Artikel 20 VO (EU) 2022/1362

Zuständigkeiten des Fahrzeugherstellers, der Genehmigungsbehörde und der Kommission in Bezug auf die Konformität des Betriebs des Simulationsinstruments

(1) Die Fahrzeughersteller ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Verfahren, die zum Zwecke der Bewertung der Leistung des Fahrzeugs im Hinblick auf dessen Einfluss auf die CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch der Kraftfahrzeuge eingerichtet wurden und unter die nach Artikel 6 erteilte Lizenz fallen, weiter diesem Zweck genügen.

(2) Die Genehmigungsbehörden führen jährlich die Bewertung nach Anhang II Nummer 2 durch, um zu überprüfen, ob die Verfahren, die zum Zwecke der Bewertung der Leistung des Fahrzeugs im Hinblick auf seinen Einfluss auf die CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch der Kraftfahrzeuge eingerichtet wurden, weiter diesem Zweck genügen, und um die Auswahl der Eingabeinformationen und der Eingabedaten sowie die Wiederholung der vom Fahrzeughersteller durchgeführten Simulationen zu überprüfen.

Die Genehmigungsbehörden können diese Bewertung mehr als einmal jährlich, aber nicht häufiger als viermal jährlich durchführen, sofern sie dies als gerechtfertigt erachten.

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