ANHANG VIII VO (EU) 2022/1379
Anlage 3
Anforderungen an die Fahrzeughöhe bei Sololastkraftwagen und Sattelzugmaschinen
- 1.
- Mittelschwere Sololastkraftwagen, schwere Sololastkraftwagen und Sattelzugmaschinen, für die Messungen während der Prüfung mit konstanter Geschwindigkeit gemäß Nummer 3 dieses Anhangs durchgeführt werden, müssen die in Tabelle 2 angegebenen Anforderungen an die Fahrzeughöhe erfüllen.
- 2.
- Die Fahrzeughöhe ist gemäß Nummer 3.5.3.1 Ziffer vii zu bestimmen.
- 3.
-
Schwere Sololastkraftwagen und Sattelzugmaschinen der nicht in Tabelle 2 aufgeführten Fahrzeuggruppen unterliegen nicht der Prüfung mit konstanter Geschwindigkeit.
Tabelle 2
Anforderungen an die Fahrzeughöhe bei mittelschweren Sololastkraftwagen, schweren Sololastkraftwagen und Sattelzugmaschinen
Fahrzeuggruppe Minimale Fahrzeughöhe [m] Maximale Fahrzeughöhe [m] 51, 53, 55 3,20 3,50 1 s, 1 3,40 3,60 2 3,50 3,75 3 3,70 3,90 4 3,85 4,00 5 3,90 4,00 9 Ähnliche Werte wie für Sololastkraftwagen mit derselben technisch zulässigen Gesamtmasse in beladenem Zustand (Gruppe 1, 2, 3 oder 4) 10 3,90 4,00 ;
Anlage 7
Standardwerte
Dieser Anhang enthält die Standardwerte für den angegebenen Luftwiderstandswert Cd·Adeclared. Wenn Standardwerte angewandt werden, müssen keine Luftwiderstandsdaten für die Eingabe in das Simulationsinstrument bereitgestellt werden. In diesem Fall werden die Standardwerte vom Simulationsinstrument automatisch zugewiesen.- 1.
- Die Standardwerte für schwere Lastkraftwagen werden gemäß Tabelle 18 festgelegt.
Tabelle 18
Standardwerte für Cd·Adeclared für schwere Lastkraftwagen
Fahrzeuggruppe Standardwert Cd·Adeclared [m2] 1, 1 s 7,1 2 7,2 3 7,4 4 8,4 5 8,7 9 8,5 10 8,8 11 8,5 12 8,8 16 9,0
- 2.
- —
- 3.
- —
- 4.
- Die Standardwerte für schwere Busse werden gemäß Tabelle 21 festgelegt. Für Fahrzeuggruppen, für die keine Messung des Luftwiderstands zulässig ist (gemäß Anlage 5 Nummer 7.3 dieses Anhangs), sind die Standardwerte nicht relevant.
Tabelle 21
Standardwerte für Cd·Adeclared für schwere Busse
Fahrzeugparameter-Untergruppe Standardwert Cd·Adeclared [m2] 31a entfällt 31b1 entfällt 31b2 4,9 31c entfällt 31d entfällt 31e entfällt 32a 4,6 32b 4,6 32c 4,6 32d 4,6 32e 5,2 32f 5,2 33a entfällt 33b1 entfällt 33b2 5,0 33c entfällt 33d entfällt 33e entfällt 34a 4,7 34b 4,7 34c 4,7 34d 4,7 34e 5,3 34f 5,3 35a entfällt 35b1 entfällt 35b2 5,1 35c entfällt 36a 4,8 36b 4,8 36c 4,8 36d 4,8 36e 5,4 36f 5,4 37a entfällt 37b1 entfällt 37b2 5,1 37c entfällt 37d entfällt 37e entfällt 38a 4,8 38b 4,8 38c 4,8 38d 4,8 38e 5,4 38f 5,4 39a entfällt 39b1 entfällt 39b2 5,2 39c entfällt 40a 4,9 40b 4,9 40c 4,9 40d 4,9 40e 5,5 40f 5,5
- 5.
- Die Standardwerte für mittelschwere Lastkraftwagen werden gemäß Tabelle 22 festgelegt.
Tabelle 22
Standardwerte für Cd·Adeclared für mittelschwere Lastkraftwagen
Fahrzeuggruppe Standardwert Cd·Adeclared [m2] 53 5,8 54 2,5;
Anhang VIII wird wie folgt geändert:
- (1)
-
Nummer 1 erhält folgende Fassung:
- 1.
-
Einführung
In diesem Anhang sind die Prüfverfahren für die der Bestimmung der der Daten zum Luftwiderstand beschrieben.;
- (2)
-
in Ziffer 3 Absatz 1 erhält der letzte Satz folgende Fassung:
Der Wert Cd·Adeclared dient als Eingabe für das Simulationsinstrument und als Bezugswert für die Überprüfung der Übereinstimmung der zertifizierten mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften.;
- (3)
-
Nummer 3.3 erhält folgende Fassung:
- 3.3.
- Aufbau des Fahrzeugs
- 3.3.1.
- Allgemeine Anforderungen an den Aufbau
- 3.3.1.1.
- Das geprüfte Fahrzeug muss im Einklang mit den Vorschriften für die Typgenehmigung gemäß Verordnung (EU) 2018/858 repräsentativ für das Fahrzeug sein, das in Verkehr gebracht werden soll. Ausrüstung, die zur Durchführung der Prüfung mit konstanter Geschwindigkeit erforderlich ist (z. B. Gesamtfahrzeughöhe einschließlich Anemometer), ist von dieser Bestimmung ausgenommen.
- 3.3.1.2.
-
Das Fahrzeug ist mit Reifen auszustatten, die den folgenden Kriterien entsprechen:
- —
-
Beste oder zweitbeste Reifenklasse in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz die zum Zeitpunkt der Prüfung verfügbar ist;
- —
-
Maximale Profiltiefe von 10 mm bei allen Reifen des vollständigen Fahrzeugs, einschließlich Anhänger (sofern zutreffend);
- —
-
Die Reifen müssen den seitlich am Reifen angegebenen Druck gemäß Artikel 3 der UN-Regelung Nr. 54(*) aufweisen; dabei gilt eine Toleranz ±20 kPa.
- 3.3.1.3.
- Die Achseinstellung muss innerhalb der Herstellerangaben liegen.
- 3.3.1.4.
- Während der Prüfungen mit niedriger Geschwindigkeit – hoher Geschwindigkeit – niedriger Geschwindigkeit dürfen keine aktiven Reifendruckkontrollsysteme verwendet werden.
- 3.3.1.5.
-
Ist das Fahrzeug mit einer aktiven aerodynamischen Einrichtung ausgestattet, so kann diese während der Prüfung mit konstanter Geschwindigkeit unter den folgenden Bedingungen aktiv sein:
- —
-
Der Genehmigungsbehörde gegenüber wurde nachgewiesen, dass die Einrichtung stets aktiviert und wirksam ist, um den Luftwiderstand bei einer Fahrzeuggeschwindigkeit über 60 km/h für mittelschwere und schwere Lastkraftwagen und über 80 km/h für schwere Busse zu verringern.
- —
-
Die Einrichtung ist bei allen Fahrzeugen der Familie auf die gleiche Weise installiert und wirksam.
In allen anderen Fällen muss die aktive aerodynamische Einrichtung während der Prüfung mit konstanter Geschwindigkeit vollständig deaktiviert werden.
- 3.3.1.6.
- Das Fahrzeug darf nicht mit provisorischen Funktionen, Modifikationen oder Einrichtungen ausgestattet sein, die für das verwendete Fahrzeug nicht repräsentativ sind und die dazu dienen, den Luftwiderstandswert während der Prüfung zu verringern ( z. B. verschlossene Öffnungen im Aufbau). Modifikationen, die vorgenommen wurden, um die aerodynamischen Eigenschaften des geprüften Fahrzeugs mit den Spezifikationen des Stammfahrzeugs in Einklang zu bringen, sind zulässig.
- 3.3.1.7.
- Nachrüstteile, d. h. Teile, die nicht unter die Fahrzeug-Typgenehmigung gemäß Verordnung (EU) 2018/858 fallen (z. B. Sonnenblenden, Hupen, Zusatzscheinwerfer, Signalleuchten, Frontschutzbügel oder Skiboxen), werden für den Luftwiderstand gemäß diesem Anhang nicht berücksichtigt.
- 3.3.1.8.
- Die Messung ist ohne Nutzlast durchzuführen.
- 3.3.2.
- Anforderungen an den Aufbau für mittelschwere und schwere Sololastkraftwagen
- 3.3.2.1.
- Das Fahrgestell muss den Abmessungen der Standardkarosserie oder des Standard-Sattelanhängers entsprechen, wie in Anlage 4 dieses Anhangs definiert.
- 3.3.2.2.
- Die gemäß Nummer 3.5.3.1 Ziffer vii bestimmte Fahrzeughöhe muss innerhalb der in Anlage 3 dieses Anhangs angegebenen Grenzwerte liegen.
- 3.3.2.3.
- Der Mindestabstand zwischen Fahrerhaus und Kasten oder Sattelanhänger muss den Herstellervorgaben und den Anweisungen des Karosseriebauers entsprechen.
- 3.3.2.4.
- Fahrerhaus und aerodynamisches Zubehör sind so anzupassen, dass sie für die definierte Standardkarosserie oder den definierten Standard-Sattelanhänger optimal geeignet sind. Der Aufbau von aerodynamischem Zubehör (z. B. Spoilern) muss den Herstelleranweisungen entsprechen.
- 3.3.2.5.
- Der Sattelanhänger ist gemäß den Vorgaben in Anlage 4 dieses Anhangs einzurichten.;
- (4)
- in Nummer 3.4 Absatz 1 Satz 1 wird „ISO/TS” durch „IATF” ersetzt;
- (5)
-
Nummer 3.4.1.2 erhält folgende Fassung:
- 3.4.1.2.
-
Jedes Drehmomentmessgerät muss durch Kalibrierung die folgenden Systemanforderungen erfüllen:
- i) Nichtlinearität:
-
< ± 6 Nm für schwere Lastkraftwagen und schwere Busse
< ± 5 Nm für mittelschwere Lastkraftwagen;
- ii) Wiederholbarkeit:
-
< ± 6 Nm für schwere Lastkraftwagen und schwere Busse
< ± 5 Nm für mittelschwere Lastkraftwagen;
- iii) Nebensprechen:
-
< ± 10 Nm für schwere Lastkraftwagen und schwere Busse
< ± 8 Nm für mittelschwere Lastkraftwagen
(gilt nur für Felgen-Drehmomentmesser);
- iv) Messrate:
- ≥ 20 Hz
Dabei gilt:
„Nichtlinearität” bedeutet die maximale Abweichung zwischen den idealen und den tatsächlichen Eigenschaften des Ausgangssignals bezogen auf die Messgröße in einem bestimmten Messbereich.
„Wiederholbarkeit” gibt den Grad der Übereinstimmung zwischen den Ergebnissen aufeinanderfolgender Messungen derselben Messgröße an, die unter denselben Messbedingungen durchgeführt werden.
„Nebensprechen” ist ein Signal am Hauptausgang eines Sensors (My), das von einer auf den Sensor wirkenden Messgröße (Fz) erzeugt wird und das sich von der diesem Ausgang zugeordneten Messgröße unterscheidet. Das Bezugssystem wird gemäß ISO 4130 definiert.
Die aufgezeichneten Drehmomentdaten sind für den vom Lieferanten‘ bestimmten Messgerätefehler zu korrigieren.;
- (6)
-
Nummer 3.4.3 erhält folgende Fassung:
- 3.4.3.
-
Referenzsignal zur Berechnung der Drehgeschwindigkeit der Räder an der Antriebsachse
Es stehen drei Optionen zur Auswahl:
Option 1: Auf Grundlage der Motordrehzahl
Es ist das CAN-Motordrehzahlsignal zusammen mit den Übersetzungsverhältnissen (Gänge für die Prüfung mit niedriger Geschwindigkeit und für die Prüfung mit hoher Geschwindigkeit, Achsübersetzung) zur Verfügung zu stellen. Für das CAN-Motordrehzahlsignal ist nachzuweisen, dass das für das Instrument zur Vorverarbeitung der Luftwiderstandsdaten gelieferte Signal mit dem Signal identisch ist, das für die Prüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge oder Motoren gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission zu verwenden ist.
Bei Fahrzeugen mit einem Drehmomentwandler, die nicht in der Lage sind, die in Option 1 genannte Prüfung mit niedriger Geschwindigkeit mit geschlossener Wandlerüberbrückungskupplung zu durchlaufen, müssen zusätzlich das Drehzahlsignal der Kardanwelle und die Achsübersetzung oder das Signal der durchschnittlichen Raddrehzahl für die Antriebsachse für die Eingabe in das Instrument zur Vorverarbeitung der Luftwiderstandsdaten zur Verfügung gestellt werden. Es muss nachgewiesen werden, dass die anhand dieses zusätzlichen Signals berechnete Motordrehzahl im Vergleich zur CAN-Motordrehzahl innerhalb eines Bereichs von 1 % liegt. Dieser Nachweis erfolgt für den durchschnittlichen Wert über einen Messabschnitt, der mit der niedrigstmöglichen Fahrzeuggeschwindigkeit bei geschlossener Wandlerüberbrückungskupplung und bei der Prüfung mit hoher Geschwindigkeit mit der anwendbaren Fahrzeuggeschwindigkeit durchfahren wird.
Option 2: Auf Grundlage der Raddrehzahl
Es ist der Mittelwert der CAN-Signale für die Drehzahl des linken und rechten Rades an der Antriebsachse zur Verfügung zu stellen. Alternativ können externe Sensoren verwendet werden. Jede Methode muss den Anforderungen in Anhang Xa Tabelle 2 entsprechen.
Nach Option 2 sind die Eingangsparameter für die Gang- und die Achsübersetzung unabhängig von der Antriebsstrangkonfiguration auf „1” zu setzen.
Option 3: Auf Grundlage der Elektromotordrehzahl
Bei Hybridelektrofahrzeugen und reinen Elektrofahrzeugen ist das CAN-Elektromotordrehzahlsignal zusammen mit den Übersetzungsverhältnissen (Gänge für die Prüfung mit niedriger Geschwindigkeit und für die Prüfung mit hoher Geschwindigkeit und gegebenenfalls Achsübersetzung) zur Verfügung zu stellen. Es ist nachzuweisen, dass die Radgeschwindigkeit der Antriebsachse bei der Prüfung mit niedriger und hoher Geschwindigkeit ausschließlich durch diese Spezifikationen für die Konfiguration des Antriebsstrangs festgelegt wird.;
- (7)
-
Nummer 3.4.7.2 erhält folgende Fassung:
- 3.4.7.2.
-
Installationsposition
Das mobile Anemometer ist am Fahrzeug an der vorgeschriebenen Position zu installieren:
- i)
-
X-Position:
Mittelschwere und schwere Lastkraftwagen und Sattelzugmaschinen: Frontseite ± 0,3 m vom Sattelanhänger oder dem Kastenaufbau entfernt;
Schwere Busse: zwischen dem Ende des vorderen Viertel des Fahrzeugs und dem Fahrzeugheck.
Mittelschwere Lastkraftwagen vom Typ „Van” : zwischen der B-Säule bis zum Fahrzeugheck.
- ii)
- Y-Position: Symmetrieebene mit einer Toleranz von ± 0,1 m;
- iii)
-
z-Position:
Die Installationshöhe über dem Fahrzeug muss ein Drittel der vom Boden gemessenen gesamten Fahrzeughöhe betragen, mit einer Toleranz von 0,0 m bis + 0,2 m. Bei Fahrzeugen mit einer Gesamthöhe von mehr als 4 m kann auf Antrag des Herstellers die Installationshöhe über dem Fahrzeug auf 1,3 m begrenzt werden, mit einer Toleranz von 0,0 m bis + 0,2 m.
Die Instrumentierung muss so genau wie möglich unter Verwendung geometrischer oder optischer Hilfen erfolgen. Bei jedem verbleibenden Versatz muss eine entsprechende Kalibrierung gemäß Absatz 3.6 dieses Anhangs durchgeführt werden.;
- (8)
-
in Nummer 3.4.9 Absatz 1 erhält der letzte Satz folgende Fassung:
„Der Infrarotsensor muss gemäß ASTM E2847 oder VDI/VDE 3511 kalibriert werden.” ;
- (9)
-
Nummer 3.5.2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Höchstgeschwindigkeit: 95 km/h für mittlere und schwere Lastkraftwagen und 103 km/h für schwere Busse;” ,
- (10)
-
in Nummer 3.5.3.1 Ziffer vi erhält der letzte Satz folgende Fassung:
„Jedes Mal, wenn das Anemometer neu am Fahrzeug angebracht oder neu eingestellt wurde, muss eine Versatzkalibrierungsprüfung durchgeführt werden.” ;
- (11)
-
Nummer 3.5.3.1 Ziffer vii erhält folgende Fassung:
- vii)
-
Überprüfung der Einrichtung des Fahrzeugs hinsichtlich Höhe und Geometrie, in Standardfahrhöhenposition:
- —
-
Mittelschwere und schwere Lastkraftwagen und Sattelzugmaschinen: Die maximale Fahrzeughöhe ist durch Messungen an den vier Ecken der Karosserie oder des Sattelanhängers zu bestimmen.
- —
-
Schwere Busse und mittelschwere Lastkraftwagen: Die maximale Fahrzeughöhe ist gemäß den technischen Anforderungen nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 zu messen, wobei die in Anlage 1 des genannten Anhangs aufgeführten Einrichtungen und Ausrüstungen nicht berücksichtigt werden.;
- (12)
-
in Nummer 3.5.3.3. erhält der letzte Satz folgende Fassung:
„Die Stillstandsphase darf 15 Minuten nicht überschreiten.” ;
- (13)
-
in Nummer 3.5.3.4 erhält der letzte Satz folgende Fassung:
„Die Warmlaufphase gemäß dieser Nummer darf nicht kürzer sein als die Stillstandszeit und 30 Minuten nicht überschreiten.” ;
- (14)
-
in Nummer 3.5.3.5 wird folgende Ziffer eingefügt:
- viii.
- Jede Abbremsung vor Beginn der Prüfung bei niedriger Geschwindigkeit muss so erfolgen, dass die mechanische Betriebsbremse möglichst wenig beansprucht wird, d. h. durch Ausrollen oder Verwendung des Retarders.;
- (15)
-
in Nummer 3.6.3 erhält der letzte Satz folgende Fassung:
„Bei der Auswertung werden die Signale für die Raddrehmomente und die Motordrehzahl, die Kardanwellendrehzahl und die durchschnittliche Raddrehzahl nicht berücksichtigt.” ;
- (16)
-
Nummer 3.6.5 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
- c)
- Eine andere Sattelzugmaschine oder ein anderer Sololastkraftwagen wird verwendet.;
- (17)
-
Nummer 3.9 Tabelle 2 erhält folgende Fassung:
Tabelle 1
Eingabedaten für das Instrument zur Vorverarbeitung der Luftwiderstandsdaten – Datei der Fahrzeugdaten
Eingabedaten Einheit Anmerkungen Code der Fahrzeuggruppe [-] 1 – 19 für schwere Lastkraftwagen gemäß Anhang I Tabelle 1
31a – 40f für schwere Busse gemäß Anhang I Tabellen 4 bis 6
51 – 56 für mittelschwere Lastkraftwagen gemäß Anhang I Tabelle 2
Fahrzeugkonfiguration mit Anhänger [-] Wenn das Fahrzeug ohne Anhänger (Eingabe „Nein” ) oder mit Anhänger, d. h. als Kombination aus Sattelzugmaschine und Sattelanhänger (Eingabe „Ja” ), gemessen wurde. Fahrzeugprüfmasse [kg] Tatsächliche Masse während der Messungen Technisch zulässige Gesamtmasse im beladenen Zustand [kg] schwere Lastkraftwagen: technisch zulässige Gesamtmasse im beladenen Zustand des Sololastkraftwagens oder der Sattelzugmaschine (ohne Anhänger oder Sattelanhänger)
alle anderen Fahrzeugklassen: kein Eintrag
Achsübersetzung [-] Achsübersetzungsverhältnis(1)(2) Gangübersetzung hohe Geschwindigkeit [-] Übersetzungsverhältnis des während der Prüfung mit hoher Geschwindigkeit eingelegten Gangs(1)(3) Gangübersetzung niedrige Geschwindigkeit [-] Übersetzungsverhältnis des während der Prüfung mit niedriger Geschwindigkeit eingelegten Gangs(1)(3) Anemometerhöhe [m] Höhe über dem Boden des Messpunkts des installierten Anemometers Fahrzeughöhe [m] Mittelschwere und schwere Lastkraftwagen und Sattelzugmaschinen: maximale Fahrzeughöhe gemäß Nummer 3.5.3.1 Ziffer vii
alle anderen Fahrzeugklassen: kein Eintrag
Festes Übersetzungsverhältnis bei Prüfung mit niedriger Geschwindigkeit [-] „ja” / „nein” (bei Fahrzeugen, die nicht in der Lage sind, die Prüfung mit niedriger Geschwindigkeit mit verriegeltem Drehmomentwandler zu durchlaufen) Fahrzeughöchstgeschwindigkeit [km/h] Höchstgeschwindigkeit, mit der das Fahrzeug beim praktischen Test auf der Prüfstrecke betrieben werden kann(2) Drift des Drehmomentmessers linkes Rad [Nm] Durchschnittliche Ablesewerte des Drehmomentmessers gemäß Nummer 3.5.3.9 Drift des Drehmomentmessers rechtes Rad [Nm] Zeitstempel der Nullstellung der Drehmomentmesser [s] seit Tagesbeginn (des ersten Tages) Zeitstempel der Driftüberprüfung der Drehmomentmesser - (18)
-
Die zehnte Zeile in Tabelle 5 in Nummer 3.9 erhält folgende Fassung:
Motordrehzahl, Kardanwellendrehzahl, durchschnittliche Raddrehzahl oder Elektromotordrehzahl <n_eng>,<n_card>, <n_wheel_ave> oder <n_EM> [rpm] ≥ 20 Hz Siehe die Bestimmungen in Nummer 3.4.3; - (19)
-
in Nummer 3.10.1.1 Ziffer viii erhält der Abschnitt „Prüfung mit niedriger Geschwindigkeit” folgende Fassung:
Prüfung mit niedriger Geschwindigkeit:
(Tlms,avrg – Tgrd) × (1 – tol) ≤ (Tlms,avrg – Tgrd) ≤ (Tlms,avrg – Tgrd) × (1 + tol)
T grd = Fgrd,avrg × rdyn,avrg
Dabei gilt:
- Tlms,avrg=
- Durchschnitt von Tsum pro Messabschnitt
- Tgrd=
- durchschnittliches Drehmoment aus der Gradientkraft
- Fgrd,avrg=
- durchschnittliche Gradientkraft über den Messabschnitt
- rdyn,avrg=
- durchschnittlicher effektiver Rollradius über den Messabschnitt (Formel siehe Ziffer xi) [m]
- Tsum=
- TL + TR; Summe der korrigierten Drehmomentwerte des linken und des rechten Rades [Nm]
- Tlm,avrg=
- zentraler gleitender Durchschnitt von Tsum mit einer Zeitbasis von Xms Sekunden
- Xms=
- benötigte Zeit, um eine Distanz von 25 m bei tatsächlicher Fahrzeuggeschwindigkeit zurückzulegen [s]
- tol=
- relative Drehmomenttoleranz: 0,5 für mittelschwere und schwere Lastkraftwagen der Gruppen 1s, 1 und 2; 0,3 für schwere Lastkraftwagen anderer Gruppen sowie schwere Busse.;
- (20)
-
in Nummer 3.10.1.1 Ziffer xi erhält Satz 1 folgende Fassung:
„Plausibilitätsprüfung der Motordrehzahl, der Kardanwellendrehzahl oder der durchschnittlichen Raddrehzahl, abhängig davon, welche anwendbar ist:” ;
- (21)
- in Nummer 3.10.1.1 Ziffer xi wird nach dem ersten Satz an sechs Stellen „Motordrehzahl” durch „Motordrehzahl oder durchschnittlichen Raddrehzahl” ersetzt;
- (22)
-
in Nummer 3.11 erhält der letzte Absatz folgende Fassung:
Mehrere angegebene Werte für Cd·Adeclared können auf Grundlage eines einzelnen gemessenen Werts für Cd·Acr (0) erzeugt werden, solange die für die Familie gemäß Anlage 5 Nummer 3.1 für mittelschwere und schwere Lastkraftwagen und gemäß Anlage 5 Nummer 4.1 für schwere Busse geltenden Bestimmungen erfüllt sind.;
- (23)
-
in Anlage 2 Teil 1 erhält Nummer 1.2 folgende Fassung:
- 1.2.0.
- Fahrzeugmodell/Handelsname
- 1.2.1.
- Achsenkonfiguration
- 1.2.2.
- Technisch zulässige Gesamtmasse im beladenen Zustand
- 1.2.3.
- Fahrerhaus- oder Modellreihe
- 1.2.4.
- Fahrerhausbreite (Höchstwert in Y-Richtung, für Fahrzeuge mit Fahrerhaus)
- 1.2.5.
- Fahrerhauslänge (Höchstwert in X-Richtung, für Fahrzeuge mit Fahrerhaus)
- 1.2.6.
- Dachhöhe (für Fahrzeuge mit Fahrerhaus)
- 1.2.7.
- Radstand
- 1.2.8.
- Fahrerhaushöhe über dem Rahmen (für Fahrzeuge mit Rahmen)
- 1.2.9.
- Rahmenhöhe (für Fahrzeuge mit Rahmen)
- 1.2.10.
- Aerodynamisches Zubehör (z. B. Dachspoiler, Seitenspoiler, Seitenschweller, Eck-Luftleitbleche)
- 1.2.11.
- Reifenabmessungen Vorderachse
- 1.2.12.
- Reifenabmessungen Antriebsachsen
- 1.2.13.
- Fahrzeugbreite gemäß Anhang III Nummer 2 Absatz 8 (für Fahrzeuge ohne Fahrerhaus)
- 1.2.14.
- Fahrzeuglänge gemäß Anhang III Nummer 2 Absatz 7 (für Fahrzeuge ohne Fahrerhaus)
- 1.2.15.
- Höhe der integrierten Karosserie gemäß Anhang III Nummer 2 Absatz 5 (für Fahrzeuge ohne Fahrerhaus);
- (24)
-
Anlage 3 erhält folgende Fassung:
- (25)
-
in Anhang 4 erhält die Überschrift folgende Fassung:
Konfigurationen mit Standardkarosserien und Standard-Sattelanhängern bei Sololastkraftwagen und Sattelzugmaschinen ;
- (26)
-
in Anlage 4 erhält Nummer 1 folgende Fassung:
„Mittelschwere und schwere Sololastkraftwagen, die der Bestimmung des Luftwiderstands unterliegen, müssen die Anforderungen an Standardkarosserien gemäß dieser Anlage erfüllen. Sattelzugmaschinen müssen die Anforderungen an Standard-Sattelanhänger gemäß dieser Anlage erfüllen.” ;
- (27)
-
in Anlage 4 Nummer 2 erhält die Tabelle 8 folgende Fassung:
Tabelle 3
Zuordnung von Standardkarosserien und Standard-Sattelanhängern für die Prüfung mit konstanter Geschwindigkeit
Fahrzeuggruppen Standardkarosserie oder Standard-Sattelanhänger 51, 53, 55 B-II 1 s, 1 B1 2 B2 3 B3 4 B4 5 ST1 9 Abhängig von der technisch zulässigen Gesamtmasse in beladenem Zustand:
7,5 – 10 t: B1
> 10 – 12 t: B2
> 12 – 16 t: B3
> 16t: B5
10 ST1; - (28)
-
in Anlage 4 erhält Nummer 3 folgende Fassung:
Die Standardkarosserien B-II, B1, B2, B3, B4 und B5 müssen als Hartschalen-Aufbauten in Trockenausführung des Kastens konzipiert werden. Sie sind mit zwei Hecktüren und ohne Seitentüren auszustatten. Die Standardkarosserien dürfen keine Hebebühnen am Heck und keine Frontspoiler oder seitlichen Luftleitkörper zur Verringerung des Luftwiderstands aufweisen. Die Spezifikationen der Standardkarosserien sind in den folgenden Tabellen enthalten:
Tabelle 9a für Standardkarosserie „B-II”
Tabelle 9 für Standardkarosserie „B1”
Tabelle 10 für Standardkarosserie „B2”
Tabelle 11 für Standardkarosserie „B3”
Tabelle 12 für Standardkarosserie „B4”
Tabelle 13 für Standardkarosserie „B5”
Die Massenangaben in Tabelle 9a bis Tabelle 15 sind nicht Gegenstand der auf die Luftwiderstandsprüfung bezogenen Untersuchung.;
- (29)
-
in Anlage 4 Nummer 5 wird folgende Tabelle angefügt:
Tabelle 9a
Spezifikationen der Standardkarosserie „B-II”
Spezifikation Einheit Außenmaß
(Toleranz)
Anmerkungen Länge [mm] 4500 (± 10) Breite [mm] 2300 (± 10) Höhe [mm] 2500 (± 10) Kasten:
Außenhöhe: 2380
Längsträger: 120
Eckenradius Seite und Dach zu Vorderwand [mm] 30 - 80 Eckenradius Seite zu Dach [mm] 30 - 80 Restliche Ecken [mm] Abgerundet mit Radius ≤ 10 Masse [kg] 800 Die Masse wird im Simulationsinstrument als generischer Wert verwendet und muss für die Luftwiderstandsprüfung nicht überprüft werden.; - (30)
-
in Anlage 4 Nummer 5 erhält Spalte 4 Zeile 7 der Tabellen 9, 10, 11, 12 und 13 folgende Fassung:
„Die Masse wird im Simulationsinstrument als generischer Wert verwendet und muss für die Luftwiderstandsprüfung nicht überprüft werden.” ;
- (31)
-
in Anhang 5 erhält die Überschrift folgende Fassung:
„Luftwiderstandsfamilie” ;
- (32)
-
in Anlage 5 Nummer 1 erhält der Satz 3 folgende Fassung:
„Der Hersteller kann entscheiden, welche Fahrzeuge zu einer Luftwiderstandsfamilie gehören, solange die in Nummer 3 für mittelschwere und schwere Lastkraftwagen und in Nummer 6 für schwere Busse aufgeführten Zugehörigkeitskriterien erfüllt sind.” ;
- (33)
-
Anlage 5 Nummer 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„Zusätzlich zu den in Nummer 4 dieses Anhangs für mittelschwere und schwere Lastkraftwagen und in Nummer 6.1 dieses Anhangs für schwere Busse aufgeführten Parametern kann der Hersteller weitere Kriterien einführen, mit denen die Festlegung enger gefasster Familien möglich ist.” ;
- (34)
-
Anlage 5 Nummer 4 erhält folgende Fassung:
- 4.
- Parameter zur Definition der Luftwiderstandsfamilie für mittelschwere und schwere Lastkraftwagen:;
- (35)
-
in Anlage 5 Nummer 4.1 erhält Satz 1 folgende Fassung:
„Mittelschwere und schwere Lastkraftwagen dürfen in einer Familie zusammengefasst werden, wenn sie derselben Fahrzeuggruppe gemäß Anhang I Tabelle 1 bzw. 2 angehören und die folgenden Kriterien erfüllt sind:” ;
- (36)
-
in Anlage 5 Nummer 4.1 Buchstabe c erhält Satz 1 folgende Fassung:
„Für Fahrzeuge mit Rahmen: Gleiche Fahrerhaushöhe über dem Rahmen.” ;
- (37)
-
Anlage 5 Nummer 5 erhält folgende Fassung:
- 5.
- Auswahl des Stammfahrzeugs für die Luftwiderstandsfamilie für mittelschwere und schwere Lastkraftwagen;
- (38)
-
Anlage 5 Nummer 5.2 erhält folgende Fassung:
- 5.2.
- Bei mittelschweren Sololastkraftwagen, schweren Sololastkraftwagen und Sattelzugmaschinen muss das Fahrgestell den Abmessungen der Standardkarosserie oder des Standard-Sattelanhängers entsprechen, wie in Anlage 4 dieses Anhangs definiert.;
- (39)
-
Anlage 5 Nummer 5.4 erhält folgende Fassung:
- 5.4.
- Der Antragsteller für eine Zertifizierung muss anhand wissenschaftlicher Methoden, beispielsweise numerische Strömungsmechanik (CFD: computational fluid dynamics), Windkanalergebnisse oder allgemein anerkannte Regeln der Technik, nachweisen können, dass die Auswahl des Stammfahrzeugs die Bestimmungen in Nummer 5.3 erfüllt. Diese Bestimmung gilt für alle Fahrzeugvarianten, die mithilfe der Prüfung mit konstanter Geschwindigkeit gemäß Nummer 3 dieses Anhangs geprüft werden können. Andere Fahrzeugkonfigurationen (z. B. Fahrzeughöhen, die nicht mit den Bestimmungen in Anlage 4 konform sind, oder Radstände, die nicht den Abmessungen der Standardkarosserie gemäß Anlage 5 entsprechen) erhalten ohne weiteren Nachweis denselben Luftwiderstandswert wie das zu prüfende Stammfahrzeug innerhalb der Familie. Da Reifen als Teil der Messeinrichtungen betrachtet werden, ist ihr Einfluss beim Nachweis des ungünstigsten Szenarios nicht zu berücksichtigen.;
- (40)
-
Anlage 5 Nummer 5.5 erhält folgende Fassung:
- 5.5.
-
Bei schweren Lastkraftwagen kann der angegebene Wert Cd·Adeclared für die Bildung von Familien in anderen Fahrzeuggruppen verwendet werden, sofern die Familienkriterien gemäß Nummer 5 dieses Anhangs unter Berücksichtigung der in Tabelle 16 genannten Bestimmungen erfüllt sind.
Tabelle 16
Bestimmungen für die Übertragung von Luftwiderstandswerten von schweren Lastkraftwagen auf andere Fahrzeuggruppen
Fahrzeuggruppe Übertragungsregel Anmerkungen 1, 1 s Fahrzeuggruppe 2 – 0,2 m2 Nur zulässig, wenn der Wert für die zugehörige Familie in Gruppe 2 gemessen wurde 2 Fahrzeuggruppe 3 – 0,2 m2 Nur zulässig, wenn der Wert für die zugehörige Familie in Gruppe 3 gemessen wurde 3 Fahrzeuggruppe 4 – 0,2 m2 4 Keine Übertragung zulässig 5 Keine Übertragung zulässig 9 Fahrzeuggruppe 1,2,3,4 + 0,1 m2 Die für die Übertragung anwendbare Fahrzeuggruppe muss mit der technisch zulässigen Gesamtmasse im beladenen Zustand (TPMLM: technically permissible maximum laden mass) übereinstimmen.
Bei einem TPMLM von > 16 Tonnen:
- —
-
Gruppe 4 ist die Grundlage für die Übertragung für Gruppe 9
- —
-
Gruppe 5 ist die Grundlage für die Übertragung für Gruppe 10
Übertragung bereits übertragener Werte zulässig.
10 Fahrzeuggruppe 1,2,3,5 + 0,1 m2 11 Fahrzeuggruppe 9 Übertragung bereits übertragener Werte zulässig. 12 Fahrzeuggruppe 10 Übertragung bereits übertragener Werte zulässig. 16 Fahrzeuggruppe 9 + 0,3 m2 Übertragung bereits übertragener Werte zulässig.;
- (41)
-
in Anhang 5 werden die folgenden Nummern angefügt:
- 5.6.
-
Bei mittelschweren Lastkraftwagen kann der angegebene Wert Cd·Adeclared für die Bildung von Familien in anderen Fahrzeuggruppen übertragen werden, sofern die Familienkriterien gemäß Nummer 5 dieses Anhangs sowie die in Tabelle 16a genannten Bestimmungen erfüllt sind. Die Übertragung erfolgt dadurch, dass der Wert Cd·Adeclared unverändert aus der Ursprungsgruppe übernommen wird.
Tabelle 16a
Bestimmungen für die Übertragung von Luftwiderstandswerten von mittelschweren Lastkraftwagen auf andere Fahrzeuggruppen
Fahrzeuggruppe Übertragung von Fahrzeuggruppe(n) zulässig 51 53 52 54 53 51 54 52
- 6.
- Parameter zur Definition der Luftwiderstandsfamilie für schwere Busse:
- 6.1.
-
Schwere Busse dürfen in einer Familie zusammengefasst werden, wenn sie derselben Fahrzeuggruppe gemäß den Tabellen 4, 5 und 6 in Anhang I angehören und die folgenden Kriterien erfüllt sind:
- (a)
- Fahrzeugbreite: Alle Fahrzeuge der Familie dürfen maximal um ± 50 mm vom Stammfahrzeug abweichen. Die Fahrzeugbreite wird gemäß den Definitionen in Anhang III bestimmt.
- (b)
- Höhe der integrierten Karosserie: Alle Fahrzeuge der Familie müssen innerhalb des Gesamtbereichs von 250 mm bleiben. Die Höhe der integrierten Karosserie ist gemäß den Definitionen in Anhang III zu bestimmen.
- (c)
- Fahrzeuglänge: Alle Fahrzeuge der Familie müssen innerhalb des Gesamtbereichs von 5 m bleiben. Die Länge ist gemäß den Definitionen in Anhang III zu bestimmen.
Die Erfüllung der auf das Familienkonzept bezogenen Anforderungen sind anhand von CAD-Daten oder- Zeichnungen (CAD: computer-aided design – computerunterstütztes Konstruieren) nachzuweisen. Die Art des Nachweises ist vom Hersteller zu wählen.
- 7.
-
Auswahl des Stammfahrzeugs für die Luftwiderstandsfamilie für schwere Busse
Das Stammfahrzeug für jede Familie ist gemäß den folgenden Kriterien auszuwählen:
- 7.1.
- Alle Fahrzeuge der Familie müssen einen Luftwiderstandswert aufweisen, der dem Wert Cd·Adeclared für das Stammfahrzeug entspricht oder kleiner als dieser Wert ist.
- 7.2.
- Der Antragsteller für eine Zertifizierung muss anhand wissenschaftlicher Methoden, beispielsweise numerische Strömungsmechanik (CFD), Windkanalergebnisse oder allgemein anerkannte Regeln der Technik, nachweisen können, dass das Fahrzeug die Bestimmungen in Nummer 7.1 erfüllt. Dieser Nachweis muss den Einfluss von auf dem Dach montierten Systemen abdecken. Da Reifen als Teil der Messausrüstung angesehen werden, braucht ihr Einfluss beim Nachweis des Worst-Case-Szenarios nicht berücksichtigt zu werden.
- 7.3.
-
Der angegebene Wert Cd·Adeclared kann für die Bildung von Familien in anderen Untergruppen verwendet werden, wenn die Familienkriterien gemäß Nummer 1 dieser Anlage auf der Grundlage der Übertragungsfunktionen bzw. -bestimmungen in Tabelle 16b erfüllt sind. Mehrere Kombinationen von Kopier- und Übertragungsfunktionen sind zulässig.
Für Fahrzeuge von Untergruppen, für die in der zweiten Spalte von Tabelle 16b „nein” angegeben ist, werden vom Simulationsinstrument automatisch generische Werte für den Luftwiderstand zugewiesen.
Tabelle 16b
Bestimmungen für die Übertragung von Luftwiderstandswerten zwischen Fahrzeuggruppen
Fahrzeugparameter-Untergruppe Luftwiderstandsmessung zulässig Übertragung aus Fahrzeuggruppe(n) zulässig und Übertragungsformel für Cd·Adeclared Übertragung aus Fahrzeuggruppe(n) durch unveränderte Übernahme von Cd·Adeclared aus Ursprungsgruppe zulässig 31a nein entfällt entfällt 31b1 nein entfällt entfällt 31b2 nur zwischenstädtischer Zyklus entfällt 32a, 32b, 32c, 32d, 33b2, 34a, 34b, 34c, 34d 31c nein entfällt entfällt 31d nein entfällt entfällt 31e nein entfällt entfällt 32a ja entfällt 31b2, 32b, 32c, 32d, 34a, 34b, 34c, 34d 32b ja entfällt 31b2, 32a, 32c, 32d, 34a, 34b, 34c, 34d 32c ja entfällt 31b2, 32a, 32b, 32d, 34a, 34b, 34c, 34d 32d ja entfällt 31b2, 32a, 32b, 32c, 34a, 34b, 34c, 34d 32e ja entfällt 32f, 34e, 34f 32f ja entfällt 32e, 34e, 34f 33a nein entfällt entfällt 33b1 nein entfällt entfällt 33b2 nur zwischenstädtischer Verkehr Fahrzeuggruppe 31b2 + 0,1 m2 34a, 34b, 34c, 34d, 35b2, 36a, 36b, 36c, 36d 33c nein entfällt entfällt 33d nein entfällt entfällt 33e nein entfällt entfällt 34a ja Fahrzeuggruppe 32a + 0,1 m2 33b2, 34b, 34c, 34d, 35b2, 36a, 36b, 36c, 36d 34b ja Fahrzeuggruppe 32b + 0,1 m2 33b2, 34a, 34c, 34d, 35b2, 36a, 36b, 36c, 36d 34c ja Fahrzeuggruppe 32c + 0,1 m2 33b2, 34a, 34b, 34d, 35b2, 36a, 36b, 36c, 36d 34d ja Fahrzeuggruppe 32d + 0,1 m2 33b2, 34a, 34b, 34c, 35b2, 36a, 36b, 36c, 36d 34e ja Fahrzeuggruppe 32e + 0,1 m2 34f, 36e, 36f 34f ja Fahrzeuggruppe 32f + 0,1 m2 34e, 36e, 36f 35a nein entfällt entfällt 35b1 nein entfällt entfällt 35b2 nur zwischenstädtischer Verkehr Fahrzeuggruppe 33b2 + 0,1 m2 36a, 36b, 36c, 36d, 37b2, 38a, 38b, 38c, 38d 35c nein entfällt entfällt 36a ja Fahrzeuggruppe 34a + 0,1 m2 35b2, 36b, 36c, 36d, 37b2, 38a, 38b, 38c, 38d 36b ja Fahrzeuggruppe 34b + 0,1 m2 35b2, 36a, 36c, 36d, 37b2, 38a, 38b, 38c, 38d 36c ja Fahrzeuggruppe 34c + 0,1 m2 35b2, 36a, 36b, 36d, 37b2, 38a, 38b, 38c, 38d 36d ja Fahrzeuggruppe 34d + 0,1 m2 35b2, 36a, 36b, 36c, 37b2, 38a, 38b, 38c, 38d 36e ja Fahrzeuggruppe 34e + 0,1 m2 36f, 38e, 38f 36f ja Fahrzeuggruppe 34f + 0,1 m2 36e, 38e, 38f 37a nein entfällt entfällt 37b1 nein entfällt entfällt - 37b2 nur zwischenstädtischer Verkehr Fahrzeuggruppe 33b2 + 0,1 m2 38a, 38b, 38c, 38d, 39b2, 40a, 40b, 40c, 40d 37c nein entfällt entfällt 37d nein entfällt entfällt 37e nein entfällt entfällt 38a ja Fahrzeuggruppe 34a + 0,1 m2 37b2, 38b, 38c, 38d, 39b2, 40a, 40b, 40c, 40d 38b ja Fahrzeuggruppe 34b + 0,1 m2 37b2, 38a, 38c, 38d, 39b2, 40a, 40b, 40c, 40d 38c ja Fahrzeuggruppe 34c + 0,1 m2 37b2, 38a, 38b, 38d, 39b2, 40a, 40b, 40c, 40d 38d ja Fahrzeuggruppe 34d + 0,1 m2 37b2, 38a, 38b, 38c, 39b2, 40a, 40b, 40c, 40d 38e ja Fahrzeuggruppe 34e + 0,1 m2 38f, 40e, 40f 38f ja Fahrzeuggruppe 34f + 0,1 m2 38e, 40e, 40f 39a nein entfällt entfällt 39b1 nein entfällt entfällt 39b2 nur zwischenstädtischer Verkehr Fahrzeuggruppe 35b2 + 0,1 m2 40a, 40b, 40c, 40d 39c nein entfällt entfällt 40a ja Fahrzeuggruppe 36a + 0,1 m2 39b2, 40b, 40c, 40d 40b ja Fahrzeuggruppe 36b + 0,1 m2 39b2, 40a, 40c, 40d 40c ja Fahrzeuggruppe 36c + 0,1 m2 39b2, 40a, 40b, 40d 40d ja Fahrzeuggruppe 36d + 0,1 m2 39b2, 40a, 40b, 40c 40e ja Fahrzeuggruppe 36e + 0,1 m2 40f 40f ja Fahrzeuggruppe 36f + 0,1 m2 40e;
- (42)
-
Anlage 6 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
- 3.
-
Die Anzahl der Fahrzeuge, die für jedes Produktionsjahr auf Übereinstimmung mit den für die zertifizierten mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften zu prüfen sind, ist auf Grundlage von Tabelle 17 zu bestimmen. Die Tabelle ist gesondert auf mittelschwere Lastkraftwagen, schwere Lastkraftwagen und schwere Busse anzuwenden.
Tabelle 17
Anzahl der Fahrzeuge, die für jedes Produktionsjahr auf Übereinstimmung mit den zertifizierten mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften zu prüfen sind
(gesondert anzuwenden auf mittelschwere Lastkraftwagen, schwere Lastkraftwagen und schwere Busse)
Anzahl zu prüfender Fahrzeuge für Übereinstimmung der Produktion Zeitplan Anzahl im Vorjahr produzierter Fahrzeuge, für Übereinstimmung der Produktion relevant 0 — ≤ 25 1 alle drei Jahre(***) 25 < X ≤ 500 1 alle zwei Jahre 500 < X ≤ 5000 1 jedes Jahr 5000 < X ≤ 15000 2 jedes Jahr ≤ 25000 3 jedes Jahr ≤ 50000 4 jedes Jahr ≤ 75000 5 jedes Jahr ≤ 100000 6 jedes Jahr 100001 und mehr Zur Ermittlung der Produktionszahlen sind nur diejenigen Luftwiderstandsdaten zu berücksichtigen, für die die Anforderungen der vorliegenden Verordnung gelten und denen keine Luftwiderstands-Standardwerte gemäß Anlage 7 dieses Anhangs zugewiesen wurden.;
- (43)
-
Anlage 6 Nummer 4.6 erhält folgende Fassung:
- 4.6.
- Ein erstes Fahrzeug, das auf Übereinstimmung mit den zertifizierten mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften geprüft werden soll, ist aus dem Luftwiderstandstyp oder der Luftwiderstandsfamilie auszuwählen, der/die in dem entsprechenden Jahr die höchsten Produktionszahlen aufweist. Alle zusätzlichen Fahrzeuge sind aus allen Luftwiderstandsfamilien auszuwählen und zwischen dem Hersteller und der Genehmigungsbehörde auf der Grundlage der bereits geprüften Luftwiderstandsfamilien und Fahrzeuggruppen zu vereinbaren. Muss nur eine Prüfung pro Jahr oder weniger durchgeführt werden, so ist das Fahrzeug stets aus allen Luftwiderstandsfamilien auszuwählen und zwischen dem Hersteller und der Genehmigungsbehörde zu vereinbaren.;
- (44)
-
Anlage 7 erhält folgende Fassung:
- (45)
-
in Anlage 8 erhält die Überschrift folgende Fassung:
Kennzeichnungen
Wenn ein Fahrzeug gemäß diesem Anhang zertifiziert wird, muss das Fahrerhaus bzw. der Aufbau folgende Angaben aufweisen:;
- (46)
-
Anlage 8 Nummer 1.4 erhält folgende Fassung:
Auf dem Zertifizierungszeichen muss außerdem in der Nähe des Rechtecks die „Grundzertifizierungsnummer” gemäß den Vorgaben für Abschnitt 4 der Typgenehmigungsnummer entsprechend Anhang I der Verordnung (EU) 2020/683 vermerkt sein. Davor stehen die zweistellige laufende Nummer, die die jeweils letzte technische Änderung dieser Verordnung bezeichnet, sowie der Buchstabe „P” zur Angabe, dass die Zertifizierung für einen Luftwiderstand erteilt wurde.
Die laufende Nummer für die vorliegende Verordnung ist „02” .;
- (47)
-
Anlage 8 Nummer 1.4.1 erhält folgende Fassung:
Beispiel für ein Zertifizierungszeichen samt Abmessungen
Das obige an einem Fahrerhaus angebrachte Zertifizierungszeichen gibt an, dass der betreffende Typ gemäß dieser Verordnung in Polen zertifiziert wurde (e20). Die ersten beiden Ziffern (02) geben die laufende Nummer an, die die jeweils letzte technische Änderung dieser Verordnung bezeichnet. Der folgende Buchstabe gibt an, dass die Zertifizierung in Bezug auf Luftwiderstand (P) erteilt wurde. Die letzten fünf Ziffern (00005) wurden von der Genehmigungsbehörde vergeben und stellen die Grundgenehmigungsnummer für den Luftwiderstand dar.;
- (48)
-
Anlage 8 Nummer 2.1 erhält folgende Fassung:
Die Zertifizierungsnummer für den Luftwiderstand setzt sich wie folgt zusammen:
eX*YYYY/YYYY*ZZZZ/ZZZZ*P*00000*00
Abschnitt 1 Abschnitt 2 Abschnitt 3 Zusätzlicher Buchstabe zu Abschnitt 3 Abschnitt 4 Abschnitt 5 Angabe des Landes, das die Zertifizierung ausstellt Verordnung über CO2-Zertifizierungen für schwere Nutzfahrzeuge „2017/2400” Letzte Änderung der Verordnung (ZZZZ/ZZZZ) P = Luftwiderstand Grundzertifizierungsnummer 00000 Erweiterung 00; - (49)
-
in Anhang 9 erhält Zeile 7 der Tabelle 1 folgende Fassung:
TransferredCdxA P246 double, 2 [m2] CdxA_0 an zugehörige Familien in anderen Fahrzeuggruppen gemäß Anlage 5 Tabelle 16 für schwere Lastkraftwagen, Tabelle 16a für mittelschwere Lastkraftwagen bzw. Tabelle 16b für schwere Busse übertragen. Falls keine Übertragungsregel angewandt wurde, muss CdxA_0 bereitgestellt werden..
Fußnote(n):
- (*)
Regelung Nr. 54 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger (ABl. L 183 vom 11.7.2008, S. 41).
- (1)
Angabe der Übersetzungsverhältnisse mit mindestens drei Stellen nach dem Dezimalzeichen.
- (2)
Wenn entweder das Signal für die Kardanwellendrehzahl oder das Signal für die durchschnittliche Raddrehzahl für das Instrument zur Vorverarbeitung der Luftwiderstandsdaten zur Verfügung gestellt wird (siehe Nummer 3.4.3; Option 1 für Fahrzeuge mit Drehmomentwandler oder Option 2), muss der Eingabeparameter für die Achsübersetzung auf 1000 gesetzt werden.
- (**)
Eine Eingabe ist nur erforderlich, wenn der Wert niedriger als 88 km/h ist.
- (3)
Wenn die durchschnittliche Raddrehzahl für das Instrument zur Vorverarbeitung der Luftwiderstandsdaten zur Verfügung gestellt wird (siehe Nummer 3.4.3 Option 2), muss der Eingangsparameter für die Gangübersetzung auf 1000 gesetzt werden.
- (***)
Die Prüfung auf Übereinstimmung der Produktion ist innerhalb der ersten zwei Jahre durchzuführen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.