Artikel 4 VO (EU) 2022/163

Daten, die der Kommission von den Herstellern für die Nachprüfung der Einhaltung der Vorschriften zur Verfügung zu stellen sind

Die Daten, die der Kommission von den Herstellern zur Verfügung zu stellen sind, um ihr die Durchführung der Prüfungen und Inspektionen nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2018/858 zu ermöglichen, müssen Folgendes umfassen:

a)
die Parameter und Einstellungen, die notwendig sind, um die zur Zeit der Typgenehmigungsprüfung geltenden Prüfbedingungen präzise zu reproduzieren, einschließlich aller Prüfberichte nach Artikel 30 der Verordnung (EU) 2018/858 und der Informationen, die für die Durchführung der Prüfungen und Kontrollen benötigt werden, die nach der genannten Verordnung (EU) 2018/858 sowie nach den in Anhang II der genannten Verordnung aufgeführten Rechtsakten erforderlich sind;
b)
erweiterte Dokumentation gemäß den in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/858 aufgeführten Rechtsakten einschließlich Informationen über zusätzliche Emissionsstrategien (AES) gemäß Anhang I Anlage 3a der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission(1);
c)
das Paket zur Prüfungstransparenz, das für die Prüfung von Fahrzeugen auf Emissionen nach Anhang II Nummer 5.9 der Verordnung (EU) 2017/1151 notwendig ist;
d)
eine Kopie der Übereinstimmungsbescheinigung jedes zu prüfenden Fahrzeugs;
e)
alle übrigen maßgeblichen technischen Informationen, die zur Durchführung von Prüfungen erforderlich sind.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 1).

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