Artikel 22 VO (EU) 2022/1362
Zuständigkeiten des Herstellers und der Genehmigungsbehörde in Bezug auf die Konformität der mit den CO<sub>2</sub>-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften aerodynamischer Luftleiteinrichtungen
Die Hersteller aerodynamischer Luftleiteinrichtungen ergreifen die erforderlichen Maßnahmen gemäß Anhang IV Nummer 3 der Verordnung (EU) 2018/858, um sicherzustellen, dass die mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften der in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a genannten aerodynamischen Luftleiteinrichtungen, die Gegenstand der Zertifizierung gemäß Artikel 17 waren, nicht von den zertifizierten Werten abweichen.
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