ANHANG II VO (EU) 2022/1379

Anhang II wird wie folgt geändert:

(1)
in Nummer 1.1.1 erhält Buchstabe c folgende Fassung:

c)
mittels des Vergleichs von kryptografischen Hashes überprüfen können, ob die für die Simulation verwendeten Eingabedateien von Bauteilen, selbstständigen technischen Einheiten oder Systemen bzw. Familien von Bauteilen, selbstständigen technischen Einheiten oder Systemen mit den Eingabedateien der Bauteile, selbstständigen technischen Einheiten oder Systeme bzw. Familien von Bauteilen, selbstständigen technischen Einheiten und Systemen übereinstimmen, für die eine Zertifizierung erteilt wurde;

(2)
Nummer 2.1 wird wie folgt geändert:

(a)
Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
die identische Anwendung der in der Demonstrationsphase angewandten Verfahren in allen Produktionsanlagen, in denen die zum betreffenden Anwendungsfall gehörenden Fahrzeuge hergestellt werden;

(b)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe a umfasst die Überprüfung die Bestimmung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs von mindestens einem Fahrzeug aus jeder Produktionsanlage, für das die Genehmigung beantragt wurde.;

(3)
Anlage 1 ABSCHNITT I wird wie folgt geändert:

(a)
Nummer 1 erhält folgende Fassung:

1.
Name und Anschrift des Fahrzeugherstellers:;

(b)
Nummer 3 erhält folgende Fassung:

3.
Erfasster Anwendungsfall:;

(4)
Anlage 2 ABSCHNITT I Nummern 0.1, 0.2 und 0.3 erhalten folgende Fassung:

0.1.
Name und Anschrift des Fahrzeugherstellers:
0.2.
Produktionsanlagen und/oder Fertigungsstätten die die in Anhang II Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission(*) genannten Verfahren für den Betrieb des Simulationsinstruments eingerichtet wurden:
0.3.
Erfasster Anwendungsfall:

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 349 vom 29.12.2017, S. 1..

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.