Artikel 5 VO (EU) 2022/160

Einheitliche Mindesthäufigkeit der Inspektionen in bestimmten zugelassenen Aquakulturbetrieben und in bestimmten zugelassenen Gruppen von Aquakulturbetrieben

Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats führt amtliche Kontrollen, insbesondere Inspektionen, von Tieren aus Aquakultur und der Bedingungen durch, unter denen diese Tiere in ihrem Hoheitsgebiet in bestimmten zugelassenen Aquakulturbetrieben und zugelassenen Gruppen von Aquakulturbetrieben gehalten werden. Bei diesen amtlichen Kontrollen werden die Risikoeinstufung des zugelassenen Aquakulturbetriebs oder der zugelassenen Gruppe von Aquakulturbetrieben, die von der zuständigen Behörde gemäß Anhang VI Teil 1 Kapitel 1 Nummer 1.2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 festgelegt wurde, oder die Risikoeinstufung der Betriebe in abhängigen Kompartimenten gemäß Artikel 73 Absatz 3 Buchstabe b der genannten Verordnung wie folgt berücksichtigt:

a)
Betriebe mit hohem Risiko werden mindestens einmal pro Kalenderjahr untersucht;
b)
Betriebe mit mittlerem Risiko werden mindestens einmal alle zwei Kalenderjahre untersucht;
c)
Betriebe mit mittlerem Risiko werden mindestens einmal alle drei Kalenderjahre untersucht.

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