Artikel 13 VO (EU) 2022/1854

Vorübergehende Möglichkeit zur Festsetzung der Strompreise unterhalb der Kosten

Abweichend von den Vorschriften der Union über öffentliche Eingriffe in die Preisfestsetzung können die Mitgliedstaaten bei öffentlichen Eingriffen in die Festsetzung der Stromversorgungspreise gemäß Artikel 5 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2019/944 oder Artikel 12 der vorliegenden Verordnung ausnahmsweise und vorübergehend einen Preis für die Stromversorgung festsetzen, der unter den Kosten liegt, sofern sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
Die Maßnahme bezieht sich auf eine begrenzte Verbrauchsmenge und umfasst einen Anreiz zur Nachfragesenkung;
b)
sie diskriminiert nicht zwischen Versorgern;
c)
die Versorger erhalten einen Ausgleich für die Lieferung von Strom unterhalb der Kosten; und
d)
alle Versorger können auf derselben Grundlage Angebote zum Preis für die Stromversorgung unterbreiten, der unter den Kosten liegt.

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