Artikel 6 VO (EU) 2022/160
Einheitliche Mindesthäufigkeit der Inspektionen in Betrieben, in denen Rinder, Schafe und Ziegen gehalten werden
Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats führt in jedem Kalenderjahr in mindestens 3 % der Betriebe in ihrem Hoheitsgebiet, in denen diese Tiere gehalten werden, amtliche Kontrollen, insbesondere Inspektionen, der Identifizierung und Registrierung von Rindern, Schafen und Ziegen durch.
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