Artikel 17 VO (EU) 2022/1362
Zertifizierung der mit den CO<sub>2</sub>-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften aerodynamischer Luftleiteinrichtungen
(1) Ist die Anforderung nach Artikel 13 erfüllt, zertifizieren die Genehmigungsbehörden die Werte in Bezug auf die mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften der Familie aerodynamischer Luftleiteinrichtungen und stellen eine Bescheinigung nach der Vorlage in Anhang V Anlage 1 aus.
(2) Die Genehmigungsbehörden teilen eine Zertifizierungsnummer entsprechend dem Nummerierungssystem gemäß Anhang V Anlage 3 zu.
Die Genehmigungsbehörden dürfen diese Zertifizierungsnummer keiner weiteren Familie aerodynamischer Luftleiteinrichtungen zuteilen. Die Zertifizierungsnummer dient als Kennung für den technischen Bericht.
(3) Die Genehmigungsbehörden erzeugen mithilfe des Hash-Instruments einen kryptografischen Hash der Datei mit den Ergebnissen der Computersimulation gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c und der Zertifizierungsnummer. Dieses Hashing findet unmittelbar nach der Erstellung der Ergebnisse der Computersimulation statt. Die Genehmigungsbehörden drucken diesen kryptografischen Hash zusammen mit der Zertifizierungsnummer auf der Bescheinigung über die mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften ab.
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