Artikel 16 VO (EU) 2022/1854

Satz für die Berechnung des befristeten Solidaritätsbeitrags

(1) Der für die Berechnung des befristeten Solidaritätsbeitrags geltende Satz beträgt mindestens 33 % der in Artikel 15 genannten Bemessungsgrundlage.

(2) Der befristete Solidaritätsbeitrag wird zusätzlich zu den nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats geltenden regelmäßigen Steuern und Abgaben erhoben.

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