Artikel 29 VO (EU) 2022/1616

Spezifische Anforderungen an Konformitätserklärungen für Recycler und Verarbeiter

(1) Recycler legen eine Konformitätserklärung gemäß der Beschreibung und dem Muster in Anhang III Teil A vor.

(2) Die Konformitätserklärung enthält ausreichende Anweisungen an die Verarbeiter, um sicherzustellen, dass die Verarbeiter den recycelten Kunststoff zu Materialien und Gegenständen aus recyceltem Kunststoff weiterverarbeiten können, die Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 entsprechen. Diese Anweisungen beruhen auf den Spezifikationen, Anforderungen oder Beschränkungen, die für die angewandte Recyclingtechnologie und gegebenenfalls das verwendete Recyclingverfahren festgelegt sind.

(3) Verarbeiter legen eine Konformitätserklärung gemäß der Beschreibung und dem Muster in Anhang III Teil B vor.

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