ANHANG V VO (EU) 2022/1379

Anhang V wird wie folgt geändert:

(1)
in Nummer 2 erhalten die Überschrift und Absatz 1 folgende Fassung:

2.
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Anhangs gelten die Begriffsbestimmungen der UN-Regelung Nr. 49(*); zusätzlich dazu bezeichnet:

(2)
in Nummer 2 Absatz 1 werden folgende Nummern angefügt:

(8)
„Wärmerückgewinnungssystem” ( „WHR-System” – WHR: waste heat recovery) alle Einrichtungen, die Energie aus Abgas oder aus Betriebsflüssigkeiten in Motorkühlsystemen in elektrische oder mechanische Energie umwandeln;
(9)
„WHR-System ohne externe Leistung” ( „WHR_no_ext” ) ein WHR-System, das mechanische Energie erzeugt und mechanisch an die Motorkurbelwelle angeschlossen ist, um die von ihm erzeugte Energie direkt an die Motorkurbelwelle zurückzuführen;
(10)
„WHR-System mit externer mechanischer Leistung” ( „WHR_mech” ) ein WHR-System, das mechanische Energie erzeugt und anderen Elementen im Antriebsstrang des Fahrzeugs als dem Motor oder einem wiederaufladbaren Speicher zuführt;
(11)
„WHR-System mit externer elektrischer Leistung” ( „WHR_elec” ) ein WHR-System, das elektrische Energie erzeugt und dem elektrischen Stromkreis des Fahrzeugs oder einem wiederaufladbaren Speicher zuführt;
(12)
„P_WHR_net” die von einem WHR-System gemäß Nummer 3.1.6 erzeugte Nettoleistung;
(13)
„E_WHR_net” die Nettoenergie, die von einem WHR-System über eine bestimmte Zeitspanne erzeugt wird, die durch die Integration von „P_WHR_net” bestimmt wird.;

(3)
Nummer 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Begriffsbestimmungen in Anhang 4 Absätze 3.1.5 und 3.1.6 der UN-Regelung Nr. 49 gelten nicht.” ;

(4)
Ziffer 3 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Anlagen des Kalibrierlabors müssen den Anforderungen der IATF 16949, der ISO-9000-Reihen oder der ISO/IEC 17025 entsprechen.” ;

(5)
Nummer 3.1. Absatz 1 Ziffern 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

(1)
Der Parameter „fa” , mit dem die Bedingungen für Laborprüfungen beschrieben werden und der gemäß Anhang 4 Absatz 6.1 der UN-Regelung Nr. 49 ermittelt wird, muss innerhalb folgender Grenzwerte liegen: 0,96 ≤ fa ≤ 1,04
(2)
Die absolute Temperatur (Ta) der Motoransaugluft in Kelvin, die gemäß Anhang 4 Absatz 6.1 der UN-Regelung Nr. 49 ermittelt wird, muss innerhalb folgender Grenzwerte liegen: 283 K ≤ Ta ≤ 303 K.
(3)
Der atmosphärische Druck, der gemäß Anhang 4 Absatz 6.1 der UN-Regelung Nr. 49 ermittelt wird, muss innerhalb folgender Grenzwerte liegen: 90 kPa ≤ Ps ≤ 102 kPa.;

(6)
Nummer 3.1.2 erhält folgende Fassung:

3.1.2.
Motormontage

Der Prüfmotor muss entsprechend Anhang 4 Absätze 6.3 bis 6.6 der UN-Regelung Nr. 49 montiert werden.

Sollten Hilfseinrichtungen/Vorrichtungen, die für den Betrieb des Motorsystems erforderlich sind, nicht ordnungsgemäß entsprechend Anhang 4 Absatz 6.3 der UN-Regelung Nr. 49 montiert sein, müssen sämtliche Messwerte für das Motordrehmoment um die Leistung korrigiert werden, die für den Antrieb dieser Bauteile im Sinne dieses Anhangs entsprechend Anhang 4 Absatz 6.3 der UN-Regelung Nr. 49 nötig ist.

Diese Korrekturen sind vorzunehmen, wenn die Summe der absoluten Werte des zusätzlichen oder fehlenden Motordrehmoments, das für den Antrieb dieser Motorbauteile an einem bestimmten Motorbetriebspunkt erforderlich ist, die gemäß Nummer 4.3.5.5 Absatz 1 Buchstabe b festgelegten Drehmomenttoleranzen überschreitet. Wird ein solches Motorbauteil intermittierend betrieben, so sind die Werte für das Motordrehmoment zum Antrieb des jeweiligen Bauteils als Durchschnittswert über einen angemessenen Zeitraum zu bestimmen, der die tatsächliche Betriebsart nach bestem technischem Ermessen und in Abstimmung mit der Genehmigungsbehörde widerspiegelt.

Zur Feststellung, ob eine solche Korrektur erforderlich ist oder nicht, sowie zur Ableitung der tatsächlichen Werte zur Vornahme der Korrektur muss die Leistungsaufnahme der folgenden Motorbauteile, die das für den Antrieb dieser Motorbauteile erforderliche Motordrehmoment nach sich zieht, gemäß Anlage 5 dieses Anhangs ermittelt werden:

(1)
Ventilator;
(2)
für den Betrieb des Motorsystems erforderliche elektrisch angetriebene Hilfseinrichtungen/Ausrüstungen;

(7)
Nummer 3.1.3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Bei offener Ausführung des Kurbelgehäuses müssen diese Emissionen entsprechend den Bestimmungen laut Anhang 4 Absatz 6.10 der UN-Regelung Nr. 49 gemessen und zu den Emissionen am Auspuffendrohr hinzugerechnet werden.” ;

(8)
Nummer 3.1.4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Labor-Ladeluftkühlung für Prüfungen gemäß dieser Verordnung muss den Bestimmungen laut Anhang 4 Absatz 6.2 der UN-Regelung Nr. 49 genügen.” ;

(9)
Nummer 3.1.5 Ziffer 6 Satz 1 erhält folgende Fassung:

(6)
Die spezifischen Ausgangsbedingungen, die für die Kaltstart-WHTC-Prüfung gemäß Nummer 4.3.3 gelten, sind in Anhang 4 Absätze 7.6.1 und 7.6.2 der UN-Regelung Nr. 49 aufgeführt.;

(10)
folgende Nummer wird angefügt:

3.1.6.
Einrichtung von WHR-Systemen

Die folgenden Anforderungen gelten, wenn ein WHR-System am Motor vorhanden ist.

3.1.6.1.
Bei den in Nummer 3.1.6.2 aufgeführten Parametern darf die Einrichtung auf dem Prüfstand nicht zu einer besseren Leistung des WHR-Systems in Bezug auf die vom System erzeugte Leistung führen als bei den Spezifikationen für den Betriebseinbau in ein Fahrzeug. Alle anderen WHR-bezogenen Systeme auf dem Prüfstand müssen unter Bedingungen betrieben werden, die für die Anwendung im Fahrzeug bei Referenzumgebungsbedingungen repräsentativ sind. Als WHR-bezogene Referenzumgebungsbedingungen gelten eine Lufttemperatur von 293 K und ein Druck von 101,3 kPa.
3.1.6.2.
Die Prüfanordnung muss den ungünstigsten Zustand in Bezug auf Temperatur und Energiegehalt widerspiegeln, der aus überschüssiger Energie auf das WHR-System übertragen wird. Die folgenden Parameter, die so zu setzten sind, dass sie den ungünstigsten Zustand widerspiegeln, müssen gemäß Abbildung 1a aufgezeichnet und anhand des Beschreibungsbogens entsprechend dem Muster in Anlage 2 dieses Anhangs gemeldet werden:

(a)
Der Abstand zwischen dem letzten Nachbehandlungssystem und den Wärmetauschern für die Verdampfung von Betriebsflüssigkeiten von WHR-Systemen (Heizkesseln), gemessen in Richtung unterhalb des Motors (LEW), muss gleich oder größer sein als der vom Hersteller des WHR-Systems für den Betriebseinbau in Fahrzeuge angegebene maximale Abstand (LmaxEW).
(b)
Bei WHR-Systemen mit Turbine(n) im Abgasstrom muss der Abstand zwischen dem Motorauslass und dem Eintritt in die Turbine (LET) gleich oder größer sein als der vom Hersteller des WHR-Systems für den Betriebseinbau in Fahrzeuge angegebene maximale Abstand (LmaxET).
(c)
Für WHR-Systeme, die in einem zyklischen Prozess mit einer Arbeitsflüssigkeit betrieben werden:

(i)
Die Gesamtlänge der Rohrleitung zwischen Verdampfer und Expander (LHE) muss gleich oder länger sein als der vom Hersteller für den Betriebseinbau in Fahrzeuge festgelegte maximale Abstand (LmaxHE).
(ii)
Die Gesamtlänge der Rohrleitung zwischen Expander und Kondensator (LEC) muss gleich oder kürzer sein als der vom Hersteller für den Betriebseinbau in Fahrzeuge festgelegte maximale Abstand (LmaxEC).
(iii)
Die Gesamtlänge der Rohrleitung zwischen Kondensator und Verdampfer (LCE) muss gleich oder kürzer sein als der vom Hersteller für den Betriebseinbau in Fahrzeuge festgelegte maximale Abstand (LmaxCE).
(iv)
Der Druck pcond der Arbeitsflüssigkeit vor Eintritt in den Kondensator muss dem Einsatz in Fahrzeugen unter Referenzumgebungsbedingungen entsprechen, darf aber in keinem Fall unter dem Umgebungsdruck in der Prüfzelle minus 5 kPa liegen, es sei denn, der Hersteller weist nach, dass ein niedrigerer Druck während der gesamten Nutzungsdauer des Fahrzeugs aufrechterhalten werden kann.
(v)
Die Kühlleistung auf dem Prüfstand zur Kühlung des WHR-Kondensators ist auf einen Höchstwert von Pcool = k × (tcond - 20 °C) zu begrenzen.

Pcool ist entweder auf der Arbeitsflüssigkeitsseite oder auf der Kühlmittelseite des Prüfstands zu messen. Dabei ist tcond definiert als die Kondensationstemperatur (in °C) der Flüssigkeit bei pcond.

k = f0 + f1 × Vc

Dabei gilt: Vc ist der Hubraum des Motors in Litern (gerundet auf zwei Nachkommastellen)

f0 = 0,6 kW/K

f1 = 0.05 kW/(K × l);

(vi)
Zur Kühlung des WHR-Kondensators auf dem Prüfstand ist entweder Flüssigkeits- oder Luftkühlung zulässig. Bei einem luftgekühlten Kondensator muss die Kühlung des Systems mit demselben Ventilator (falls zutreffend), wie er im Fahrzeug eingebaut ist, unter den in Nummer 3.1.6.1 genannten Referenzumgebungsbedingungen erfolgen. Bei einem luftgekühlten Kondensator gilt die Begrenzung der Kühlleistung gemäß Ziffer v, wobei die tatsächliche Kühlleistung auf der Betriebsflüssigkeitsseite des Wärmekondensators zu messen ist. Stammt der Strom für den Antrieb eines solchen Ventilators aus einer externen Stromquelle, so gilt die vom Ventilator verbrauchte Leistung bei der Bestimmung der Nettoleistung gemäß Buchstabe f als an das WHR-System gelieferte Leistung.

Abbildung 1a

(d)
Andere WHR-Systeme, die Wärmeenergie aus dem Abgas- oder Kühlsystem beziehen, müssen nach den Bestimmungen in Buchstabe c eingerichtet werden. Der Begriff „Verdampfer” in Buchstabe c bezieht sich auf den Wärmetauscher, der überschüssige Wärme an die WHR-Vorrichtung abgibt. Der Begriff „Expander” in Buchstabe c bezieht sich auf die Vorrichtung, die die Energie umwandelt.
(e)
Alle Rohrdurchmesser von WHR-Systemen müssen gleich oder kleiner sein als die für den Betrieb definierten Durchmesser.
(f)
Bei WHR_mech-Systemen ist die mechanische Leistung bei der Motordrehzahl zu messen, die bei einer Geschwindigkeit von 60 km/h zu erwarten ist. Sind unterschiedliche Übersetzungsverhältnisse zu erwarten, so ist die Drehzahl mit dem Durchschnitt dieser Übersetzungsverhältnisse zu berechnen. Die von einem WHR-System erzeugte mechanische oder elektrische Leistung ist mit Messeinrichtungen zu messen, die den jeweiligen Anforderungen in Tabelle 2 entsprechen.

(i)
Die elektrische Nettoleistung ist die Summe der elektrischen Leistung, die vom WHR-System an eine externe Stromsenke oder einen wiederaufladbaren Speicher abgegeben wird, abzüglich der elektrischen Leistung, die von einer externen Stromquelle oder einem wiederaufladbaren Speicher an das WHR-System abgegeben wird. Die elektrische Nettoleistung ist als Gleichstromleistung zu messen, d. h. nach der Umwandlung von Wechselstrom in Gleichstrom.
(ii)
Die mechanische Nettoleistung ist die Summe der mechanischen Leistung, die vom WHR-System an eine externe Stromsenke oder einen wiederaufladbaren Speicher (falls zutreffend) abgegeben wird, abzüglich der mechanischen Leistung, die von einer externen Stromquelle oder einem wiederaufladbaren Speicher an das WHR-System abgegeben wird.
(iii)
Alle Getriebesysteme für elektrische und mechanische Leistung, die für den Betrieb des Fahrzeugs erforderlich sind, sind für die Messung während der Motorprüfung einzurichten (z. B. Kardanwellen oder Riemenantriebe für den mechanischen Anschluss, Wechselrichter und Gleichspannungswandler). Ist ein Getriebesystem des Fahrzeugs nicht Teil der Prüfanordnung, so ist die gemessene elektrische oder mechanische Leistung durch Multiplikation mit einem generischen Wirkungsgradfaktor für jedes einzelne Getriebesystem entsprechend zu verringern. Für Getriebesysteme, die nicht Teil der Prüfanordnung sind, gelten die folgenden generischen Wirkungsgradfaktoren:

Tabelle 1

Generische Wirkungsgradfaktoren für Getriebesysteme für WHR-Leistung

Art des Getriebes Wirkungsgradfaktor für WHR-Leistung
Gangstufe 0,96
Riemenantrieb 0,92
Kettenantrieb 0,94
Gleichspannungswandler 0,95

(11)
in Nummer 3.2 Tabelle 1 letzte Zeile erhält der Text der ersten Spalte „Erdgas/PI” folgende Fassung: „Erdgas/PI oder Erdgas/CI” ;
(12)
folgende Nummer wird angefügt:

3.2.1.
Bei Zweistoffmotoren muss als Bezugskraftstoff für die zu prüfenden Motorsysteme eine der in Tabelle 1 aufgeführten Kraftstoffarten gewählt werden. Einer der beiden Bezugskraftstoffe ist stets B7, der andere G25, GR oder LPG-Kraftstoff B.

Für jeden der beiden ausgewählten Kraftstoffe sind die grundlegenden Bestimmungen gemäß Nummer 3.2 gesondert anzuwenden.;

(13)
Nummer 3.3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Als Schmieröl, das in allen gemäß diesem Anhang durchzuführenden Prüfläufen zu verwenden ist, muss ein handelsübliches Öl mit uneingeschränkter Herstellerzulassung unter normalen Betriebsbedingungen gemäß Angaben in Anhang 8 Absatz 4.2 der UN-Regelung Nr. 49 eingesetzt werden.” ;

(14)
folgende Nummer wird angefügt:

3.4.1.
Besondere Anforderungen an Zweistoffmotoren

Bei Zweistoffmotoren ist der Kraftstoffdurchsatz gemäß Nummer 3.4 für jeden der beiden ausgewählten Kraftstoffe gesondert zu messen.;

(15)
in Nummer 3.5 erhalten die Sätze 1 und 2 folgende Fassung:

Die Messeinrichtungen müssen die Anforderungen laut Anhang 4 Absatz 9 der UN-Regelung Nr. 49 entsprechen.

Unbeschadet der Anforderungen laut Anhang 4 Absatz 9 der UN-Regelung Nr. 49 müssen die in Tabelle 2 aufgeführten Messsysteme den Grenzwerten laut Tabelle 2 entsprechen.;

(16)
in Nummer 3.5 Tabelle 2 werden die folgenden Zeilen angefügt:

Messsystem Linearität Genauigkeit (1) Anstiegszeit (2)

Achsabschnitt

| xmin × (a1 – 1) + a0 |

Steigung

a1

Standardabweichung vom Schätzwert SEE

Bestimmungskoeffizient

r2

Für das WHR-System relevante Temperatur

≤ 1,5 % max

Kalibrierung (3)

0,98 - 1,02 ≤ 2 % max. Kalibrierung (3) ≥ 0,980 k. A. ≤ 10 s
Für das WHR-System relevanter Druck

≤ 1,5 % max

Kalibrierung (3)

0,98 - 1,02 ≤ 2 % max. Kalibrierung (3) ≥ 0,980 k. A. ≤ 3 s
Für das WHR-System relevante elektrische Leistung

≤ 2 % max

Kalibrierung (3)

0,97 - 1,03 ≤ 4 % max Kalibrierung (3) ≥ 0,980 k. A. ≤ 1 s
Für das WHR-System relevante mechanische Leistung

≤ 1 % max

Kalibrierung (3)

0,995 - 1,005 ≤ 1,0 % max. Kalibrierung (3) ≥ 0,99 1,0 % vom Ablesewert oder 0,5 % von der max. Kalibrierung(3) für die Leistung; es gilt der jeweils größere Wert ≤ 1 s;

(17)
in Nummer 3.5 erhalten die Absätze 1 und 2 unter Tabelle 2 folgende Fassung:

Bei Zweistoffmotoren ist der für das Messsystem für den Kraftstoffmassendurchsatz geltende Wert für die „max. Kalibrierung” für flüssige und gasförmige Kraftstoffe gemäß den folgenden Bestimmungen festzulegen:

(1)
Der Kraftstofftyp, für den der Kraftstoffmassendurchsatz durch das Messsystem bestimmt wird, das der Überprüfung der in Tabelle 2 festgelegten Anforderungen unterliegt, ist der Primärkraftstoff. Der andere Kraftstofftyp ist der Sekundärkraftstoff.
(2)
Der in allen Prüfläufen für den Sekundärkraftstoff erwartete Höchstwert wird anhand der folgenden Gleichung in den Höchstwert umgerechnet, der in allen Prüfläufen für den Primärkraftstoff erwartet wird:

mf*mp,seco = mfmp,seco × NCVseco / NCVprim

Dabei gilt:

mf*mp,seco=
prognostizierter Höchstwert für den Massendurchsatz des Sekundärkraftstoffs, umgerechnet in den Wert für den Primärkraftstoff
mfmp,seco=
prognostizierter Höchstwert für den Massendurchsatz des Sekundärkraftstoffs
NCVprim=
NCV des Primärkraftstoffs, ermittelt gemäß Nummer 3.2 [MJ/kg]
NCVseco=

Nettoheizwert des Sekundärkraftstoffs, ermittelt gemäß Nummer 3.2 [MJ/kg]

(3)
Der prognostizierte Gesamthöchstwert, der bei allen Prüfläufen erwartet wird (mfmp,overall), wird anhand der folgenden Gleichung bestimmt:

mfmp,overall = mfmp,prim + mf*mp,seco

Dabei gilt:

mfmp,prim=
prognostizierter Höchstwert für den Massendurchsatz des Primärkraftstoffs
mf*mp,seco=
prognostizierter Höchstwert für den Massendurchsatz des

(4)
Die Werte für die „max. Kalibrierung” müssen dem 1,1-Fachen des prognostizierten Gesamthöchstwerts (mfmp,overall) entsprechen, der gemäß Ziffer 3 ermittelt wird.

Der für die Berechnung des Werts für den Achsabschnitt in Tabelle 2 verwendete Wert xmin muss dem 0,9-Fachen des prognostizierten Mindestwerts entsprechen, der in allen Prüfläufen für das jeweilige Messsystem erwartet wird.

Die Signalübertragungsrate der in Tabelle 2 aufgeführten Messsysteme muss, mit Ausnahme des Messsystems für den Massendurchsatz des Kraftstoffs, mindestens 5 Hz betragen (empfohlen werden ≥ 10 Hz). Für die Signalübertragungsrate des Messsystems für den Massendurchsatz des Kraftstoffs gilt ein Mindestwert von 2 Hz.;

(18)
in den Nummern 3.5.1 und 4 erhält „UNECE-Regelung Nr. 49 Rev. 6” folgende Fassung: „UN-Regelung Nr. 49” ;
(19)
folgende Nummer wird angefügt:

4.2.1.
Besondere Anforderungen an Zweistoffmotoren

Zweistoffmotoren müssen sich in allen Prüfläufen gemäß Nummer 4.3 im Zweistoffbetrieb befinden. Wird während eines Prüflaufs in den Wartungsmodus gewechselt, sind alle während des betreffenden Prüflaufs aufgezeichneten Daten ungültig.;

(20)
in Nummer 4.3.1 erhält „UNECE-Regelung Nr. 49 Rev. 6” folgende Fassung: „UN-Regelung Nr. 49” ;
(21)
in Nummer 4.3.2 erhält „UNECE-Regelung Nr. 49 Rev. 6” an drei Stellen folgende Fassung: „UN-Regelung Nr. 49” ;
(22)
folgende Nummer wird angefügt:

4.3.2.1.
Besondere Anforderungen an WHR-Systeme

Bei WHR_mech- und WHR_elec darf die Datenaufzeichnung für die Schiebebetriebskurve des Motors erst beginnen, wenn sich der Messwert der vom WHR-System erzeugten mechanischen oder elektrischen Leistung mindestens 10 Sekunden lang innerhalb von ±10 % seines Mittelwerts stabilisiert hat.;

(23)
Nummer 4.3.3 erhält folgende Fassung:

4.3.3.
WHTC-Prüfung

Die WHTC-Prüfung muss entsprechend Anhang 4 der UN-Regelung Nr. 49 durchgeführt werden. Die gewichteten Ergebnisse der Emissionsprüfungen müssen innerhalb der geltenden Grenzwerte laut Verordnung (EG) Nr. 595/2009 liegen.

Zweistoffmotoren müssen den geltenden Grenzwerten gemäß Anhang XVIII Abschnitt 5 der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 entsprechen.

Die entsprechend Nummer 4.3.1 aufgezeichnete Volllastkurve des Motors muss zur Entnormierung des Referenzzyklus und für alle Berechnungen der Referenzwerte gemäß Anhang 4 Absätze 7.4.6, 7.4.7 und 7.4.8 der UN-Regelung Nr. 49 verwendet werden.;

(24)
in Nummer 4.3.3.1 erhält „UNECE-Regelung Nr. 49 Rev. 6” folgende Fassung: „UN-Regelung Nr. 49” ;
(25)
folgende Nummer wird angefügt:

4.3.3.2.
Besondere Anforderungen an WHR-Systeme

Bei WHR_mech ist die mechanische P_WHR_net und bei WHR_elec die elektrische P_WHR_net gemäß Nummer 3.1.6 aufzuzeichnen.;

(26)
Nummer 4.3.4 erhält folgende Fassung:

4.3.4.
WHSC-Prüfung

Die WHSC-Prüfung muss entsprechend Anhang 4 der UN-Regelung Nr. 49 durchgeführt werden. Die Ergebnisse der Emissionsprüfungen müssen innerhalb der geltenden Grenzwerte laut Verordnung (EG) Nr. 595/2009 liegen.

Zweistoffmotoren müssen den geltenden Grenzwerten gemäß Anhang XVIII Abschnitt 5 der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 entsprechen.

Die entsprechend Nummer 4.3.1 aufgezeichnete Volllastkurve des Motors muss zur Entnormierung des Referenzzyklus und für alle Berechnungen der Referenzwerte gemäß Anhang 4 Absätze 7.4.6, 7.4.7 und 7.4.8 der UN-Regelung Nr. 49 verwendet werden.;

(27)
in Nummer 4.3.4.1 erhält „UNECE-Regelung Nr. 49 Rev. 6” folgende Fassung: „UN-Regelung Nr. 49” ;
(28)
folgende Nummer wird angefügt:

4.3.4.2.
Besondere Anforderungen an WHR-Systeme

Bei WHR_mech ist die mechanische P_WHR_net und bei WHR_elec die elektrische P_WHR_net gemäß Nummer 3.1.6 aufzuzeichnen.;

(29)
in Nummer 4.3.5.1 erhält „UNECE-Regelung Nr. 49 Rev. 6” folgende Fassung: „UN-Regelung Nr. 49” ;
(30)
in den Nummern 4.3.5.1.1 und 4.3.5.2.1 erhält „UNECE-Regelung Nr. 49 Rev. 6” an vier Stellen folgende Fassung: „UN-Regelung Nr. 49” ;
(31)
Nummer 4.3.5.2.2 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

Sämtliche Zielsollwerte für das Drehmoment, die bei einem bestimmten Zielsollwert für die Motordrehzahl zu verzeichnen sind, bei dem der Grenzwert überschritten wird, der durch den Volllastwert des Drehmoments (ermittelt aus der entsprechend Nummer 4.3.1 aufgezeichneten Volllastkurve des Motors) bei diesem bestimmten Zielsollwert für die Motordrehzahl minus 5 % von Tmax_overall definiert ist, müssen durch einen einzigen Zielsollwert für das Drehmoment bei Volllast bei diesem bestimmten Zielsollwert für die Motordrehzahl ersetzt werden.;

(32)
in Nummer 4.3.5.3 erhält „UNECE-Regelung Nr. 49 Rev. 6” an drei Stellen folgende Fassung: „UN-Regelung Nr. 49” ;
(33)
Nummer 4.3.5.3 Ziffer 4 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Die Emission von partikelförmigen Schadstoffen, Methan und Ammoniak muss während des FCMC- Prüflaufs nicht überwacht werden.” ;
(34)
folgende Nummer wird angefügt:

4.3.5.3.1.
Besondere Anforderungen an WHR-Systeme

Bei WHR_mech ist die mechanische P_WHR_net und bei WHR_elec die elektrische P_WHR_net gemäß Nummer 3.1.6 aufzuzeichnen.;

(35)
in Nummer 4.3.5.4 erhält „UN/ECE-Verordnung 49 Rev.6” sowohl im ersten als auch im zweiten Absatz folgende Fassung: „UN-Regelung Nr. 49” ;
(36)
Nummer 4.3.5.4 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

Die entsprechend Nummer 4.3.1 aufgezeichnete Volllastkurve des CO2-Stammmotors der CO2-Motorenfamilie muss zur Entnormierung der Referenzwerte für Prüfphase 9 gemäß Anhang 4 Absätze 7.4.6, 7.4.7 und 7.4.8 der UN-Regelung Nr. 49 verwendet werden.;

(37)
In Nummer 4.3.5.5 Absatz 4 Ziffer 1 erhält der zweite Satz folgende Fassung:

„Im anschließenden Zeitraum von 30±1 Sekunden muss der Motor wie folgt geregelt werden:” ;

(38)
Nummer 4.3.5.5 Absatz 4 Ziffer 3 erhält folgende Fassung:

(3)
Nachdem der Sollwert für das Nulldrehmoment gemäß Ziffer 1 gemessen wurde, müssen die Zielmotordrehzahl linear auf den nächstniedrigeren Zielsollwert für die Motordrehzahl verringert und gleichzeitig die Bedieneingabe innerhalb von 20 bis 46 Sekunden linear auf den Maximalwert erhöht werden. Wird der nächste Zielsollwert in weniger als 46 Sekunden erreicht, wird die bis zum Erreichen von 46 Sekunden verbleibende Zeit zur Stabilisierung genutzt. Für die Messung muss nun das Stabilisierungsverfahren gemäß Ziffer 1 gestartet werden, und anschließend müssen die Zielsollwerte für das Drehmoment bei konstanter Zielmotordrehzahl entsprechend Ziffer 2 angepasst werden.;

(39)
in Nummer 4.3.5.6 erhält „UNECE-Regelung Nr. 49 Rev. 6” folgende Fassung: „UN-Regelung Nr. 49” ;
(40)
in Nummer 4.3.5.6.2 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:

(2)
Bei 9-Zellen-Rastern verlaufen 2 vertikale Geraden mit gleichem Abstand zwischen den Motordrehzahlwerten n30 und nhi und bei 12-Zellen-Rastern verlaufen 3 vertikale Geraden mit gleichem Abstand zwischen den Motordrehzahlwerten n30 und nhi.
(3)
2 Kurven für das Motordrehmoment schneiden gleich verteilt (d. h. in 1/3-Abständen) jede vertikale Gerade innerhalb des gemäß Nummer 4.3.5.6.1 definierten Kontrollbereichs.;

(41)
Nummer 4.3.5.6.3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die spezifische Emissionsmasse für den einzelnen Motordrehzahl-/Drehmomentpunkt, der während des FCMC-Prüflaufs gemessen wird, ergibt sich aus dem gemittelten Wert über den Messzeitraum von 30±1 Sekunden gemäß Festlegung in Nummer 4.3.5.5 Ziffer 1.” ;

(42)
in den Nummern 4.3.5.6.3 und 4.3.5.7.1 erhält „UNECE-Regelung Nr. 49 Rev. 6” an fünf Stellen folgende Fassung: „UN-Regelung Nr. 49” ;
(43)
Nummer 4.3.5.7.2 erhält folgende Fassung:

4.3.5.7.2.
Anforderungen an die Überwachung der Emissionen

Die aus den FCMC-Prüfungen gewonnenen Daten werden als gültig anerkannt, wenn die spezifische Emissionsmasse der regulierten gasförmigen Schadstoffe, die gemäß Nummer 4.3.5.6.3 für jede Rasterzelle ermittelt wird, innerhalb der folgenden Grenzen für gasförmige Schadstoffe liegt:

(a)
Motoren mit Ausnahme von Zweistoffmotoren müssen den geltenden Grenzwerten gemäß Anhang 10 Absatz 5.2.2 der UN-Regelung 49 entsprechen.
(b)
Zweistoffmotoren müssen den geltenden Grenzwerten gemäß Anhang XVIII der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 entsprechen, wenn die Bezugnahme auf den Grenzwert für einen Schadstoff gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 durch Bezugnahme auf den Grenzwert für denselben Schadstoff gemäß Anhang 10 Absatz 5.2.2 der UN-Regelung Nr. 49 ersetzt wird.

Für den Fall, dass innerhalb derselben Rasterzelle weniger als drei Motordrehzahl-/Drehmomentpunkte vorliegen, findet diese Nummer für die betreffende Rasterzelle keine Anwendung.;

(44)
in Nummer 5.1 erhält „UNECE-Regelung Nr. 49 Rev. 6” folgende Fassung: „UN-Regelung Nr. 49” ;
(45)
folgende Nummer wird angefügt:

5.3.1.1.
Besondere Anforderungen an Zweistoffmotoren

Bei Zweistoffmotoren müssen die spezifischen Kraftstoffverbrauchswerte für den WHTC-Korrekturfaktor gemäß Nummer 5.3.1 für jeden der beiden Kraftstoffe gesondert errechnet werden.;

(46)
folgende Nummer wird angefügt:

5.3.2.1.
Besondere Anforderungen an Zweistoffmotoren

Bei Zweistoffmotoren müssen die spezifischen Kraftstoffverbrauchswerte für den Kalt-Warm-Emissionsausgleichsfaktor gemäß Nummer 5.3.2 für jeden der beiden Kraftstoffe gesondert errechnet werden.;

(47)
Nummer 5.3.3 erhält folgende Fassung:

5.3.3.
Spezifische Kraftstoffverbrauchswerte über den WHSC-Prüfzyklus

Die spezifischen Kraftstoffverbrauchswerte über den WHSC-Prüfzyklus müssen anhand der tatsächlichen Messwerte für den WHSC-Prüfzyklus, die gemäß Absatz 4.3.4 aufgezeichnet wurden, wie folgt errechnet werden:

SFCWHSC = (Σ FCWHSC) / (WWHSC + Σ E_WHRWHSC)

Dabei gilt:

SFCWHSC=
spezifischer Kraftstoffverbrauch über den WHSC-Prüfzyklus [g/kWh]
Σ FCWHSC=

gesamter Kraftstoffverbrauch über den WHSC-Prüfzyklus [g],

ermittelt gemäß Nummer 5.2 dieses Anhangs

WWHSC=

Gesamt-Motorarbeit über den WHSC-Prüfzyklus [kWh],

ermittelt gemäß Nummer 5.1 dieses Anhangs

Bei Motoren mit mehr als einem WHR-System muss E_WHRWHSC für jedes einzelne WHR-System gesondert errechnet werden. Bei Motoren ohne WHR-System muss E_WHRWHSC auf null gesetzt werden.

E_WHRWHSC = gesamte integrierte E_WHR_net über den WHSC-Prüfzyklus [kWh],

ermittelt gemäß Nummer 5.3

Σ E_WHRWHSC = Summe der Einzelwerte für E_WHRWHSC der einzelnen WHR-Systeme [kWh].;

(48)
in Nummer 5.3.3.1 Tabelle 4 Spalte 1 erhält „Erdgas/PI” in der letzten Zeile folgende Fassung: „Erdgas/PI oder Erdgas/CI” ;
(49)
folgende Nummer wird angefügt:

5.3.3.3.
Besondere Anforderungen an Zweistoffmotoren

Bei Zweistoffmotoren müssen die korrigierten spezifischen Kraftstoffverbrauchswerte über den WHSC-Prüfzyklus gemäß Nummer 5.3.3.1 für jeden der beiden Kraftstoffe getrennt von den jeweiligen spezifischen Kraftstoffverbrauchswerten über den WHSC-Prüfzyklus, die für jeden der beiden Kraftstoffe gesondert gemäß Nummer 5.3.3 ermittelt wurden, errechnet werden.

Für Dieselkraftstoff B7 gilt die Nummer 5.3.3.2.;

(50)
in Nummer 5.4 erhält „UNECE-Regelung Nr. 49 Rev. 6” an sechs Stellen folgende Fassung: „UN-Regelung Nr. 49” ;
(51)
die folgenden Nummern werden angefügt:

5.4.1.
Besondere Anforderungen an Zweistoffmotoren

Bei Zweistoffmotoren muss der Korrekturfaktor für Motoren mit Abgasnachbehandlungssystem mit periodischer Regenerierung gemäß Nummer 5.4 für jeden der beiden Kraftstoffe gesondert errechnet werden.

5.5.
Besondere Anforderungen an WHR-Systeme

Die Werte in den Nummern 5.5.1, 5.5.2 und 5.5.3 werden nur dann errechnet, wenn im Prüfaufbau ein WHR_mech oder WHR_elec vorhanden ist. Die jeweiligen Werte sind für die mechanische und die elektrische Nettoleistung gesondert zu errechnen.

5.5.1.
Berechnung der integrierten E_WHR_net

Dieser Absatz gilt nur für Motoren mit WHR-System.

Alle aufgezeichneten negativen Werte für die mechanische oder elektrische P_WHR_net müssen für die Berechnungen des integrierten Werts direkt verwendet und dürfen nicht gleich null gesetzt werden.

Für die Ermittlung der gesamten integrierten E_WHR_net über einen vollständigen Prüfzyklus oder jeden einzelnen WHTC-Teilzyklus müssen die aufgezeichneten Werte für die mechanische oder elektrische P_WHR_net gemäß folgender Formel integriert werden:

E_WHR meas,i 12 P_WHRmeas,0 P_WHRmeas,1 P_WHRmeas,2 P_WHRmeas,n 2 P_WHRmeas,n 112 P_WHRmeas,n h

Dabei gilt:

E_WHRmeas, i=
gesamte integrierte E_WHR_net über den Zeitraum von t0 bis t1
t0=
Zeit am Anfang des Zeitraums
t1=
Zeit am Ende des Zeitraums
n=
Anzahl der aufgezeichneten Werte über den Zeitraum von t0 bis t1
P_WHRmeas,k [0 … n]=
aufgezeichneter Wert für die mechanische oder elektrische P_WHR_net zum Zeitpunkt t0 + k×h über den Zeitraum von t0 bis t1 in chronologischer Reihenfolge, wobei k von 0 bei t0 bis n bei t1 verläuft
h t 1 t0 n h =
Intervallbreite zwischen zwei benachbarten aufgezeichneten Werten,

5.5.2.
Berechnung der spezifischen Werte für die E_WHR_net

Die Korrektur- und Ausgleichsfaktoren, die in das Simulationsinstrument eingegeben werden müssen, werden von dem Motorvorbehandlungsinstrument auf Grundlage der spezifischen Messwerte für die E_WHR_net gemäß den Nummern 5.5.2.1 und 5.5.2.2 errechnet.

5.5.2.1.
Spezifische Werte für die E_WHR_net für den WHTC-Korrekturfaktor

Die spezifischen Werte für die E_WHR_net, die für den WHTC-Korrekturfaktor benötigt werden, müssen anhand der tatsächlichen Messwerte für die Warmstart-WHTC-Prüfung, die gemäß Nummer 4.3.3 aufgezeichnet wurden, wie folgt errechnet werden:

S_E_WHRmeas, Urban = E_WHRmeas, WHTC-Urban / Wact, WHTC-Urban

S_E_WHRmeas, Rural = E_WHRmeas, WHTC- Rural / Wact, WHTC- Rural

S_E_WHRmeas, MW = E_WHRmeas, WHTC-MW / Wact, WHTC-MW

Dabei gilt:

S_E_WHR meas, i=

Spezifische E_WHR_net

über den WHTC-Teilzyklus i [kJ/kWh]

E_WHR meas, i=

Gesamte integrierte E_WHR_net über den

WHTC-Teilzyklus i [kJ], ermittelt gemäß

Nummer 5.5.1

Wact, i=

Gesamt-Motorarbeit über den WHTC-Teilzyklus i [kWh],

ermittelt gemäß Nummer 5.1

Die drei einzelnen Teilzyklen der WHTC-Prüfung (innerstädtisch, außerstädtisch und Autobahn) sind in Nummer 5.3.1 definiert.

5.5.2.2.
Spezifische Werte für die E_WHR_net für den Kalt-Warm-Emissionsausgleichsfaktor

Die spezifischen Werte für die E_WHR_net, die für den Kalt-Warm-Emissionsausgleichsfaktor benötigt werden, müssen anhand der tatsächlichen Messwerte sowohl für die Warmstart-WHTC-Prüfung als auch die Kaltstart-WHTC-Prüfung, die gemäß Nummer 4.3.3 aufgezeichnet wurden, errechnet werden. Die Berechnungen müssen für die Warmstart- und für die Kaltstart-WHTC-Prüfung separat wie folgt vorgenommen werden:

S_E_WHRmeas, hot = E_WHRmeas, hot / Wact, hot

S_E_WHRmeas, cold = E_WHRmeas, cold / Wact, cold

Dabei gilt:

S_E_WHR meas, j=
spezifische E_WHR_net über den WHTC [kJ/kWh]
E_WHR meas, j=

gesamte integrierte E_WHR_net über den WHTC-Prüfzyklus [kJ],

ermittelt gemäß Nummer 5.5.1

Wact, j=

Gesamt-Motorarbeit über den WHTC-Prüfzyklus [kWh],

ermittelt gemäß Nummer 5.1

5.5.3.
WHR-Korrekturfaktor für Motoren mit Abgasnachbehandlungssystem mit periodischer Regenerierung

Dieser Korrekturfaktor muss auf „1” gesetzt werden.;

(52)
Nummer 6.1.4 erhält folgende Fassung:

6.1.4.
Kraftstoffverbrauchkennfeld des CO2-Stammmotors

Als Eingabe werden die entsprechend Nummer 4.3.5 aufgezeichneten Werte verwendet, die für den CO2-Stammmotor der gemäß Anlage 3 dieses Anhangs festgelegten CO2-Motorenfamilie ermittelt wurden.

Für den Fall, dass auf Antrag des Herstellers die Bestimmungen gemäß Artikel 15 Absatz 5 dieser Verordnung Anwendung finden, müssen die entsprechend Nummer 4.3.5 aufgezeichneten Werte, die für den betreffenden Motor ermittelt wurden, als Eingabe verwendet werden.

Als Eingabedaten dürfen ausschließlich die gemittelten Messwerte über den Messzeitraum von 30 ± 1 Sekunden gemäß Festlegung in Nummer 4.3.5.5 Ziffer 1 verwendet werden.

Die Eingabedaten müssen im CSV-Dateiformat bereitgestellt werden, wobei als Trennungszeichen das Unicode-KOMMA (U+002C) ( „,” ) zu verwenden ist. Die erste Zeile der Datei muss als Kopfzeile verwendet werden und darf keine aufgezeichneten Daten enthalten. Ab der zweiten Zeile der Datei müssen aufgezeichnete Daten eingetragen sein.

Die Überschrift jeder Spalte in der ersten Zeile der Datei gibt den erwarteten Inhalt der jeweiligen Spalte an.

Die Spalte für die Motordrehzahl muss in der ersten Zeile der Datei den String „engine speed” als Überschrift haben. Die Datenwerte müssen ab der zweiten Zeile der Datei in min–1 eingetragen werden, gerundet auf zwei Nachkommastellen gemäß ASTME E 29-06.

Die Spalte für das Drehmoment muss in der ersten Zeile der Datei den String „torque” als Überschrift haben. Die Datenwerte müssen ab der zweiten Zeile der Datei in Nm eingetragen werden, gerundet auf zwei Nachkommastellen gemäß ASTME E 29-06.

Die Spalte für den Kraftstoffmassendurchsatz muss in der ersten Zeile der Datei den String „massflow fuel 1” als Überschrift haben. Die Datenwerte müssen ab der zweiten Zeile der Datei in g/h eingetragen werden, gerundet auf zwei Nachkommastellen gemäß ASTME E 29-06.;

(53)
die folgenden Nummern werden angefügt:

6.1.4.1.
Besondere Anforderungen an Zweistoffmotoren

Die Spalte für den Kraftstoffmassendurchsatz des zweiten gemessenen Kraftstoffs muss in der ersten Zeile der Datei den String „massflow fuel 2” als Überschrift haben. Die Datenwerte müssen ab der zweiten Zeile der Datei in g/h eingetragen werden, gerundet auf zwei Nachkommastellen gemäß ASTME E 29-06.

6.1.4.2.
Besondere Anforderungen an Motoren mit WHR-System

Bei WHR-Systemen vom Typ „WHR_mech” oder „WHR_elec” werden die Eingabedaten um die Werte für die mechanische bzw. die elektrische P_WHR_net erweitert, die gemäß Nummer 4.3.5.3.1 aufgezeichnet wurden.

Die Spalte für die mechanische P_WHR_net muss in der ersten Zeile der Datei den String „WHR mechanical power” als Überschrift haben. Die Spalte für die elektrische P_WHR_net muss in der ersten Zeile der Datei den String „WHR electrical power” als Überschrift haben. Die Datenwerte müssen ab der zweiten Zeile der Datei in W eingetragen werden, gerundet auf die nächste ganze Zahl gemäß ASTME E 29-06.;

(54)
folgende Nummer wird angefügt:

6.1.5.1.
Besondere Anforderungen an Zweistoffmotoren

Die gemäß Nummer 6.1.5 ermittelten drei Werte, die dem jeweiligen Kraftstofftyp entsprechen, der für die Spalte „massflow fuel 1” gemäß Nummer 6.1.4 verwendet wird, sind die Eingabedaten unter der Registerkarte „Fuel 1” in der GUI.

Die gemäß Nummer 6.1.5 ermittelten drei Werte, die dem jeweiligen Kraftstofftyp entsprechen, der für die Spalte „massflow fuel 2” gemäß Nummer 6.1.4.1 verwendet wird, sind die Eingabedaten unter der Registerkarte „Fuel 2” in der GUI.;

(55)
folgende Nummer wird angefügt:

6.1.6.1.
Besondere Anforderungen an Zweistoffmotoren

Die gemäß Nummer 6.1.6 ermittelten Werte, die dem jeweiligen Kraftstofftyp entsprechen, der für die Spalte „massflow fuel 1” gemäß Nummer 6.1.4 verwendet wird, sind die Eingabedaten unter der Registerkarte „Fuel 1” in der GUI.

Die gemäß Nummer 6.1.6 ermittelten Werte, die dem jeweiligen Kraftstofftyp entsprechen, der für die Spalte „massflow fuel 2” gemäß Nummer 6.1.4.1 verwendet wird, sind die Eingabedaten unter der Registerkarte „Fuel 2” in der GUI.;

(56)
folgende Nummer wird angefügt:

6.1.7.1.
Besondere Anforderungen an Zweistoffmotoren

Die gemäß Nummer 6.1.7 ermittelten Werte, die dem jeweiligen Kraftstofftyp entsprechen, der für die Spalte „massflow fuel 1” gemäß Nummer 6.1.4 verwendet wird, sind die Eingabedaten unter der Registerkarte „Fuel 1” in der GUI.

Die gemäß Nummer 6.1.7 ermittelten Werte, die dem jeweiligen Kraftstofftyp entsprechen, der für die Spalte „massflow fuel 2” gemäß Nummer 6.1.4.1 verwendet wird, sind die Eingabedaten unter der Registerkarte „Fuel 2” in der GUI.;

(57)
folgende Nummer wird angefügt:

6.1.8.1.
Besondere Anforderungen an Zweistoffmotoren

Die gemäß Nummer 6.1.8 ermittelten Werte, die dem jeweiligen Kraftstofftyp entsprechen, der für die Spalte „massflow fuel 1” gemäß Nummer 6.1.4 verwendet wird, sind die Eingabedaten unter der Registerkarte „Fuel 1” in der GUI.

Die gemäß Nummer 6.1.8 ermittelten Werte, die dem jeweiligen Kraftstofftyp entsprechen, der für die Spalte „massflow fuel 2” gemäß Nummer 6.1.4.1 verwendet wird, sind die Eingabedaten unter der Registerkarte „Fuel 2” in der GUI.;

(58)
folgende Nummer wird angefügt:

6.1.9.1.
Besondere Anforderungen an Zweistoffmotoren

Der Typ des Prüfkraftstoffs, der dem jeweiligen Kraftstofftyp entspricht, der für die Spalte „massflow fuel 1” gemäß Nummer 6.1.4 verwendet wird, ist die Eingabe unter der Registerkarte „Fuel 1” in der GUI.

Der Typ des Prüfkraftstoffs, der dem jeweiligen Kraftstofftyp entspricht, der für die Spalte „massflow fuel 2” gemäß Nummer 6.1.4.1 verwendet wird, ist die Eingabe unter der Registerkarte „Fuel 2” in der GUI.;

(59)
Nummer 6.1.17 erhält folgende Fassung:

6.1.17.
Zertifizierungsnummer

Als Eingabe wird die Zertifizierungsnummer des Motors in Form einer im ISO8859-1-Zeichensatz kodierten Zeichenfolge verwendet.;

(60)
folgende Buchstaben werden angefügt:

6.1.18.
Zweistofffahrzeuge

Bei einem Zweistoffmotor muss in der GUI das Kontrollkästchen „Dual-fuel” angeklickt werden.

6.1.19.
WHR_no_ext

Bei einem Motor mit einem WHR_no_ext muss in der GUI das Kontrollkästchen „MechanicalOutputICE” angeklickt werden.

6.1.20.
WHR_mech

Bei einem Motor mit einem WHR_mech muss in der GUI das Kontrollkästchen „MechanicalOutputDrivetrain” angeklickt werden.

6.1.21.
WHR_elec

Bei einem Motor mit einem WHR_elec muss in der GUI das Kontrollkästchen „ElectricalOutput” angeklickt werden.

6.1.22.
Spezifische Werte für die E_WHR_net für den WHTC-Korrekturfaktor bei WHR_mech

Bei einem Motor mit einem WHR_mech sind die Eingabedaten die drei spezifischen Werte für die E_WHR_net über die verschiedenen WHTC-Teilzyklen – innerstädtisch, außerstädtisch und Autobahn – in kJ/kWh, die gemäß Nummer 5.5.2.1 ermittelt wurden.

Die Werte, die auf zwei Nachkommastellen gemäß ASTM E 29-06 gerundet werden müssen, sind die Eingabedaten unter den entsprechenden Feldern in der Registerkarte „WHR Mechanical” in der GUI.

6.1.23.
Spezifische Werte für die E_WHR_net für den Kalt-Warm-Emissionsausgleichsfaktor bei WHR_mech

Bei einem Motor mit einem WHR_mech sind die Eingabedaten die beiden spezifischen Werte für die E_WHR_net über die Warm- und Kaltstart-WHTC-Prüfung in kJ/kWh, die gemäß Nummer 5.5.2.2 ermittelt wurden.

Die Werte, die auf zwei Nachkommastellen gemäß ASTM E 29-06 gerundet werden müssen, sind die Eingabedaten unter den entsprechenden Feldern in der Registerkarte „WHR Mechanical” in der GUI.

6.1.24.
Spezifische Werte für die E_WHR_net für den WHTC-Korrekturfaktor bei WHR_elec

Bei einem Motor mit einem WHR_ elec sind die Eingabedaten die drei spezifischen Werte für die E_WHR_net über die verschiedenen WHTC-Teilzyklen – innerstädtisch, außerstädtisch und Autobahn – in kJ/kWh, die gemäß Nummer 5.5.2.1 ermittelt wurden.

Die Werte, die auf zwei Nachkommastellen gemäß ASTM E 29-06 gerundet werden müssen, sind die Eingabedaten unter den entsprechenden Feldern in der Registerkarte „WHR Electrical” in der GUI.

6.1.25.
Spezifische Werte für die E_WHR_net für den Kalt-Warm-Emissionsausgleichsfaktor bei WHR_ elec

Bei einem Motor mit einem WHR_elec sind die Eingabedaten die beiden spezifischen Werte für die E_WHR_net über die Warm- und Kaltstart-WHTC-Prüfung in kJ/kWh, die gemäß Nummer 5.5.2.2 ermittelt wurden.

Die Werte, die auf zwei Nachkommastellen gemäß ASTM E 29-06 gerundet werden müssen, sind die Eingabedaten unter den entsprechenden Feldern in der Registerkarte „WHR Electrical” in der GUI.

6.1.26.
WHR-Korrekturfaktor für Motoren mit Abgasnachbehandlungssystem mit periodischer Regenerierung

Als Eingabe wird der gemäß Nummer 5.5.3 ermittelte Korrekturfaktor verwendet.

Der Wert, der auf zwei Nachkommastellen gemäß ASTM E 29-06 gerundet werden muss, ist die Eingabe unter dem entsprechenden Feld in der Registerkarte „WHR Electrical” (für einen Motor mit einem WHR_ elec) bzw. der Registerkarte „WHR Mechanical” (für einen Motor mit WHR_mech) in der GUI.;

(61)
in Anlage 2 Teil 1 werden die folgenden Nummern angefügt:

3.2.1.1.1.

Typ des Zweistoffmotors:

Typ 1A/Typ 1B/Typ 2A/Typ 2B/Typ 3B1

3.2.1.1.2. Gas-Energie-Verhältnis über die Warmstart-WHTC-Prüfung: %

(62)
in Anlage 2 Teil 1 wird folgende Nummer angefügt:

3.2.1.6.2. Leerlauf bei Dieselbetrieb: yes/no1

(63)
Anlage 2 Teil 1 Nummer 3.2.1.11 erhält folgende Fassung:

3.2.1.11. Herstellerverweise auf die Dokumentation gemäß den Absätzen 3.1, 3.2 und 3.3 der UN-Regelung Nr. 49, die es der Typgenehmigungsbehörde ermöglichen, die Emissionsminderungsstrategien und die Motorsysteme zu bewerten, die ein ordnungsgemäßes Arbeiten der Einrichtungen zur Begrenzung der NOx-Emissionen gewährleisten

(64)
Anlage 2 Teil 1 Nummer 3.2.2.2.1erhält folgende Fassung:

3.2.2.2.1. Vom Hersteller als für den Motor geeignet erklärte Kraftstoffe gemäß Absatz 4.6.2 der UN-Regelung Nr. 49 (falls zutreffend)

(65)
Anlage 2 Teil 1 Nummer 3.2.4.2 erhält folgende Fassung:

3.2.4.2. Mit Kraftstoffeinspritzung (nur bei Selbstzündungs- oder Zweistoffmotor): Yes/No(1)

(66)
Anlage 2 Teil 1 Nummer 3.2.12.1.1 erhält folgende Fassung:

3.2.12.1.1.

Einrichtung zur Rückführung der Kurbelgehäusegase: Yes/No 1

Falls ja, Beschreibung und Zeichnungen

Falls nein, muss Anhang 4 Absatz 6.10 der UN-Regelung Nr. 49 erfüllt sein

(67)
Anlage 2 Teil 1 Nummer 3.2.12.2.7 erhält folgende Fassung:

3.2.12.2.7. Gegebenenfalls Herstellerverweis auf die Dokumentation für den Einbau des Zweistoffmotors in ein Fahrzeug;

(68)
in Anlage 2 Teil 1 werden die Nummern 3.2.12.2.7.0.1 bis 3.2.12.2.8.7 gestrichen.
(69)
Anlage 2 Teil 1 Nummer 3.2.17 erhält folgende Fassung:

3.2.17. Spezifische Informationen bezüglich gasbetriebener Motoren und Zweistoffmotoren schwerer Nutzfahrzeuge (bei anders ausgelegten Systemen sind entsprechende Angaben vorzulegen);

(70)
Anlage 2 Teil 1 Nummer 3.5.5 erhält folgende Fassung:

3.5.5. Spezifischer Kraftstoffverbrauch, spezifische CO2-Emissionen und Korrekturfaktoren;

(71)
in Anlage 2 Teil 1 Nummern 3.5.5.1 bis 3.5.5.8 wird in der zweite Spalte am Ende des Textes die Fußnote (9) angefügt;
(72)
in Anlage 2 Teil 1 wird folgende Nummer angefügt:

3.5.5.2.1. Bei Zweistoffmotoren: spezifische CO2-Emissionen über den WHSC-Prüfzyklus gemäß Anhang 4 Nummer 6.1 [g/kWh](9)

(73)
in Anlage 2 Teil 1 werden die folgenden Nummern angefügt:

3.9. WHR-System
3.9.1. Art des WHR-Systems: WHR_no_ext, WHR_mech, WHR_elec
3.9.2. Funktionsprinzip:
3.9.3. Beschreibung des Systems
3.9.4. Verdampfertyp(10)
3.9.5. LEW gemäß Nummer 3.1.6.2 Buchstabe a
3.9.6. LmaxEW gemäß Nummer 3.1.6.2 Buchstabe a
3.9.7. Turbinentyp
3.9.8. LET gemäß Nummer 3.1.6.2 Buchstabe b
3.9.9. LmaxET gemäß Nummer 3.1.6.2 Buchstabe b
3.9.10. Expander-Typ
3.9.11. LHE gemäß Nummer 3.1.6.2 Buchstabe c Ziffer i
3.9.12. LmaxHE gemäß Nummer 3.1.6.2 Buchstabe c Ziffer i
3.9.13. Kondensatortyp
3.9.14. LHE gemäß Nummer 3.1.6.2 Buchstabe c Ziffer ii
3.9.15. LmaxEC gemäß Nummer 3.1.6.2 Buchstabe c Ziffer ii
3.9.16. LCE gemäß Nummer 3.1.6.2 Buchstabe c Ziffer iii
3.9.17. LmaxCE gemäß Nummer 3.1.6.2 Buchstabe c Ziffer iii
3.9.18. Drehzahl, bei der die mechanische Nettoleistung für das WHR_mech gemäß Nummer 3.1.6.2 Buchstabe f gemessen wurde

(74)
in Anlage 2 Teil 1 werden die folgenden Fußnoten angefügt:

(9)
Bei Zweistoffmotoren sind die Werte für jeden Kraftstofftyp und jede Betriebsart gesondert anzugeben.
(10)
Bei anderen WHR-Systemen muss dies dem Wärmetauschertyp gemäß Nummer 3.1.6.2 Buchstabe d entsprechen.;

(75)
in Anlage 2 erhält Nummer 4 der Anlage zum Beschreibungsbogen folgende Fassung:

4.
Verwendeter Prüfkraftstoff(**)

(76)
in Anlage 2 erhält „UNECE-Regelung Nr. 49 Rev. 6” in beiden Reihen der Tabelle 1 in der Anlage zum Beschreibungsbogen folgende Fassung: „UN-Regelung Nr. 49” ;
(77)
in Anlage 2 erhält Nummer 6.1 Satz 1 in der Anlage zum Beschreibungsbogen folgende Fassung:

Motorprüfdrehzahlen für Emissionsprüfungen (bei Zweistoffmotoren durchgeführt im Zweistoffbetrieb) gemäß Anhang 4 der UN-Regelung Nr. 49(1);

(78)
in Anlage 2 erhält Nummer 6.2 der Anlage zum Beschreibungsbogen folgende Fassung:

6.2.
Angegebene Werte für die Leistungsprüfung (bei Zweistoffmotoren durchgeführt im Zweistoffbetrieb) gemäß UN-Regelung Nr. 85(***)

(79)
Anlage 3 Nummer 1 erhält folgende Fassung:

1.
Parameter zur Bestimmung der CO2-Motorenfamilie

Die vom Hersteller festgelegte CO2-Motorenfamilie muss den Zugehörigkeitskriterien laut Anhang 4 Absatz 5.2.3 der UN-Regelung Nr. 49 entsprechen. Eine CO2-Motorenfamilie kann auch nur einen einzigen Motor umfassen.

Bei Zweistoffmotoren muss die CO2-Motorenfamilie zudem den zusätzlichen Anforderungen von Anhang 15 Absatz 3.1.1 der UN-Regelung Nr. 49 entsprechen.

Zusätzlich zu diesen Zugehörigkeitskriterien muss die vom Hersteller festgelegte CO2-Motorenfamilie den in den Nummern 1.1 bis 1.10 aufgeführten Zugehörigkeitskriterien entsprechen.

Zusätzlich zu den in den Nummern 1.1 bis 1.10 aufgeführten Parametern kann der Hersteller weitere Kriterien einführen, mit denen die Festlegung enger gefasster Familien möglich ist. Diese Parameter müssen nicht zwangsläufig mit der Höhe des Kraftstoffverbrauchs in Verbindung stehen.;

(80)
Anlage 3 Nummer 1.5 erhält folgende Fassung:

1.5.
Wärmerückgewinnungssystem(e);

(81)
in Anhang 3 werden die folgenden Nummern angefügt:

1.5.1.
Art des WHR-Systems/der WHR-Systeme (gemäß der Definition in Nummer 2 dieses Anhangs)
1.5.2.
Einrichtung des WHR-Systems für die Prüfung gemäß Nummer 3.1.6 dieses Anhangs
1.5.3.
Art der Turbine des WHR-Systems/der WHR-Systeme
1.5.4.
Art des Verdampfers des WHR-Systems/der WHR-Systeme
1.5.5.
Art des Expanders des WHR-Systems/der WHR-Systeme
1.5.6.
Art des Kondensators des WHR-Systems/der WHR-Systeme
1.5.7.
Art der Pumpe des WHR-Systems/der WHR-Systeme
1.5.8.
LEW gemäß Nummer 3.1.6.2 Buchstabe a dieses Anhangs muss für alle anderen Motoren derselben CO2-Familie gleich oder größer sein als für den CO2-Stammmotor.
1.5.9.
LET gemäß Nummer 3.1.6.2 Buchstabe b dieses Anhangs muss für alle anderen Motoren derselben CO2-Familie gleich oder größer sein als für den CO2-Stammmotor.
1.5.10.
LHE gemäß Nummer 3.1.6.2 Buchstabe c Ziffer i dieses Anhangs muss für alle anderen Motoren derselben CO2-Familie gleich oder größer sein als für den CO2-Stammmotor.
1.5.11.
LEC gemäß Nummer 3.1.6.2 Buchstabe c Ziffer ii dieses Anhangs muss für alle anderen Motoren derselben CO2-Familie gleich oder kleiner sein als für den CO2-Stammmotor.
1.5.12.
LCE gemäß Nummer 3.1.6.2 Buchstabe c Ziffer iii dieses Anhangs muss für alle anderen Motoren derselben CO2-Familie gleich oder kleiner sein als für den CO2-Stammmotor.
1.5.13.
pcond gemäß Nummer 3.1.6.2 Buchstabe c Ziffer iv dieses Anhangs muss für alle anderen Motoren derselben CO2-Familie gleich oder größer sein als für den CO2-Stammmotor.
1.5.14.
pcool gemäß Nummer 3.1.6.2 Buchstabe c Ziffer v dieses Anhangs muss für alle anderen Motoren derselben CO2-Familie gleich oder größer sein als für den CO2-Stammmotor.

(82)
in Anlage 3 erhält Nummer 1.7.3 folgende Fassung:

1.7.3.
Drehmomentwerte innerhalb eines Toleranzbereichs, der sich auf die in den Nummern 1.7.1 und 1.7.2. beschriebenen Referenzwerte bezieht, gelten als gleichwertig. Der Toleranzbereich ist definiert als + 40 Nm oder + 4 % des Drehmoments des CO2-Stammmotors bei der jeweiligen Motordrehzahl, je nachdem, welcher Wert größer ist.;

(83)
in Anlage 3 Nummer 1.8.2 erhält „UNECE-Regelung Nr. 49 Rev. 6” folgende Fassung: „UN-Regelung Nr. 49” ;
(84)
in Anhang 3 werden die folgenden Nummern angefügt:

1.10.
Abweichungen bei GERWHTC
1.10.1.
Bei Zweistoffmotoren darf die Differenz zwischen dem höchsten und dem niedrigsten Wert für GERWHTC

(d. h. Höchstwert für GERWHTC abzüglich Mindestwert für GERWHTC) in einer CO2-Familie nicht mehr als 10 % betragen.;

(85)
Anlage 4 Nummer 5.3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
am neu hergestellten Motor, wobei der wie folgt bestimmte Evolutionskoeffizient angewandt wird:

A.
Zum einen muss der Kraftstoffverbrauch über die gemäß Nummer 4 dieser Anlage durchgeführte WHSC-Prüfung an dem neu hergestellten Motor gemessen werden, für den gemäß Absatz 5.1 dieser Anlage eine Einfahrzeit von höchstens 15 Stunden gilt, und zum anderen in der zweiten Prüfung am ersten zu prüfenden Motor, bevor er gemäß Absatz 5.2 dieser Anlage maximal 125 Stunden eingefahren wird.
B.
Der spezifische Kraftstoffverbrauch über den WHSC-Prüfzyklus (SFCWHSC) muss gemäß Nummer 5.3.3 dieses Anhangs anhand der in Ziffer A dieser Nummer gemessenen Werte ermittelt werden.
C.
Die Werte für den spezifischen Kraftstoffverbrauch in beiden Prüfungen müssen entsprechend den Nummern 7.2, 7.3 und 7.4 dieser Anlage für den Kraftstoff, der in der jeweiligen Prüfung verwendet wird, auf den korrigierten Wert geändert werden.
D.
Der Evolutionskoeffizient muss derart errechnet werden, dass der korrigierte spezifische Kraftstoffverbrauch der zweiten Prüfung durch den korrigierten spezifischen Kraftstoffverbrauch der ersten Prüfung geteilt wird. Der Evolutionskoeffizient kann auch kleiner sein als eins.
E.
Für Zweistoffmotoren gilt Buchstabe D nicht. Stattdessen muss der Evolutionskoeffizient errechnet werden, indem die spezifischen CO2-Emissionen der zweiten Prüfung durch die spezifischen CO2-Emissionen der ersten Prüfung geteilt werden. Die beiden Werte für die spezifischen CO2-Emissionen müssen gemäß den Bestimmungen in Nummer 6.1 dieser Anlage unter Verwendung der beiden Werte für SFCWHSC,corr bestimmt werden, die gemäß Ziffer C ermittelt wurden. Der Evolutionskoeffizient kann auch kleiner sein als eins.;

(86)
Anlage 4 Nummern 5.4, 5.5 und 5.6 erhalten folgende Fassung:

5.4.
Sollten die Bestimmungen aus Nummer 5.3 Buchstabe b dieser Anlage Anwendung finden, darf an den nachfolgenden Motoren, die für die Prüfung der Übereinstimmung der mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften ausgewählt wurden, nicht das Einfahrverfahren angewandt werden. Stattdessen muss (müssen) bei ihnen der spezifische Kraftstoffverbrauch über den WHSC-Prüfzyklus bzw., im Falle von Zweistoffmotoren, die spezifischen CO2-Emissionen über den WHSC-Prüfzyklus, der (die) an dem neu hergestellten Motor nach einer Einfahrzeit von höchstens 15 Stunden gemäß Nummer 5.1 dieser Anlage ermittelt wird (werden), mit dem Evolutionskoeffizienten multipliziert werden.
5.5.
Für den in Nummer 5.4 dieser Anlage beschriebenen Fall gelten folgende Werte für den spezifischen Kraftstoffverbrauch über den WHSC-Prüfzyklus bzw., im Falle von Zweistoffmotoren, für die spezifischen CO2-Emissionen über den WHSC-Prüfzyklus:

(a)
für den Motor, der zur Ermittlung des Evolutionskoeffizienten gemäß Absatz 5.3 Buchstabe b dieser Anlage verwendet wird: der Wert aus der zweiten Prüfung
(b)
für die anderen Motoren: die Werte, die an dem neu hergestellten Motor nach einer Einfahrzeit von höchstens 15 Stunden gemäß Nummer 5.1 dieser Anlage ermittelt werden, multipliziert mit dem entsprechend Nummer 5.3. Buchstabe b Absatz D dieser Anlage bzw., im Falle von Zweistoffmotoren, Nummer 5.3 Buchstabe b Absatz E dieser Anlage ermittelten Evolutionskoeffizienten.

5.6.
Statt eines Einfahrverfahrens gemäß den Absätzen 5.2 bis 5.5 dieser Anlage kann auf Antrag des Herstellers ein generischer Evolutionskoeffizient von 0,99 verwendet werden. In diesem Fall muss (müssen) der spezifische Kraftstoffverbrauch über den WHSC-Prüfzyklus bzw. bei Zweistoffmotoren die spezifischen CO2-Emissionen über den WHSC-Prüfzyklus, der (die) an dem neu hergestellten Motor nach einer Einfahrzeit von höchstens 15 Stunden gemäß Absatz 5.1 dieser Anlage ermittelt wird (werden), mit dem generischen Evolutionskoeffizienten von 0,99 multipliziert werden.;

(87)
in Anlage 4 Nummer 5.7 erhält „UNECE-Regelung Nr. 49 Rev. 6” an zwei Stellen folgende Fassung: „UN-Regelung Nr. 49” ;
(88)
in Anhang 4 wird folgende Nummer angefügt:

6.1.
Besondere Anforderungen an Zweistoffmotoren

Bei Zweistoffmotoren muss der Zielwert für die Beurteilung der Übereinstimmung der mit den zertifizierten CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften anhand der beiden für jeden Kraftstoff gesondert bestimmten Werte für den korrigierten spezifischen Kraftstoffverbrauch über den WHSC-Prüfzyklus (SFCWHSC,corr), die gemäß Nummer 5.3.3 ermittelt wurden, in g/kWh errechnet werden. Die beiden für jeden Kraftstoff gesondert bestimmten Werte sind jeweils mit dem entsprechenden CO2-Emissionsfaktor gemäß Tabelle 1 dieser Anlage zu multiplizieren. Die Summe der beiden sich daraus ergebenden Werte für die spezifischen CO2-Emissionen über den WHSC-Prüfzyklus ergibt den anwendbaren Zielwert für die Beurteilung der Übereinstimmung der mit den zertifizierten CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften von Zweistoffmotoren.

Tabelle 1

CO2-Emissionsfaktoren nach Kraftstoffart

Kraftstoffart/ Motortyp Bezugskraftstoffart CO2-Emissionsfaktoren [g CO2/g Kraftstoff]
Diesel/CI B7 3,13
LPG/PI LPG Kraftstoff B 3,02

Erdgas/PI

oder

Erdgas/CI

G25 oder GR 2,73;

(89)
Anlage 4 Nummer 7.3 erhält folgende Fassung:

7.3.
Wurde bei der Prüfung gemäß Nummer 1.4 dieser Anlage ein Bezugskraftstoff verwendet, müssen auf den in Nummer 7.1 dieser Anlage ermittelten Wert die Sonderbestimmungen gemäß Nummer 5.3.3.2 dieses Anhangs Anwendung finden, um den korrigierten Wert SFCWHSC,corr.zu errechnen.;

(90)
in Anhang 4 wird folgende Nummer angefügt:

7.3.a
Bei Zweistoffmotoren sind zusätzlich zu den Bestimmungen der Nummern 7.2 und 7.3 die besonderen Bestimmungen in Nummer 5.3.3.3 dieses Anhangs auf den gemäß Nummer 7.1 dieser Anlage ermittelten Wert anzuwenden, um den korrigierten Wert SFCWHSC,corr zu errechnen.;

(91)
in Anhang 4 werden die folgenden Nummern angefügt:

7.5.
Der tatsächliche Wert für die Beurteilung der Übereinstimmung der mit den zertifizierten CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften ist der korrigierte spezifische Kraftstoffverbrauchswert über den WHSC-Prüfzyklus (SFCWHSC,corr), der gemäß den Nummern 7.2 und 7.3 ermittelt wurde.
7.6.
Für Zweistoffmotoren gilt Nummer 7.5 nicht. Stattdessen ist der tatsächliche Wert für die Beurteilung der Übereinstimmung der mit den zertifizierten CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften die Summe der beiden sich ergebenden Werte für die spezifischen CO2-Emissionen über den WHSC-Prüfzyklus, die gemäß den Bestimmungen in Nummer 6.1 dieser Anlage unter Verwendung der beiden gemäß Nummer 7.4 dieser Anlage errechneten Werte für SFCWHSC,corr ermittelt wurden.;

(92)
Anlage 4 Nummer 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Bei Gas- und Zweistoffmotoren gilt als Grenzwert für die Beurteilung der Übereinstimmung eines einzelnen geprüften Motors der gemäß Nummer 6 ermittelte Zielwert, erhöht um 5 %.” ;

(93)
Anlage 4 Abschnitt 9.1 erhält folgende Fassung:

9.1.
Die gemäß Nummer 7.4 dieser Anlage ermittelten Ergebnisse der Emissionsprüfungen über den WHSC-Prüfzyklus für alle gasförmigen Schadstoffe (außer Ammoniak) müssen innerhalb der folgenden Grenzwerte liegen (andernfalls gilt die Prüfung im Sinne der Beurteilung, ob die zertifizierten mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften mit den geltenden Vorgaben übereinstimmen, als ungültig):

(a)
geltende Grenzwerte gemäß Festlegung in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 595/2009;
(b)
Zweistoffmotoren müssen den geltenden Grenzwerten gemäß Festlegung in Anhang XVIII Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 entsprechen.;

(94)
in Anlage 4 Nummer 9.3 Buchstaben a und b erhält „UNECE-Regelung Nr. 49 Rev. 6” folgende Fassung: „UN-Regelung Nr. 49” ;
(95)
in Anlage 5 Nummer 1 Absatz 1 Ziffer ii erhält „UNECE-Regelung Nr. 49 Rev. 6” folgende Fassung: „UN-Regelung Nr. 49” ;
(96)
Anlage 6 Nummern 1.4 und 1.4.1 erhalten folgende Fassung:

1.4.
Auf dem Zertifizierungszeichen muss außerdem in der Nähe des Rechtecks die „Grundgenehmigungsnummer” gemäß den Vorgaben für Abschnitt 4 der Typgenehmigungsnummer entsprechend Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 vermerkt sein. Davor stehen die zweistellige laufende Nummer, die die jeweils letzte technische Änderung dieser Verordnung bezeichnet, sowie der Buchstabe „E” zur Angabe, dass die Genehmigung für einen Motor erteilt wurde.

Für diese Verordnung ist die laufende Nummer „02” .

1.4.1.
Beispielhaftes Zertifizierungszeichen samt Abmessungen (separate Kennzeichnung)

Das obige, an einem Motor angebrachte Zertifizierungszeichen gibt an, dass der betreffende Typ gemäß dieser Verordnung in Polen zertifiziert wurde (e20). Die ersten beiden Ziffern (02) geben die laufende Nummer an, die der aktuellsten technischen Änderung dieser Verordnung zugewiesen wurde. Der nächste Buchstabe gibt an, dass die Zertifizierung für einen Motor ausgestellt wurde (E). Die letzten fünf Ziffern (00005) wurden von der Genehmigungsbehörde vergeben und stellen die Grundgenehmigungsnummer für den Motor dar.;

(97)
Anlage 6 Nummer 1.5.1 erhält folgende Fassung:

1.5.1.
Beispielhaftes Zertifizierungszeichen (kombinierte Kennzeichnung)

Das obige, an einem Motor angebrachte Zertifizierungszeichen gibt an, dass der betreffende Typ gemäß Verordnung (EU) Nr. 582/2011 in Polen zertifiziert wurde (e20). Das „D” steht für Diesel. Das anschließende „E” gibt die Emissionsstufe an. Die folgenden fünf Ziffern (00005) wurden von der Genehmigungsbehörde vergeben und stellen die Grundgenehmigungsnummer für den Motor gemäß Verordnung (EU) Nr. 582/2011 dar. Nach dem Schrägstrich stellen die ersten beiden Ziffern die laufende Nummer dar, die der aktuellsten technischen Änderung dieser Verordnung zugewiesen wurde, gefolgt von dem Buchstaben „E” , das für „engine” (engl. für Motor) steht, und weiteren fünf Ziffern, die von der Genehmigungsbehörde zum Zwecke der Zertifizierung gemäß dieser Verordnung ( „Grundgenehmigungsnummer” nach dieser Verordnung) vergeben wurden.;

(98)
Anlage 6 Nummer 2.1 erhält folgende Fassung:

2.1.
Zertifizierungsnummern für Motoren müssen Folgendes enthalten:

eX*YYYY/YYYY*ZZZZ/ZZZZ*E*00000*00

Abschnitt 1 Abschnitt 2 Abschnitt 3 Zusätzlicher Buchstabe zu Abschnitt 3 Abschnitt 4 Abschnitt 5
Angabe des die Zertifizierung ausstellenden Landes Verordnung über CO2-Zertifizierungen für schwere Nutzfahrzeuge „2017/2400” Letzte Änderung der Verordnung (ZZZZ/ZZZZ) E — engine (= Motor) Grundzertifizierungsnummer 00000 Erweiterung 00

(99)
Anlage 7 Nummer 3 Tabelle 1 erhält folgende Fassung:

Tabelle 1

Eingabeparameter „Engine/General”

Parameterbezeichnung Parameter ID Typ Einheit Beschreibung/Referenz
Manufacturer P200 token [-]
Modell P201 token [-]
CertificationNumber P202 token [-]
Datum P203 dateTime [-] Datum und Uhrzeit der Erstellung des Bauteil-Hashs
AppVersion P204 token [-] Versionsnummer des Motorvorbehandlungsinstruments
Displacement P061 int [cm3]
IdlingSpeed P063 int [1/min]
RatedSpeed P249 int [1/min]
RatedPower P250 int [W]
MaxEngineTorque P259 int [Nm]
WHRTypeMechanicalOutputICE P335 boolean [-]
WHRTypeMechanicalOutputDrivetrain P336 boolean [-]
WHRTypeElectricalOutput P337 boolean [-]
WHRElectricalCFUrban P338 double, 4 [-] Erforderlich, wenn „WHRTypeElectricalOutput” = true
WHRElectricalCFRural P339 double, 4 [-] Erforderlich, wenn „WHRTypeElectricalOutput” = true
WHRElectricalCFMotorway P340 double, 4 [-] Erforderlich, wenn „WHRTypeElectricalOutput” = true
WHRElectricalBFColdHot P341 double, 4 [-] Erforderlich, wenn „WHRTypeElectricalOutput” = true
WHRElectricalCFRegPer P342 double, 4 [-] Erforderlich, wenn „WHRTypeElectricalOutput” = true
WHRMechanicalCFUrban P343 double, 4 [-] Erforderlich, wenn „WHRTypeMechanicalOutputDrivetrain” = true
WHRMechanicalCFRural P344 double, 4 [-] Erforderlich, wenn „WHRTypeMechanicalOutputDrivetrain” = true
WHRMechanicalCFMotorway P345 double, 4 [-] Erforderlich, wenn „WHRTypeMechanicalOutputDrivetrain” = true
WHRMechanicalBFColdHot P346 double, 4 [-] Erforderlich, wenn „WHRTypeMechanicalOutputDrivetrain” = true
WHRMechanicalCFRegPer P347 double, 4 [-] Erforderlich, wenn „WHRTypeMechanicalOutputDrivetrain” = true

(100)
in Anlage 7 Nummer 3 wird folgende Tabelle angefügt:

Tabelle 1a

Eingangsparameter „Engine” nach Kraftstofftyp

Parameterbezeichnung Parameter ID Typ Einheit Beschreibung/Referenz
WHTCUrban P109 double, 4 [-]
WHTCRural P110 double, 4 [-]
WHTCMotorway P111 double, 4 [-]
BFColdHot P159 double, 4 [-]
CFRegPer P192 double, 4 [-]
CFNCV P260 double, 4 [-]
FuelType P193 string [-] Zulässige Werte: „Diesel CI” , „Ethanol CI” , „Petrol PI” , „Ethanol PI” , „LPG PI” , „NG PI” , „NG CI” ;

(101)
Anlage 7 Nummer 3 Tabelle 3 erhält folgende Fassung:

Tabelle 3

Eingabeparameter „Engine/FuelMap” für jeden Rasterpunkt im Kraftstoffkennfeld

(pro Kraftstoffart ist ein Kennfeld erforderlich)

Parameterbezeichnung Parameter ID Typ Einheit Beschreibung/Referenz
EngineSpeed P072 double, 2 [1/min]
Drehmoment P073 double, 2 [Nm]
FuelConsumption P074 double, 2 [g/h]
WHRElectricPower P348 int [W] Erforderlich, wenn „WHRTypeElectricalOutput” = true
WHRMechanicalPower P349 int [W] Erforderlich, wenn „WHRTypeMechanicalOutputDrivetrain” = true

(102)
in Anlage 8 Nummer 3.3 wird folgender Satz angefügt:

„Extrapolierte FC-Werte, die niedriger sind als der gemessene Wert bei Volllast bei der jeweiligen Motordrehzahl, müssen auf den gemessenen Wert bei Volllast gesetzt werden.” ;

(103)
in Anhang 8 wird folgende Nummer angefügt:

3.6
Addieren der WHR-Leistung = 0 an allen in den Nummern 3.4 und 3.5 genannten Punkten.;

(104)
in Anhang 8 werden die folgenden Nummern angefügt:

5.6.
Bei Zweistoffmotoren darf der berechnete Wert für einen Korrekturfaktor für eine bestimmte Kraftstoffart unter 1 liegen.
5.7.
Ist bei Zweistoffmotoren das Verhältnis der gemessenen spezifischen Gesamtenergiewerte zu den simulierten spezifischen Gesamtenergiewerten beider Kraftstoffe kleiner als 1, so werden ungeachtet der Nummer 5.6 die spezifischen Kraftstoffverbrauchswerte durch das Motorvorbehandlungsinstrument entsprechend angepasst, sodass das genannte Verhältnis einen Wert von 1 ergibt..

Fußnote(n):

(*)

Regelung Nr. 49 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) – Einheitliche Bestimmungen hinsichtlich der Maßnahmen, die gegen die Emission von gas- und partikelförmigen Schadstoffen aus Selbstzündungs- und aus Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen zu treffen sind (ABl. L 171 vom 24.6.2013, S. 1).;

(**)

Bei Zweistoffmotoren sind die Werte für jeden Kraftstofftyp und jede Betriebsart gesondert anzugeben.;

(***)

Regelung Nr. 85 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Verbrennungsmotoren oder elektrischen Antriebssystemen für den Antrieb von Kraftfahrzeugen der Klassen M und N hinsichtlich der Messung der Nutzleistung und der höchsten 30-Minuten-Leistung elektrischer Antriebssysteme (ABl. L 323 vom 7.11.2014, S. 52).;

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.