Artikel 1 VO (EU) 2022/1426

Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Typgenehmigung von vollautomatisierten Fahrzeugen der Klassen M und N hinsichtlich ihres automatisierten Fahrsystems für die folgenden Anwendungsfälle:

a)
Vollautomatisierte Fahrzeuge einschließlich Fahrzeuge mit dualem Fahrmodus, die für den Personen- oder Gütertransport innerhalb eines festgelegten Gebiets entworfen und gebaut sind.
b)
„Hub-to-hub” : Vollautomatisierte Fahrzeuge einschließlich Fahrzeuge mit dualem Fahrmodus, die für den Personen- oder Gütertransport auf einer festgelegten Strecke mit festen Anfangs- und Endpunkten einer Fahrt entworfen und gebaut sind.
c)
„Automatisiertes Parken” (Automated Valet Parking, AVP): Fahrzeuge mit einem automatisierten Fahrsystem-Merkmal (Automated Driving System feature, ADS-Merkmal) für Parkanwendungen innerhalb einer Betriebsdomäne (Operational Design Domain, ODD). Das System kann gegebenenfalls eine externe Infrastruktur (z. B. Ortungsmarkierungen, Wahrnehmungssensoren) nutzen, um die DDT durchzuführen.

Der Hersteller kann die Einzelgenehmigung oder die Typgenehmigung nach dieser Verordnung für das automatisierte Fahrsystem der in Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/858 definierten Fahrzeuge beantragen, sofern diese Fahrzeuge die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

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