Artikel 12 VO (EU) 2022/1854

Vorübergehende Ausweitung öffentlicher Eingriffe in die Strompreisfestsetzung auf KMU

Abweichend von den Vorschriften der Union über öffentliche Eingriffe in die Preisfestsetzung können die Mitgliedstaaten öffentliche Eingriffe in die Festsetzung der Stromversorgungspreise für KMU vornehmen. Diese öffentlichen Eingriffe müssen

a)
den Jahresverbrauch des Begünstigten in den letzten fünf Jahren berücksichtigen und einen Anreiz zur Nachfragesenkung bieten;
b)
den in Artikel 5 Absätze 4 und 7 der Richtlinie (EU) 2019/944 festgelegten Bedingungen entsprechen;
c)
soweit relevant, die in Artikel 13 dieser Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllen.

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