Artikel 1 VO (EU) 2022/160

Gegenstand und Anwendungsbereich

Mit dieser Verordnung werden einheitliche Mindesthäufigkeiten für amtliche Kontrollen, insbesondere Inspektionen, von Tieren und Zuchtmaterial, sowie die Bedingungen festgelegt, unter denen diese in folgenden Betrieben gehalten oder erzeugt werden:

a)
zugelassene Betriebe für gehaltene Landtiere und Bruteier gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035;
b)
zugelassene Zuchtmaterialbetriebe gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686;
c)
bestimmte gemäß Artikel 176 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 zugelassene Aquakulturbetriebe und gemäß Artikel 177 der genannten Verordnung zugelassene Gruppen von Aquakulturbetrieben;
d)
registrierte Betriebe für gehaltene Landtiere gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035, in denen Rinder, Schafe oder Ziegen gehalten werden.

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