Artikel 3 VO (EU) 2022/160

Einheitliche Mindesthäufigkeit der Inspektionen in bestimmten zugelassenen Betrieben

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten(1) führen mindestens einmal pro Kalenderjahr amtliche Kontrollen, insbesondere Inspektionen, von Tieren und Bruteiern sowie der Bedingungen durch, unter denen diese Tiere und Bruteier in ihrem Hoheitsgebiet in den folgenden Arten von Betrieben, die von der zuständigen Behörde zugelassen wurden, gehalten oder erzeugt werden:

a)
in Brütereien und Geflügelzuchtbetrieben;
b)
in Betrieben für Auftriebe von Huftieren und Geflügel;
c)
in Sammelstellen für Hunde, Katzen und Frettchen;
d)
in Tierheimen für Hunde, Katzen und Frettchen;
e)
in Kontrollstellen;
f)
in von der Umwelt isolierten Zuchtbetrieben für Hummeln;
g)
in zugelassenen Quarantänebetrieben;
h)
in geschlossenen Betrieben.

Fußnote(n):

(1)

Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls schließen Verweise auf Mitgliedstaaten für die Zwecke dieser Verordnung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.

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