Artikel 4 VO (EU) 2022/160

Einheitliche Mindesthäufigkeit der Inspektionen in zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten führen in jedem Kalenderjahr amtliche Kontrollen, insbesondere Inspektionen, von Zuchtmaterial, ausgenommen Bruteier, und der Bedingungen durch, unter denen dieses Zuchtmaterial in ihrem Hoheitsgebiet in den folgenden Arten von Betrieben, die von der zuständigen Behörde zugelassen wurden, erzeugt wird:

a)
Besamungsstationen für Rinder und Schweine mindestens zweimal pro Kalenderjahr;
b)
mindestens einmal pro Kalenderjahr:

i)
Besamungsstationen für Schafe, Ziegen und Equiden;
ii)
Embryo-Entnahmeeinheiten/-Erzeugungseinheiten;
iii)
Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetriebe;
iv)
Zuchtmaterialdepots.

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