Artikel 5 VO (EU) 2022/163

Daten, die Dritten von den Herstellern für Nachprüfungen einer etwaigen Nichteinhaltung der Vorschriften bereitzustellen sind

Die Daten, die Dritten von den Herstellern nach Artikel 13 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2018/858 bereitzustellen sind, müssen Folgendes umfassen:

a)
die Parameter und Einstellungen, die notwendig sind, um die zur Zeit der Typgenehmigungsprüfung geltenden Prüfbedingungen präzise zu reproduzieren, einschließlich aller Prüfberichte nach Artikel 30 der Verordnung (EU) 2018/858 und der Informationen, die für die Durchführung der Prüfungen und Kontrollen benötigt werden, die nach der genannten Verordnung (EU) 2018/858 sowie nach den in Anhang II der genannten Verordnung aufgeführten Rechtsakten erforderlich sind;
b)
die gemäß den in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/858 aufgeführten Rechtsakten erforderlichen erweiterten Dokumentationen einschließlich Informationen über AES gemäß Anhang I Anlage 3a der Verordnung (EU) 2017/1151 und Anhang I Anlage 11 der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission(1);
c)
das Paket zur Prüfungstransparenz, das für die Prüfung von Fahrzeugen auf Emissionen nach Anhang II Nummer 5.9 der Verordnung (EU) 2017/1151 notwendig ist;
d)
eine Kopie der Übereinstimmungsbescheinigung jedes zu prüfenden Fahrzeugs;
e)
alle übrigen maßgeblichen technischen Informationen, die zur Durchführung von Prüfungen erforderlich sind.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und zur Änderung der Anhänge I und III der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 167 vom 25.6.2011, S. 1).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.