Artikel 3 VO (EU) 2022/1426

Verwaltungsvorschriften und technische Spezifikationen für die Typgenehmigung des automatisierten Fahrsystems von vollautomatisierten Fahrzeugen

(1) Der relevante Beschreibungsbogen, der gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/858 zusammen mit dem Antrag auf Erteilung einer Typgenehmigung für das automatisierte Fahrsystem eines vollautomatisierten Fahrzeugs vorgelegt wird, besteht aus den für dieses System relevanten Angaben gemäß Anhang I.

(2) Für die Typgenehmigung des ADS von vollautomatisierten Fahrzeugen gelten die technischen Spezifikationen in Anhang II. Diese Spezifikationen werden von den Genehmigungsbehörden oder ihren technischen Diensten in Übereinstimmung mit Anhang III bewertet.

Zusätzlich zu den in Unterabsatz 1 genannten Anforderungen unterliegt die Typgenehmigung der AVP-Merkmale von ADS den technischen Spezifikationen in Anhang V. Diese Spezifikationen werden von den Genehmigungsbehörden oder ihren technischen Diensten in Übereinstimmung mit Anhang V bewertet.

(3) Der EU-Typgenehmigungsbogen für einen Typ des automatisierten Fahrsystems eines vollautomatisierten Fahrzeugs gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/858 wird in Übereinstimmung mit Anhang IV ausgestellt.

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