Artikel 3 VO (EU) 2022/139
Vorschriften über die Verträge mit Herstellern, die für die Verwaltung der Unionsbanken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien erforderlich sind
(1) Die Kommission schließt mit Blick auf Seuchen der Kategorie A im Sinne des Artikels 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/140 der Kommission mit ausgewählten Herstellern Verträge für die Verwaltung folgender Banken:
- a)
- Unionsbanken für Antigene;
- b)
- Unionsbanken für Impfstoffe;
- c)
- Unionsbanken für diagnostische Reagenzien.
(2) Die Kommission führt für die Auswahl der Hersteller für die in Absatz 1 genannten Verträge ein öffentliches Vergabeverfahren gemäß den Vorschriften der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 durch.
(3) Die in Absatz 1 genannten Verträge umfassen mindestens folgende Punkte:
- a)
- Bedingungen für die Lieferung verschiedener Mengen und Arten von Antigenen, Impfstoffen und diagnostischen Reagenzien an die Unionsbanken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien;
- b)
- Bedingungen für die sichere Lagerung und Ergänzung der Bestände an Antigenen, Impfstoffen und diagnostischen Reagenzien;
- c)
-
im Falle von Unionsbanken für Antigene Garantien und Bedingungen für:
- i)
- die rasche Formulierung der Antigene in Impfstoffe;
- ii)
- die Herstellung, Abfüllung und Etikettierung der aus den Antigenen rekonstituierten Impfstoffe;
- d)
- Bedingungen für die Freigabe, den Versand und die Auslieferung von Impfstoffen oder diagnostischen Reagenzien;
- e)
- Bedingungen für die Vernichtung und sichere Entsorgung der Antigene, Impfstoffe oder diagnostischen Reagenzien oder für den Rückkauf der Antigene, deren Haltbarkeit abgelaufen ist.
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