Artikel 1 VO (EU) 2022/1408
In Artikel 44 der Verordnung (EU) 2021/2116 werden folgende Absätze 3a, 3b und 3c eingefügt:
(3a) Die Mitgliedstaaten können beschließen, den Begünstigten der Interventionen gemäß Titel III Kapitel III der Verordnung (EU) 2021/2115 gemäß den besonderen Anforderungen unter Absatz 5 Vorschusszahlungen zu gewähren.
(3b) Die Mitgliedstaaten können beschließen, gemäß den besonderen Anforderungen unter Absatz 5 Vorschusszahlungen im Rahmen der Beihilferegelung gemäß Teil II Titel I Kapitel II Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für die Beihilfe für das Schuljahr 2023/2024 und die folgenden Schuljahre zu gewähren.
(3c) Die Mitgliedstaaten können beschließen, gemäß den besonderen Anforderungen unter Absatz 5 den Begünstigten von gemäß den Artikeln 219, 220 und 221 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verabschiedeten Maßnahmen zur Stützung der Agrarmärkte Vorschusszahlungen zu gewähren.
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