Artikel 4 VO (EU) 2022/139
Rahmenlieferverträge für die Impfstoffe und diagnostischen Reagenzien
(1) Die Kommission kann die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Verträge in Form von Rahmenlieferverträgen mit ausgewählten Herstellern (im Folgenden „Rahmenlieferverträge” ) schließen.
(2) Abweichend von Artikel 3 Absatz 3 umfassen die Rahmenlieferverträge zumindest die Freigabe, den Versand und die Auslieferung von Impfstoffen bzw. diagnostischen Reagenzien auf Anforderung der Kommission.
(3) Von den Rahmenlieferverträgen sind unter Umständen Leasingkosten abzudecken.
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