ANHANG I VO (EU) 2022/1616
Geeignete Recyclingtechnologien gemäß Artikel 3
Tabelle 1 enthält folgende Angaben:- Spalte 1:
- der Recyclingtechnologie zugewiesene Nummer;
- Spalte 2:
- Bezeichnung der Recyclingtechnologie;
- Spalte 3:
- Polymerarten, die mit der Recyclingtechnologie recycelt werden können;
- Spalte 4:
- Kurzbeschreibung der Recyclingtechnologie und Verweis auf eine ausführliche Beschreibung in Tabelle 3;
- Spalte 5:
- Art des Eingangsmaterials, das mit der Recyclingtechnologie dekontaminiert werden kann, wobei
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PCW ( „Post-Consumer Waste” ) Kunststoffabfälle von Verbrauchern bezeichnet, die gemäß Artikel 6 gesammelt wurden;
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FG ( „Food Grade” ) Kunststoff für den Kontakt mit Lebensmitteln bezeichnet, der als Primärmaterial der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 entsprochen hat;
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„Non-Food PCW” Verpackungen bezeichnet, die nicht zur Verpackung von Lebensmitteln verwendet wurden und möglicherweise nicht in vollständiger Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 hergestellt wurden, sowie andere Post-Consumer-Kunststoffmaterialien, die nicht für den Kontakt mit Lebensmitteln bestimmt waren;
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„Non-Food %” (% w/w) die Höchstmenge an Non-Food PCW im Eingangsmaterial bezeichnet;
- Spalte 6:
- Art des mit der Recyclingtechnologie hergestellten Ausgangsmaterials;
- Spalte 7:
- ist in Spalte 7 „ja” angegeben, sind die einzelnen Recyclingverfahren gemäß den Artikeln 17 bis 19 zuzulassen;
- Spalte 8:
- Verweis auf Tabelle 4 zu Spezifikationen und Anforderungen, die für den Einsatz der Technologie gemäß Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b gelten und die Anforderungen der Artikel 6 bis 8 ergänzen;
- Spalte 9:
- Ausnahmen von den Artikeln 6 bis 8 gemäß Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b und Ausnahmen von Artikel 9 Absatz 8;
- Spalte 10:
- ist in Spalte 10 „ja” angegeben, darf die Recyclingtechnologie nur im Rahmen eines Recyclingsystems gemäß Artikel 9 eingesetzt werden.
Tabelle 1
Liste geeigneter Recyclingtechnologien
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8) (9) (10) Nummer der Recyclingtechnologie Bezeichnung der Technologie Polymerart (detaillierte Spezifikation in Tabelle 2) Kurzbeschreibung der Recyclingtechnologie (detaillierte Spezifikation in Tabelle 3) Spezifikation des Kunststoff-Eingangsmaterials Spezifikation des Ausgangsmaterials Unterliegt der Zulassung einzelner Verfahren Spezifikationen und Anforderungen (Verweis auf Tabelle 4) Ausnahmen (Verweis auf Tabelle 5) Recyclingsystem wird angewendet 1 Mechanisches Post-Consumer-PET-Recycling PET (2.1) Mechanisches Recycling (3.1) Nur PET-PCW mit höchstens 5 % Materialien und Gegenständen, die in Kontakt mit anderen Materialien oder Stoffen als Lebensmitteln verwendet wurden. Dekontaminiertes PET, fertige Materialien und Gegenstände, die nicht zur Verwendung in Mikrowellenherden und herkömmlichen Backöfen bestimmt sind; zusätzliche Spezifikationen können für das Ausgangsmaterial einzelner Verfahren gelten. Ja - - Nein 2 Recycling aus geschlossenen, überwachten Produktkreisläufen Alle Polymere, die als Primärmaterialien gemäß der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 hergestellt wurden Basisreinigung und mikrobiologische Dekontaminierung während der Umformung (3.2) Aus einem einzelnen Polymer oder aus kompatiblen Polymeren hergestellte chemisch nicht kontaminierte Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die unter denselben Verwendungsbedingungen verwendet wurden oder für die Verwendung unter denselben Bestimmungen vorgesehen waren und ausschließlich aus einem geschlossenen, überwachten Produktkreislauf gewonnen wurden, wobei die Sammlung beim Verbraucher ausgeschlossen ist. Umgeformte Materialien und Gegenstände, die für denselben Zweck und die Verwendung unter denselben Verwendungsbedingungen vorgesehen sind wie die Materialien und Gegenstände, die in dem Recyclingsystem, aus dem das Kunststoff-Eingangsmaterial gewonnen wurde, in Umlauf sind. Nein 4.1 - Ja Tabelle 2
Detaillierte Spezifikation von Polymeren
Referenznummer Akronym Harz-Identifizierungsnummer und/oder Recycling-Symbol, falls vorhanden(1) Detaillierte Spezifikation für die Zwecke dieser Verordnung 2.1 PET 1 Polyethylenterephthalat-Polymer, hergestellt durch Polykondensation der Comonomere Ethylenglykol und Terephthalsäure oder Dimethylterephthalat, welches im Polymergerüst bis zu 10 % Massenanteil anderer, im Anhang I Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 aufgeführter Comonomere, wie Isophthalsäure und Diethylenglykol, enthält Tabelle 3
Ausführliche Beschreibung der Dekontaminierungstechnologie
Referenznummer Bezeichnung Ausführliche Beschreibung 3.1 Mechanisches Recycling Mit dieser Recyclingtechnologie werden gesammelte Kunststoffe durch mechanische und physikalische Verfahren zurückgewonnen, in der Regel durch Sortieren, Mahlen, Waschen, Trennen von Materialien, Trocknen und Rekristallisieren, um ein Kunststoff-Eingangsmaterial zu erzeugen, das die chemische Identität des gesammelten Kunststoffs beibehält.
Die kritische Phase dieser Recyclingtechnologie ist die Dekontaminierung, bei der das Kunststoff-Eingangsmaterial mindestens eine Zeit lang Hitze und einem Vakuum oder Gasstrom ausgesetzt wird, um die zufälligen Kontaminationen so weit zu beseitigen, dass sie gesundheitlich unbedenklich sind. An diese Stufe können sich weitere Recycling- und Umwandlungsstufen anschließen, wie Filtration, Regranulierung, Mischen, Extrusion und Formgebung.
Bei dieser Recyclingtechnik bleiben die Polymerketten, aus denen der Kunststoff besteht, erhalten, und ihr Molekulargewicht kann sich erhöhen. Es kann auch zu einer geringfügigen unbeabsichtigten Verringerung des Molekulargewichts kommen.
3.2 Recycling aus geschlossenen, überwachten Produktkreisläufen Eine Recyclingtechnologie, bei der ausschließlich Kunststoff-Eingangsmaterial recycelt wird, das aus Einrichtungen auf der Stufe der Herstellung, des Vertriebs oder aus Verpflegungseinrichtungen stammt, die sich an geschlossenen Kreisläufen und an einem Recyclingsystem gemäß Artikel 9 beteiligen.
Das Kunststoff-Eingangsmaterial stammt nur von Materialien und Gegenständen, die für den Kontakt mit Lebensmitteln bestimmt sind und verwendet werden, bei welchen jegliche Kontamination mit Ausnahme von Oberflächenrückständen von Lebensmitteln und der Kennzeichnung ausgeschlossen werden kann. Das Kunststoff-Eingangsmaterial kann zerkleinerte Materialien und Gegenstände sowie Verschnitte und Reste aus der Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff enthalten. Das System schließt die Sammlung von Materialien und Gegenständen als Kunststoff-Eingangsmaterial aus, wenn diese Verbrauchern zur Verwendung außerhalb des Betriebsgeländes und/oder der Kontrolle der am Recyclingsystem teilnehmenden Einrichtungen zur Verfügung gestellt wurden.
Die bei dieser Recyclingtechnologie angewandte Dekontaminierungstechnologie sieht eine mikrobiologische Dekontaminierung bei hohen Temperaturen während der Umformung vor, der eine grundlegende Oberflächenreinigung durch Waschen oder andere geeignete Mittel zur Vorbereitung der Umformung vorausgeht. Darüber hinaus kann neuer Kunststoff zugesetzt werden, um Qualitätsverluste beim recycelten Kunststoff zu verhindern, die ihn für die vorgesehene Verwendung ungeeignet machen würden.
Der recycelte Kunststoff wird nur für die Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff verwendet, die für den Kontakt mit denselben Lebensmitteln und unter denselben Bedingungen vorgesehen sind wie die gesammelten Materialien und Gegenstände, für die die Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 ursprünglich überprüft wurde.
Tabelle 4
Spezifikationen und Anforderungen für den Einsatz der Technologie gemäß Artikel 4 Absatz 4
Referenznummer Spezifikationen/Anforderungen 4.1 - a)
- die Technologie und ihr Betrieb entsprechen vollständig der Beschreibung in Nummer 3.2 der Tabelle 3;
- b)
- Materialien, die in der Vertriebskette ohne Recyclingvorgänge wiederverwendet werden, sind regelmäßig und ausreichend zu reinigen, um die Bildung von Rückständen zu verhindern, die von Lebensmitteln, der Verwendung und der Kennzeichnung herrühren;
- c)
- die Verwendung, Wiederverwendung, Reinigung gemäß Buchstabe b und das Recycling sind so durchzuführen, dass eine zufällige Kontamination des Kunststoff-Eingangsmaterials, die nicht durch eine Oberflächenreinigung beseitigt werden kann, verhindert wird;
- d)
- die Verwendung von Kennzeichnungen oder Aufdrucken auf Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die bei der Reinigung vor der Umformung nicht vollständig entfernt werden können, ist auszuschließen;
- e)
- das gemäß Artikel 9 Absatz 3 vorgelegte Dokument enthält ausdrückliche Anweisungen und Verfahren für Lebensmittelunternehmer, die sich an dem Recyclingsystem beteiligen, um das Einbringen von Fremdmaterial und eine zufällige Kontamination zu verhindern;
- f)
- das Kunststoff-Eingangsmaterial und der recycelte Kunststoff haben jederzeit vollständig der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 zu entsprechen; Akkumulationen von Bestandteilen des Kunststoffmaterials durch wiederholtes Recycling, wie z. B. Rückstände von Zusatzstoffen oder Abbauprodukte, sind gemäß Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 als unbeabsichtigt eingebrachte Stoffe zu betrachten. Ihr Gehalt darf nicht über dem in einer Risikobewertung gemäß Artikel 19 der genannten Verordnung als nicht sicher angesehenen Wert liegen. Wenn dies zur Gewährleistung der Qualität der Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff erforderlich ist, wird neuer Kunststoff hinzugefügt, der im Einklang mit der genannten Verordnung hergestellt wurde;
- g)
- es müssen dokumentierte wissenschaftliche Nachweise dafür vorliegen, dass die im Rahmen des Systems recycelten Materialien und Gegenstände aus Kunststoff kein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellen aufgrund
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einer Akkumulation von Bestandteilen des Kunststoffmaterials, z. B. Rückstände von Zusatzstoffen oder Abbauprodukte durch wiederholtes Recycling; oder
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des Vorhandenseins üblicher Rückstände aus anderen Quellen wie z. B. Lebensmittel, Reinigungsmittel und Kennzeichnung
Tabelle 5
Ausnahmen für den Einsatz der Technologie gemäß Artikel 4 Absatz 5
Referenznummer Spezifikationen/Anforderungen
Fußnote(n):
- (1)
Im Sinne der Entscheidung 97/129/EG, ASTM D7611 oder GB/T 16288-2008.
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