Artikel 21 VO (EU) 2022/1362

Mängelbeseitigungsmaßnahmen in Bezug auf die Konformität des Betriebs des Simulationsinstruments

(1) Stellen die Genehmigungsbehörden gemäß Artikel 20 Absatz 2 fest, dass die vom Fahrzeughersteller eingerichteten Verfahren zur Bewertung der Leistung des Fahrzeugs im Hinblick auf seinen Einfluss auf die CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch der Kraftfahrzeuge nicht mit der Lizenz übereinstimmen oder zu einer fehlerhaften Bewertung der Leistung der betreffenden Fahrzeuge führen können, so fordern sie den Fahrzeughersteller auf, spätestens einen Monat nach Erhalt der Aufforderung der Genehmigungsbehörde einen Mängelbeseitigungsplan vorzulegen. Weist der Fahrzeughersteller nach, dass für die Vorlage des Mängelbeseitigungsplans mehr Zeit erforderlich ist, können die Genehmigungsbehörden eine Fristverlängerung um bis zu einen Monat einräumen.

(2) Der in Absatz 1 genannte Mängelbeseitigungsplan wird von den Genehmigungsbehörden innerhalb eines Monats nach Erhalt genehmigt oder abgelehnt. Die Genehmigungsbehörden informieren den betreffenden Fahrzeughersteller und alle anderen Mitgliedstaaten über ihre Entscheidung.

Die Genehmigungsbehörden können die Fahrzeughersteller auffordern, eine neue Aufzeichnungsdatei des Herstellers, eine neue Kundeninformationsdatei, einen neuen Einzelgenehmigungsbogen und eine neue Konformitätsbescheinigung auf der Grundlage einer neuen Bewertung der Leistung des Fahrzeugs im Hinblick auf seinen Einfluss auf die CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch zu erstellen, die die gemäß dem genehmigten in Absatz 1 genannten Mängelbeseitigungsplan durchgeführten Änderungen widerspiegelt.

(3) Für die Ausführung des genehmigten in Absatz 1 genannten Mängelbeseitigungsplans sind die Fahrzeughersteller verantwortlich.

(4) Wurde der in Absatz 1 genannte Mängelbeseitigungsplan von der Genehmigungsbehörde abgelehnt oder stellt die Genehmigungsbehörde fest, dass die Mängelbeseitigungsmaßnahmen nicht ordnungsgemäß umgesetzt werden, so ergreift die Genehmigungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen, um die Konformität des Betriebs des Simulationsinstruments sicherzustellen oder die Lizenz zurückzunehmen.

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