Artikel 17 VO (EU) 2022/1854
Verwendung der Einnahmen aus dem befristeten Solidaritätsbeitrag
(1) Die Mitgliedstaaten verwenden die Einnahmen aus dem befristeten Solidaritätsbeitrag mit ausreichend rechtzeitiger Wirkung für folgende Zwecke:
- a)
- gezielte finanzielle Unterstützungsmaßnahmen für Endkunden, insbesondere für schutzbedürftige Haushalte, um die Auswirkungen hoher Energiepreise abzumildern;
- b)
- finanzielle Unterstützungsmaßnahmen zur Senkung des Energieverbrauchs, z. B. durch Auktionen oder Ausschreibungen zur Nachfragesenkung, Verringerung der Energiebezugskosten von Endkunden für bestimmte Verbrauchsmengen, Förderung von Investitionen von Endkunden in erneuerbare Energien sowie von strukturellen Investitionen in Energieeffizienz oder in andere Dekarbonisierungstechnologien;
- c)
- finanzielle Unterstützungsmaßnahmen zur Unterstützung von Unternehmen in energieintensiven Branchen, sofern sie an die Bedingung geknüpft werden, Investitionen in erneuerbare Energien, Energieeffizienz oder andere Dekarbonisierungstechnologien zu tätigen;
- d)
- finanzielle Unterstützungsmaßnahmen zur Weiterentwicklung der Energieautonomie, insbesondere Investitionen gemäß den Zielen des REPowerEU-Plans und des „REPowerEU: gemeinsames europäisches Vorgehen” , wie Projekte mit grenzüberschreitender Dimension;
- e)
- die Mitgliedstaaten können im Geiste der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten einen Teil der Einnahmen aus dem befristeten Solidaritätsbeitrag für die gemeinsame Finanzierung von Maßnahmen vorsehen, um die negativen Auswirkungen der Energiekrise zu verringern, einschließlich Unterstützung für den Schutz von Arbeitsplätzen und für die Umschulung und Weiterqualifizierung von Arbeitskräften, oder um Investitionen in Energieeffizienz und erneuerbare Energien, einschließlich grenzüberschreitender Projekte, sowie in den Finanzierungsmechanismus der Union für erneuerbare Energie gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) zu fördern.
(2) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen müssen eindeutig festgelegt, transparent, verhältnismäßig, diskriminierungsfrei und überprüfbar sein.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1).
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