Artikel 1 VO (EU) 2022/163

Kriterien für die Festlegung des angemessenen Umfangs der Kontrollen zur Nachprüfung der Einhaltung der Vorschriften

Der angemessene Umfang der Kontrollen zur Nachprüfung der Einhaltung der Vorschriften an Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten durch die Marktüberwachungsbehörden ist anhand folgender Kriterien festzulegen:

a)
Häufigkeit der im Vorjahr durchgeführten Überprüfungen der Unterlagen von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten an Fahrzeugen, die im jeweiligen Mitgliedstaat zugelassen waren;
b)
Zahl der Kontrollen pro Jahr unter Berücksichtigung der Anforderungen nach Artikel 8 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2018/858;
c)
Gefahreneinstufung der in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/858 aufgeführten Rechtsakte auf der Grundlage der Risiken und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens;
d)
Zahl der neuen Fahrzeuge, die im betreffenden Mitgliedstaat im Vorjahr zugelassen waren, nach Fabrikmarke und Handelsname;
e)
begründete Beschwerden nach Marken und Handelsnamen der Fahrzeuge in den vorangegangenen drei Jahren;
f)
Informationen, die im Forum in den vorangegangenen drei Jahren ausgetauscht wurden;
g)
von Dritten in den vorangegangenen drei Jahren veröffentlichte Prüfergebnisse, die die Anforderungen nach Artikel 6 erfüllen;
h)
Prozentsatz der Prüfungen, die in Bezug auf die Zahl der zugelassenen Fahrzeuge vorgenommen werden, und Prozentsatz der Prüfungen, die nach dem Zufallsprinzip vorgenommen werden.

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