Präambel VO (EU) 2022/1408

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013(1), insbesondere auf Artikel 44 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) 2021/2116 können die Mitgliedstaaten Begünstigten bestimmter Interventionen und anderer Stützungsmaßnahmen Vorschusszahlungen gewähren. Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) sieht diese Möglichkeit bereits vor, jedoch nur für Interventionen in den Sektoren Obst und Gemüse, Wein sowie Olivenöl und Tafeloliven.
(2)
Um eine kohärente und nichtdiskriminierende Gewährung von Vorschusszahlungen zu gewährleisten, sollte die Möglichkeit, Vorschusszahlungen zu gewähren, auf alle Interventionen gemäß Titel III Kapitel III der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) ausgeweitet werden.
(3)
Aus demselben Grund sollte die Möglichkeit für Mitgliedstaaten, Vorschusszahlungen zu gewähren, auf die Beihilferegelung für die Abgabe von Obst und Gemüse sowie von Milch und Milcherzeugnissen in Bildungseinrichtungen gemäß Teil II Titel I Kapitel II Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ausgeweitet werden. Die Gewährung dieser Vorschusszahlungen sollte den gemäß Artikel 44 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/2116 festgelegten besonderen Anforderungen unterliegen. Da die Verwaltung und Durchführung dieser Beihilferegelung auf Schuljahren gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 der Kommission(4) beruht, sollte das System der Vorschusszahlungen für die Beihilfen für das Schuljahr 2023/2024 und die folgenden Schuljahre gelten.
(4)
Mit außergewöhnlichen Maßnahmen zur Stützung der Agrarmärkte gemäß den Artikeln 219 bis 221 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sollen spezifische Marktprobleme oder Marktstörungen gelöst werden. Diese außergewöhnlichen Maßnahmen können in Form einer außerordentlichen und vorübergehenden finanziellen Unterstützung der Union für die betroffenen Sektoren gewährt werden. Die derzeitigen Vorschriften erlauben es den Mitgliedstaaten nicht, Vorschusszahlungen auf diese Unterstützung zu gewähren. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass außergewöhnliche Marktstützungsmaßnahmen sofort wirksam werden müssen, um eine irreparable Verschlechterung der Marktlage zu verhindern. Es ist daher angezeigt, den Mitgliedstaaten zu gestatten, den Begünstigten dieser außergewöhnlichen Marktstützungsmaßnahmen unter Einhaltung der gemäß Artikel 44 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/2116 festgelegten besonderen Anforderungen Vorschusszahlungen zu gewähren.
(5)
Die Verordnung (EU) 2021/2116 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

(3)

Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1).

(4)

Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 der Kommission vom 3. November 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen (ABl. L 5 vom 10.1.2017, S. 1).

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