Artikel 1 VO (EU) 2022/139

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1) Mit dieser Verordnung werden die in Artikel 48 der Verordnung (EU) 2016/429 festgelegten Vorschriften über die Unionsbanken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien für Seuchen der Kategorie A ergänzt.

(2) In dieser Verordnung wird Folgendes festgelegt:

a)
die Vorschriften für die Verwaltung, Lagerung und Ergänzung der Bestände an Antigenen, Impfstoffen und diagnostischen Reagenzien in den Unionsbanken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien, insbesondere in Bezug auf:

i)
die Vorschriften für die Verträge und Finanzhilfen für die Lieferung und Lagerung von Antigenen, Impfstoffen und diagnostischen Reagenzien;
ii)
die Bedingungen für die Lieferung und Lagerung von Antigenen, Impfstoffen und diagnostischen Reagenzien;
iii)
die Grundsätze für die Auswahl von Stämmen und Varianten von Antigenen, Impfstoffen und diagnostischen Reagenzien;
iv)
die Vernichtung und sichere Entsorgung von Antigenen, Impfstoffen und diagnostischen Reagenzien, die das Ende ihrer Haltbarkeit erreicht haben;
v)
die Möglichkeiten eines Rückkaufs der Antigene, deren Haltbarkeit abgelaufen ist;

b)
die Anforderungen an den Schutz vor biologischen Gefahren, die biologische Sicherheit und das biologische Containment für den Betrieb der Unionsbanken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien;
c)
Übergangsbestimmungen für die Unionsbanken für Antigene und Impfstoffe, die vor Anwendungsbeginn der vorliegenden Verordnung eingerichtet und unterhalten wurden.

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