Artikel 6 VO (EU) 2022/139

Bedingungen für die Lieferung und Lagerung von Antigenen, Impfstoffen und diagnostischen Reagenzien

(1) Die Kommission stellt sicher, dass in den in Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 genannten Verträgen und in den in Artikel 5 Absatz 2 genannten jährlichen oder mehrjährigen Arbeitsprogrammen der Referenzlaboratorien der Europäischen Union für die Unionsbanken für diagnostische Reagenzien Bedingungen für die Lieferung und Lagerung der Antigene, Impfstoffe oder diagnostischen Reagenzien garantiert werden, die den in Anhang I festgelegten Bedingungen zumindest gleichwertig sind.

(2) Zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Absatz 1 werden in den in Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 genannten Verträgen über den Kauf, die Lieferung, die Lagerung und die Bestandsergänzung von konzentrierten inaktivierten Antigenen gegen das Virus der Maul- und Klauenseuche für die Herstellung von Impfstoffen gegen die Maul- und Klauenseuche Bedingungen für die Lieferung und Lagerung von konzentrierten inaktivierten Antigenen gegen das Virus der Maul- und Klauenseuche garantiert, die den in Anhang II festgelegten Bedingungen zumindest gleichwertig sind.

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