Artikel 6 VO (EU) 2022/163

Anforderungen, die Dritte erfüllen müssen, um ihr berechtigtes Interesse und ihren Rückgriff auf angemessene Prüfeinrichtungen nachzuweisen

(1) Für den Nachweis ihres berechtigten Interesses an den Bereichen öffentliche Sicherheit oder Umweltschutz nach Artikel 13 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2018/858 müssen Dritte folgende Anforderungen erfüllen:

a)
Sie sind natürliche Personen oder nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete juristische Personen;
b)
sie sind keine staatlichen Stellen und verfolgen keinen Erwerbszweck;
c)
sie sind in keiner Weise an der Typgenehmigung oder dem Prozess der Konstruktion und der Herstellung, Lieferung oder Wartung eines Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit beteiligt;
d)
sie legen eine Erklärung vor, dass sie die Vertraulichkeit im Zusammenhang mit dem Schutz von Betriebsgeheimnissen und personenbezogenen Daten wahren und dass ihre Mitarbeiter in Bezug auf alle von den Herstellern bereitgestellten Informationen einschließlich des EU-Typgenehmigungsbogens und dessen Anlagen sowie der nach Artikel 5 bereitgestellten Daten die berufliche Schweigepflicht einhalten;
e)
sie weisen ihren Rückgriff auf angemessene Prüfeinrichtungen gemäß Absatz 2 dieses Artikels nach.

(2) Um nachzuweisen, dass Dritte für Kontrollen und Prüfungen der Einhaltung von Vorschriften auf angemessene Prüfeinrichtungen zurückgreifen, müssen diese Einrichtungen folgende Anforderungen erfüllen:

a)
Sie sind nicht an dem Prozess der Konstruktion und der Herstellung, Lieferung oder Wartung eines Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit beteiligt;
b)
sie sind entsprechend den Anforderungen der Norm EN ISO/IEC 17025:2017, Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierungslaboratorien, akkreditiert, und die Akkreditierung erstreckt sich auf die Prüfungen, die die Einrichtung gemäß den in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/858 aufgeführten Rechtsakten durchführt;
c)
sie sind entsprechend den Anforderungen der Norm EN ISO/IEC 17020:2012 über Anforderungen an den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen, zertifiziert oder — alternativ dazu — die Akkreditierung nach der Norm EN ISO/IEC 17025 2017 wird auf das Inspektionsverfahren ausgeweitet;
d)
sie legen eine Erklärung vor, dass sie die Vertraulichkeit im Zusammenhang mit dem Schutz von Betriebsgeheimnissen und personenbezogenen Daten wahren und dass ihre Mitarbeiter in Bezug auf alle von den Herstellern bereitgestellten Informationen einschließlich des EU-Typgenehmigungsbogens und dessen Anlagen sowie der nach Artikel 5 bereitgestellten Daten die berufliche Schweigepflicht einhalten.

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