Präambel VO (EU) 2022/1426

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge im Hinblick auf ihre allgemeine Sicherheit und den Schutz der Fahrzeuginsassen und von ungeschützten Verkehrsteilnehmern, zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 78/2009, (EG) Nr. 79/2009 und (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen der Kommission (EG) Nr. 631/2009, (EU) Nr. 406/2010, (EU) Nr. 672/2010, (EU) Nr. 1003/2010, (EU) Nr. 1005/2010, (EU) Nr. 1008/2010, (EU) Nr. 1009/2010, (EU) Nr. 19/2011, (EU) Nr. 109/2011, (EU) Nr. 458/2011, (EU) Nr. 65/2012, (EU) Nr. 130/2012, (EU) Nr. 347/2012, (EU) Nr. 351/2012, (EU) Nr. 1230/2012 und (EU) 2015/166 der Kommission(1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Es ist erforderlich, die Durchführungsvorschriften für die Typgenehmigung des automatisierten Fahrsystems vollautomatisierter Fahrzeuge zu erlassen, insbesondere für die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a, b, d und f der Verordnung (EU) 2019/2144 aufgeführten Systeme. Systeme zur Überwachung der Fahrerverfügbarkeit sollen gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2144 nicht für vollautomatisierte Fahrzeuge gelten. Darüber hinaus ist das harmonisierte Format für den Austausch von Daten, z. B. für eine Kolonnenbildung aus Fahrzeugen mehrerer Marken, noch Gegenstand von Normungstätigkeiten und wird in diesem Stadium nicht in diese Verordnung aufgenommen. Die Genehmigung der automatisierten Fahrsysteme von automatisierten Fahrzeugen sollte nicht unter diese Verordnung fallen, da diese mit einem Verweis auf die UN-Regelung Nr. 157 über das automatisierte Spurhalteassistenzsystem(2) in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/2144, in dem die in der EU verbindlich anzuwendenden UN-Regelungen aufgeführt sind, abgedeckt werden soll.
(2)
Für die Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung von vollautomatisierten Fahrzeugen sollte die Typgenehmigung ihres automatisierten Fahrsystems nach dieser Verordnung durch die Anforderungen in Anhang II Teil I Anlage 1 der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) ergänzt werden. In der nächsten Stufe wird die Kommission bis Juli 2024 die Arbeiten zur Weiterentwicklung und Annahme der erforderlichen Anforderungen für die EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung von vollautomatisierten Fahrzeugen, die in unbegrenzter Serie hergestellt werden, fortsetzen.
(3)
Die Bewertung des automatisierten Fahrsystems von vollautomatisierten Fahrzeugen, wie sie in dieser Verordnung vorgeschlagen wird, hängt in hohem Maße von den Verkehrsszenarien ab, die für die verschiedenen Anwendungsfälle vollautomatisierter Fahrzeuge relevant sind. Daher ist es erforderlich, diese verschiedenen Anwendungsfälle zu definieren. Diese Anwendungsfälle sollten regelmäßig überprüft und gegebenenfalls geändert werden, um zusätzliche Anwendungsfälle abzudecken.
(4)
Der Beschreibungsbogen gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/858, den der Hersteller für die Typgenehmigung des automatisierten Fahrsystems vollautomatisierter Fahrzeuge vorzulegen hat, sollte auf dem Muster basieren, das in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission(4) für die Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung festgelegt ist. Um jedoch einen einheitlichen Ansatz sicherzustellen, ist es notwendig, die für die Typgenehmigung des automatisierten Fahrsystems des vollautomatisierten Fahrzeugs relevanten Angaben aus dem Beschreibungsbogen zu extrahieren.
(5)
Angesichts der Komplexität automatisierter Fahrsysteme ist es notwendig, die Leistungsanforderungen und Tests dieser Verordnung durch eine Dokumentation des Herstellers zu ergänzen, die nachweist, dass das automatisierte Fahrsystem in den relevanten Szenarien und während seiner Betriebslebensdauer keine unverhältnismäßigen Sicherheitsrisiken für Fahrzeuginsassen und andere Verkehrsteilnehmer verursacht. In diesem Zusammenhang ist es erforderlich, das von den Herstellern einzurichtende Sicherheitsmanagementsystem festzulegen, für Hersteller und Behörden die Parameter zu bestimmen, die für die relevanten Verkehrsszenarien für das automatisierte Fahren zu verwenden sind, Kriterien zu definieren, anhand deren beurteilt werden kann, ob das Sicherheitskonzept des Herstellers die relevanten Verkehrsszenarien, Gefahren und Risiken abdeckt, sowie Kriterien, anhand deren die Validierungsergebnisse des Herstellers, insbesondere die Validierungsergebnisse virtueller Toolchains, bewertet werden können. Schließlich ist es notwendig, die relevanten Daten aus dem praktischen Einsatz festzulegen, die der Hersteller den Typgenehmigungsbehörden zu melden hat.
(6)
Der EU-Typgenehmigungsbogen und sein Beiblatt gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/858, die für das automatisierte Fahrsystem vollautomatisierter Fahrzeuge auszustellen sind, sollten auf den entsprechenden Mustern in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 basieren. Um jedoch einen einheitlichen Ansatz sicherzustellen, ist es notwendig, die für die Typgenehmigung des automatisierten Fahrsystems der vollautomatisierten Fahrzeuge relevanten Angaben aus dem Typgenehmigungsbogen und seinem Beiblatt zu extrahieren.
(7)
Vorbehaltlich der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/858 und anderer einschlägiger EU-Rechtsvorschriften berührt diese Verordnung nicht das Recht der Mitgliedstaaten, das Inverkehrbringen und die Sicherheit des Betriebs vollautomatisierter Fahrzeuge im Straßenverkehr und die Sicherheit des Betriebs dieser Fahrzeuge im Rahmen lokaler Transportdienste zu regeln. Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, Flächen, Strecken oder Parkplätze im Rahmen dieser Verordnung vorab festzulegen. Kraftfahrzeuge, die unter diese Verordnung fallen, dürfen nur im Anwendungsbereich von Artikel 1 betrieben werden.
(8)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Technischen Ausschusses „Kraftfahrzeuge”  —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 325 vom 16.12.2019, S. 1.

(2)

ABl. L 82 vom 9.3.2021, S. 75.

(3)

Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1).

(4)

Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission vom 15. April 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der administrativen Anforderungen für die Genehmigung und Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 163 vom 26.5.2020, S. 1).

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