Artikel 2 VO (EU) 2022/139
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- 1.
- „Seuche der Kategorie A” eine gelistete Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429, die normalerweise nicht in der Union auftritt und für die unmittelbare Tilgungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, sobald sie nachgewiesen wird;
- 2.
- „Unionsbank für Antigene” eine von der Kommission verwaltete Reserve von antigenen Bestandteilen, die für den Einsatz in Notfällen oder anderen Impfkampagnen in Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten, denen die Union Zugang gewährt hat, rasch in das Endprodukt formuliert werden können;
- 3.
- „Unionsbank für Impfstoffe” eine von der Kommission verwaltete Reserve von gebrauchsfertigen Impfstoffen für den Einsatz in Notfällen oder anderen Impfkampagnen in Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten, denen die Union Zugang gewährt hat;
- 4.
- „Unionsbank für diagnostische Reagenzien” eine von der Kommission verwaltete Reserve von diagnostischen Reagenzien oder Bestandteilen davon für die Schnelldiagnose von Seuchen der Kategorie A in Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten, denen die Union Zugang gewährt hat;
- 5.
- „Referenzlaboratorien der Europäischen Union” die gemäß Artikel 93 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 benannten Laboratorien;
- 6.
- „Vertragshersteller” einen ausgewählten Hersteller, mit dem die Kommission einen Vertrag gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 geschlossen hat;
- 7.
- „Rind” ein Huftier der Gattungen Bison‚ Bos (einschließlich der Untergattungen Bos‚ Bibos‚ Novibos‚ Poephagus) und Bubalus (einschließlich der Untergattung Anoa) und seine Kreuzungen;
- 8.
- „Schaf” ein Huftier der Gattung Ovis und seine Kreuzungen;
- 9.
- „Ziege” ein Huftier der Gattung Capra und seine Kreuzungen;
- 10.
- „Schwein” ein Huftier der in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/429 gelisteten Familie der Suidae.
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