Artikel 19 VO (EU) 2022/1362

Für die Zertifizierung der mit den CO<sub>2</sub>-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften aerodynamischer Luftleiteinrichtungen relevante Änderungen

(1) Die Hersteller der aerodynamischen Luftleiteinrichtungen teilen der Genehmigungsbehörde jede Änderung an der Konstruktion oder am Herstellungsverfahren der aerodynamischen Luftleiteinrichtungen mit, die nach der Zertifizierung nach Artikel 17 vorgenommen wurden und die nicht unerhebliche Auswirkungen auf die Leistung im Hinblick auf die CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch der mit diesen Einrichtungen ausgestatteten Fahrzeuge haben können.

(2) Nach Erhalt der in Absatz 1 genannten Mitteilung teilt die betreffende Genehmigungsbehörde dem betreffenden Hersteller mit, ob die von den Änderungen betroffenen aerodynamischen Luftleiteinrichtungen weiter von der ausgestellten Bescheinigung abgedeckt werden oder ob eine Computersimulation gemäß Artikel 13 erforderlich ist.

(3) Werden die von den Änderungen betroffenen aerodynamischen Luftleiteinrichtungen nicht von der in Artikel 17 Absatz 1 genannten Bescheinigung abgedeckt, so beantragt der betreffende Hersteller innerhalb eines Monats nach Erhalt dieser Mitteilung der Genehmigungsbehörde eine neue Zertifizierung oder eine Erweiterung gemäß Artikel 18 Absatz 1.

Stellen die Hersteller der aerodynamischen Luftleiteinrichtungen innerhalb dieser Frist keinen Antrag auf eine neue Zertifizierung oder Erweiterung oder wird der Antrag abgelehnt, so nimmt die Genehmigungsbehörden die Bescheinigung zurück.

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