Artikel 18 VO (EU) 2022/1362

Erweiterung zur Aufnahme einer aerodynamischen Luftleiteinrichtung in eine Familie aerodynamischer Luftleiteinrichtungen

(1) Auf Ersuchen eines Herstellers aerodynamischer Luftleiteinrichtungen und nach Genehmigung durch die betreffende Genehmigungsbehörde kann eine neue aerodynamische Luftleiteinrichtung in eine Familie aerodynamischer Luftleiteinrichtungen aufgenommen werden, wenn diese Luftleiteinrichtung den Kriterien nach Anhang V Anlage 4 entspricht; in diesem Fall stellt die Genehmigungsbehörde eine überarbeitete Bescheinigung mit einer Erweiterungsnummer aus.

Die Hersteller der betreffenden aerodynamischen Luftleiteinrichtungen ändern den in Artikel 16 Absatz 2 genannten Beschreibungsbogen und stellen ihn der Genehmigungsbehörde zur Verfügung.

(2) Sind die mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften der in Absatz 1 genannten aerodynamischen Luftleiteinrichtung schlechter als die der aerodynamischen Stammluftleiteinrichtung, so wird die neue aerodynamische Luftleiteinrichtung zur neuen aerodynamischen Stammluftleiteinrichtung.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.