Artikel 4 VO (EU) 2022/1362
Elektronische Instrumente
(1) Die Fahrzeughersteller verwenden die folgenden von der Kommission kostenlos in Form herunterladbarer und ausführbarer Software zur Verfügung gestellten elektronischen Instrumente:
- a)
- das Simulationsinstrument,
- b)
- das Hash-Instrument.
Die Kommission wartet die elektronischen Instrumente und stellt Änderungen und Aktualisierungen für die Instrumente zur Verfügung.
(2) Die Kommission stellt die in Absatz 1 genannten elektronischen Instrumente über eine öffentlich zugängliche spezielle elektronische Verbreitungsplattform bereit.
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