Artikel 16 VO (EU) 2022/1362

Antrag auf Zertifizierung der mit den CO<sub>2</sub>-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften aerodynamischer Luftleiteinrichtungen und ihrer Familien

(1) Hersteller aerodynamischer Luftleiteinrichtungen stellen bei der Genehmigungsbehörde einen Antrag auf Zertifizierung der mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften dieser Luftleiteinrichtungen und ihrer Familien.

(2) Der in Absatz 1 genannte Antrag auf Zertifizierung wird in Form der Vorlage in Anhang V Anlage 2 ausgestellt.

Dem Antrag werden folgende Unterlagen beigefügt:

a)
eine Erläuterung der Konstruktionsmerkmale der aerodynamischen Luftleiteinrichtung, die nicht unerhebliche Auswirkungen auf die mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoff- und Energieverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften der aerodynamischen Luftleiteinrichtung haben,
b)
der Validierungsbericht gemäß Anhang V Nummer 3,
c)
der technische Bericht mit den Ergebnissen der Computersimulation gemäß Anhang V Nummer 3,
d)
ein Dokumentationspaket für den ordnungsgemäßen Einbau der aerodynamischen Luftleiteinrichtung,
e)
eine gemäß Anhang IV Nummer 2 der Verordnung (EU) 2018/858 ausgestellte Übereinstimmungserklärung.

(3) Änderungen an der aerodynamischen Luftleiteinrichtung, die nach einer Zertifizierung vorgenommen werden, setzen die Zertifizierung nicht außer Kraft, es sei denn, ihre ursprünglichen Eigenschaften oder technischen Parameter werden in einer Weise verändert, die die mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften der betreffenden aerodynamischen Luftleiteinrichtung beeinflusst.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.