Artikel 23 VO (EU) 2022/1362

Mängelbeseitigungsmaßnahmen in Bezug auf die Konformität der mit den CO<sub>2</sub>-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften aerodynamischer Luftleiteinrichtungen

(1) Stellen die Genehmigungsbehörden gemäß den Artikeln 20 und 21 fest, dass die vom Hersteller zur Sicherstellung der Konformität der in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a genannten, nach Artikel 17 zertifizierten aerodynamischen Luftleiteinrichtungen ergriffenen Maßnahmen nicht angemessen sind, so fordern sie den Hersteller dieser aerodynamischen Luftleiteinrichtungen auf, spätestens einen Monat nach Erhalt dieser Aufforderung einen Mängelbeseitigungsplan vorzulegen. Weist der Hersteller dieser aerodynamischen Luftleiteinrichtungen nach, dass für die Vorlage des Mängelbeseitigungsplans mehr Zeit erforderlich ist, können die Genehmigungsbehörden eine Fristverlängerung um bis zu einen Monat einräumen.

(2) Der Mängelbeseitigungsplan gilt für alle aerodynamischen Luftleiteinrichtungen oder gegebenenfalls ihre jeweiligen Familien, die die Genehmigungsbehörde in ihrer Aufforderung aufgeführt hat.

(3) Der Mängelbeseitigungsplan wird von den Genehmigungsbehörden innerhalb eines Monats nach Erhalt genehmigt oder abgelehnt. Die Genehmigungsbehörden informieren den Hersteller der aerodynamischen Luftleiteinrichtungen und alle anderen Mitgliedstaaten über ihre Entscheidung, den Mängelbeseitigungsplan zu genehmigen oder abzulehnen.

Die Genehmigungsbehörden können die Fahrzeughersteller, die die betreffenden aerodynamischen Luftleiteinrichtungen in ihre Fahrzeuge eingebaut haben, auffordern, eine neue Aufzeichnungsdatei des Herstellers, eine neue Kundeninformationsdatei, einen neuen Einzelgenehmigungsbogen und eine neue Konformitätsbescheinigung auf der Grundlage der mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften zu erstellen, die anhand der in Artikel 22 aufgeführten Maßnahmen festgestellt wurden.

(4) Für die Ausführung des genehmigten Mängelbeseitigungsplans sind die Hersteller der betreffenden aerodynamischen Luftleiteinrichtungen verantwortlich.

(5) Die Hersteller der betreffenden aerodynamischen Luftleiteinrichtungen haben über jede zurückgerufene und reparierte oder modifizierte aerodynamische Luftleiteinrichtung und die Werkstatt, die die Reparatur durchgeführt hat, Buch zu führen. Während der Ausführung des Mängelbeseitigungsplans und während eines Zeitraums von fünf Jahren nach Abschluss seiner Ausführung erhalten die Genehmigungsbehörden auf Ersuchen Zugang zu diesen Aufzeichnungen.

(6) Eine Genehmigungsbehörde, die den Mängelbeseitigungsplan ablehnt oder feststellt, dass die Mängelbeseitigungsmaßnahmen nicht ordnungsgemäß angewandt werden, ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um die Konformität der mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften der betreffenden Familie aerodynamischer Luftleiteinrichtungen sicherzustellen, oder nimmt die Bescheinigung über die mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften zurück.

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