrichtung und mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde können die mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften der aerodynamischen Luftleiteinrichtung, bei der es sich nicht um die aerodynamische Stammluftleiteinrichtung handelt, in der Bescheinigung der Familie aerodynamischer Luftleiteinrichtungen angegeben werden.

Die mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften der in Unterabsatz 1 genannten aerodynamischen Luftleiteinrichtung werden gemäß Anhang V Nummer 3 bestimmt.

(5) Führen die gemäß Absatz 4 bestimmten mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften einer aerodynamischen Luftleiteinrichtung zu einer schlechteren Leistung des Fahrzeugs im Hinblick auf seine CO2-Emissionen und seinen Kraftstoffverbrauch als im Fall der aerodynamischen Stammluftleiteinrichtung, so schließen die Hersteller der betreffenden aerodynamischen Luftleiteinrichtungen diese aus der bestehenden Familie aus oder beantragen eine Erweiterung der Zertifizierung gemäß Artikel 18.

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